TE Bvwg Beschluss 2019/4/1 L516 2209592-3

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Veröffentlicht am 01.04.2019
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Entscheidungsdatum

01.04.2019

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs9 Z2
AVG §18 Abs4
BFA-G §1
BFA-G §2
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L516 2209592-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Mag. Manuel DIETRICH, Rechtsanwalt, gegen den "Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl" vom 19.02.2019, 1025620208 - 171428421 / BMI-BFA_VBG_RD, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 2 Abs 1 BFA-G

als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben des Leiters der Regionaldirektion Vorarlberg vom 19.2.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.12.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem § 55 Abs 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, gestützt auf § 58 Abs 9 Z 2 AsylG.

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19.03.2019

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Fertigungsklausel der mittels eines Textverarbeitungsprogrammes erstellten Urschrift der Erledigung des BFA vom 19.2.2019 gestaltet sich wie folgt:

"Für den Leiter der Regionaldirektion Vorarlberg

XXXX "

1.2. Der Erledigung vom 19.2.2019 kann kein Hinweis entnommen werden, dass es sich um eine Erledigung des Direktors des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl handelt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übermittelten Aktenteile des verwaltungsbehördlichen Verfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zurückweisung der Beschwerde

Rechtsgrundlagen

3.1. Gemäß § 18 Abs 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

3.2. Gemäß § 1 des Gesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-G), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 56/2018, besteht das das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit.

3.3. Gemäß § 2 Abs 1 BFA-G steht an der Spitze des Bundesamtes der Direktor. Im Fall seiner Verhinderung sind die Aufgaben von einem seiner beiden Stellvertreter wahrzunehmen.

Zum gegenständlichen Verfahren

3.4. Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist den vorstehenden gesetzlichen Regelungen über die Einreichung und Organisation zufolge eine monokratisch organisierte Bundesbehörde, an deren Spitze der Direktor steht. Alle Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl werden sohin vom Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder in seinem Auftrag erlassen. Der Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist aber nicht Behörde, sondern nur das entscheidende Organ; Behörde ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vgl. VwGH 27.10.2017, Ra 2016/17/0214, zur insoweit vergleichbaren Organisation einer Bezirkshauptmannschaft).

Dass dem Leiter einer Regionaldirektion (§ 2 Abs. 2 BFA-G) organschaftliche Befugnisse zukommen würden, kann dem Gesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht entnommen werden.

Für die Zurechnung eines Bescheids zu der den Bescheid erlassenden Behörde ist mangels ausdrücklicher Angabe in einem Vorspruch oder der Bezugnahme auf das bescheiderlassende Organ in der Begründung des Bescheids in erster Linie die Art der Unterfertigung maßgebend (VwGH 21.03.2017, Ra 2016/12/0064). Voraussetzung für die Zurechnung einer Erledigung an eine monokratisch organisierte Behörde ist die Genehmigung der Erledigung entweder durch den Leiter der Behörde selbst, oder durch einen zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter (VwGH 21.04.2016, Ra 2016/11/0017).

3.5. Fallbezogen ist mangels Bezugnahme auf die die Erledigung erlassenden Behörde im Spruch oder in der Begründung der angefochtenen Erledigung die Fertigungsklausel für die Zurechnung der Erledigung (alleine) maßgeblich. Aus der vorstehend abgebildeten Fertigungsklausel geht dahingehend eindeutig hervor, dass die Erledigung dem "Leiter der Regionaldirektion Vorarlberg" zuzurechnen ist. Der Leiter der Regionaldirektion Vorarlberg kommen jedoch im Hinblick auf behördliche Erledigungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine organschaftlichen Kompetenzen zu und hätte die Erledigung vielmehr vom Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl selbst oder einem zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter genehmigt und dieser Umstand in der Fertigungsklausel auch entsprechend zum Ausdruck gebracht werden müssen, etwa im Wege der üblicherweise verwendeten Formulierung "Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl".

Die angefochtene Erledigung wurde daher entgegen § 2 Abs 1 BFA-G nicht vom dazu befugten Organwalter - nämlich dem Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - genehmigt, sodass eine gegenüber dem Beschwerdeführer wirksame Erlassung eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht zustande gekommen ist (vgl. VwGH 28.06.2011, 2010/17/0176; 22.04.2008, 2007/18/0164). Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss nämlich die - interne - Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es wie im gegenständlichen Fall an einer solchen Genehmigung, liegt nach der Rechtsprechung kein Bescheid vor (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018).

Aus der Erledigung geht insgesamt auch nicht klar hervor, welcher Behörde sie zuzurechnen ist (auf die Kopfbezeichnung eines Bescheides kommt es nicht an, vgl. VwGH 08.09.2005, 2003/18/0238), zumal in der Begründung zwar einerseits auf die Zuständigkeiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abstrakt eingegangen wird, aber andererseits aus der verwendeten Fertigungsklausen nicht einmal hervorgeht, dass der Leiter der Regionaldirektion Vorarlberg des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl damit gemeint ist. Auch deshalb liegt keine wirksame Bescheiderlassung vor.

Die gegenständlich erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich somit gegen einen Nichtbescheid; das Bundesverwaltungsgericht darf daher