Entscheidungsdatum
26.03.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L508 2132009-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch RA Mag. BAUMANN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2018, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 11.08.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Im wesentlichen machte der BF als Fluchtgrund Probleme wegen seiner Konversion zum schiitischen Glauben geltend.
I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.07.2016, Zl. XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als nicht glaubhaft. Die Angaben des BF seien unglaubwürdig, da dieser die Probleme mit seiner Familie nicht annähernd substantiieren konnte. Nach allgemeiner Denklogik sei es unvorstellbar, dass der BF freiwillig einen Religionswechsel mit dem Wissen durchgeführt hätte, dass er sich dem Risiko aussetzt, dass er eventuell schlechter behandelt und schwieriger Arbeit finden werde. Der BF habe zudem die Vorteile, die er habe wenn er Schiit anstatt Sunnit sei nicht substantiiert darlegen können. Der BF habe zudem das Ritual der Schiiten, dass diese sich selbst Verletzungen zufügen, in Pakistan und auch nicht in Österreich vollzogen. Der BF sei auch nicht dem Ritual der Trauerzeremonie in Österreich nachgekommen. Der BF habe zudem angeführt, dass er bis zu seiner Ausreise zu Hause gewohnt habe, Essen bekommen und das Geld, welches er verdiente, zu Hause abgegeben hätte. In Zusammenschau mit der wirtschaftlichen Lage des BF liege es auf der Hand, dass der BF aufgrund wirtschaftlicher Gründe Pakistan verlassen habe und auf der Suche nach besseren Verdienstmöglichkeiten war. Die Probleme des BF mit seinen Brüdern hätten zudem 2011 begonnen, der BF habe aber erst im Mai 2015 Pakistan verlassen. Der BF habe somit trotzdem 4 Jahre lang weiterhin zu Hause gewohnt, sei nicht ausgezogen, noch habe er das Land verlassen (AS 194 ff.).
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005) dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des nach § 55 Abs 1 a FPG vorliegen würden.
3. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2017 - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2017, GZ: L512 2132009-1/11E gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, §§ 46, 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Dies im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde begründend dargelegt, dass der BF - selbst bei Glaubhaftunterstellung seines Fluchtvorbringens - die Möglichkeit einer Innerstaatlichen Fluchtalternative in Anspruch nehmen könnte und wurde auch dahingehend argumentiert, dass die pakistanischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und auch -willig wären. Ferner wurde begründende dargetan, warum dem BF der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen sei und warum die Rückkehrentscheidung zulässig sei und sich aus dieser keine Verletzung von 8 EMRK ableiten ließe.
4. Eine gegen die Entscheidung des BVwG eingebrachte Revision seitens des damaligen Beschwerdeführervertreters wurde mit Beschluss des VwGH vom 28.06.2017, Ra 2017/18/0194-4 zurückgewiesen.
5. In der Folge brachte der BF am 16.08.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Absatz 1 und 2 AsylG in eventu auch gemäß §§ 55 und 57 AsylG ein. Diesem Antrag wurden eine Arbeitsbestätigung, eine Meldebescheinigung, ein Krankversicherungsbeleg, ein Mietvertrag sowie eine schriftliche Bestätigung seiner Lebensgefährtin über die geführte Lebensgemeinschaft samt Meldebescheinigung beigelegt.
6. Seitens des BFA erging ein Schreiben, datiert mit 26.01.2018, zur Aufforderung zur Stellungnahme /Parteiengehör, in dem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, die darin enthaltenen Fragen zu seiner Integration in Österreich zu beantworten. Ferner wurde ihm die Beibringung der erforderlichen Unterlagen unter Hinweis auf § 8 AsylG-DV aufgetragen.
7. Dazu erstattete der BF mit Schreiben vom 08.02.2018 eine schriftliche Stellungnahme, in welcher er insbesondere darauf hinwies, dass er in Österreich einer Beschäftigung nachgehe und mit seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin, eine Lebensgemeinschaft führe und er diese auch heiraten wolle. Diesem Schreiben wurden mehrere Bescheinigungsmittel beigelegt, darunter auch eine Patenschaftserklärung, beglaubigt durch einen öffentlichen Notar.
8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.12.2018, GZ. XXXX , den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG als unzulässig gemäß § 58 AsylG zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.12.2018 nachweislich zugestellt.
9. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
10. Der Bescheid des BFA vom 13.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer am 18.12.2018 nachweislich durch persönliche Ausfolgung per RSA zugestellt.
11. Mit Schriftsatz vom 25.01.2019, eingelangt beim BFA am 28.01.2019, stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen nunmehr bevollmächtigen Rechtsvertreter, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den o.a. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2018.
11.1. Zum Wiedereinsetzungsantrag wird ausgeführt, dass der BF die Rechtsmittelbelehrung zwar gelesen habe, jedoch über kein juristisches Verständnis verfüge und auf seine Ehegattin gewartet habe, um mit dieser den Bescheid zu besprechen. Seine Ehegattin habe sich aber in Wien bei ihrer schwer kranken Mutter aufgehalten. Der BF habe die Rechtsmittelbelehrung nicht richtig verstanden. Erst beim Anwaltstermin sei ihm erklärt worden, dass die Rechtsmittelfrist abgelaufen sei. Das falsche Verständnis der Rechtsmittelbelehrung sei in erster Linie auf seine erheblichen Sprachdefizite zurückzuführen. Es handle sich dabei um ein Versehen minderen Grades. Es werde daher der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
11.2. Zur Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.12.2018 werden insbesondere Ausführungen zu seinem Privatleben in Österreich und dabei vorallem zu seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin getroffen.
11.3. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie der Beschwerde wurden mehrere Beweismittel beigelegt.
12. Mit Bescheid des BFA vom 04.02.2019 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.01.2018 gem. § 33 Abs. 1 VwGVG (Spruchpunkt I.) abgewiesen und wurde auch gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG festgestellt, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt II.).
Begründend führte das BFA bezüglich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zusammengefasst aus, dass der Bescheid dem BF am 18.12.2018 ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Ferner seien im Bescheid sowohl die Sprüche als auch die Rechtsmittelbelehrung in einer verständlichen Sprache enthalten. Der Bescheid sei am 18.01.2019 in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde, welche am 28.01.2019 eingebracht worden sei, erweise sich als verspätet. Es handle sich bei dem in der Person des BF gelegenen Versehen weder um ein unvorhergesehenes noch um en unabwendbares Ereignis. Ein minderer Grad des Versehens läge daher nicht vor. Dem BF werde auch geglaubt, dass er ein juristisches Verständnis habe, aber deswegen sei ihm vom BFA mit Verfahrensanordnung eine Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt worden. Dass sich der BF erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist um eine rechtliche Vertretung gekümmert habe, sei gänzlich seiner Inaktivität zuzuschreiben. Der BF habe jedenfalls die Möglichkeit gehabt, innerhalb der Rechtsmittelfrist eine fristgerechte Beschwerde einzubringen. Der Umstand, dass der BF diese offensichtlich nicht rechtzeitig eingebracht habe, liegt in dessen Verantwortung und stellte kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis dar. Es sei vielmehr nachgewiesen, dass die Versäumung der Rechtsmittelfrist in seinem Verschulden liege und somit kein Grund bestehe, dem Antrag Folge zu geben.
13. Dieser Bescheid des BFA wurde dem Beschwerdeführervertreter am 06.02.2019 nachweislich zugestellt. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde nicht eingebracht und ist dieser Bescheid folglich am 06.03.2019 in Rechtskraft erwachsen.
14. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
2.1. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:
2.1.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung (bzw. Beschwerde) innerhalb dieser Frist bei der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde (bzw. Beschwerdeinstanz) hat die bei ihr eingebrachte Berufung (bzw. Beschwerde) unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs.5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH 10.09.1998, 98/20/0347; Art 3 Abs 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.
Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003). Vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 32 AVG, RZ 12.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung (hier: Beschwerde) der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist gemäß Abs. 2 leg. cit. auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN).
2.1.2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.1.3. Laut Aktenlage wurde im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, rechtswirksam am 18.12.2018 nachweislich durch persönliche Ausfolgung per RSA zugestellt und erwuchs vier Wochen später am 15.01.2019 in Rechtskraft. Somit begann die vierwöchige Beschwerdefrist am 18.12.2018 zu laufen und endete demnach am 15.01.2019. Mangels fristgerechter Erhebung einer Beschwerde ist der Bescheid des BFA somit mit Wirksamkeit vom 15.01.2019 in Rechtkraft erwachsen.
Ausgehend davon, dass der Bescheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung in einer dem BF verständlichen Sprache enthält, hat nach Maßgabe der §§ 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am 18.12.2018 begonnen und mit Ablauf des 15.01.2019 geendet.
Im gegenständlichen Fall ist der Umstand unbestritten, dass dem BF der Bescheid durch Hinterlegung am 18.12.2018 zugestellt wurde. Wenn im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt wird, dass die verspätete Einbringung der Beschwerde auf die mangelnden Sprach- und Rechtskenntnisse des BF zurückzuführen sei, wobei ihn an diesem unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignis auch kein Verschulden treffe, so ist diesbezüglich auf die Begründung im abweisenden Bescheid des BFA vom 04.02.2019 zu verweisen. Dieser Bescheid des BFA wurde dem Beschwerdeführervertreter am 06.02.2019 nachweislich zugestellt. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde nicht eingebracht und ist auch dieser Bescheid folglich am 06.03.2019 in Rechtskraft erwachsen.
Der angefochtene Bescheid des BFA vom 13.12.2018 wurde dem BF ordnungsgemäß zugestellt und hat er sowohl von der Existenz als auch vom Inhalt des Bescheides und damit auch von der Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis erlangt.
Die gegenständliche Beschwerdefrist endete am 15.01.2019, um 24 Uhr und wäre die Beschwerde gegen diesen Bescheid daher bis längstens 15.01.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen bzw. der Post zur Beförderung an das BFA zu übergeben gewesen.
Anhaltspunkte dahingehend, dass die auch in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache verfasste Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unrichtig oder fehlerhaft gewesen wäre sind nicht hervorgekommen. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde gem. § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen und die im Spruch angeführte Entscheidung zu treffen.
Vom Parteiengehör respektive Verspätungsvorhalt an den BF konnte infolge dessen Kenntnis über die verspätete Beschwerde Abstand genommen werden.
2.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Weiteres kann gem. § 24 Abs. 2 Ziffer 1 erster Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorrangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, zumal eine zurückweisende Entscheidung aus Sicht des Artikels 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung darstellt, so dass die Verfahrensgarantie des "Fair Hearing'' nicht zur Anwendung kommt, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegen stehen (Vergleiche Vfsg 17.063/2003, VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066).
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie sich in der unter A zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich ohne Abweichung auf diese Judikatur.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylverfahren, Beschwerdefrist, Fristablauf, Fristüberschreitung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L508.2132009.2.00Zuletzt aktualisiert am
05.09.2019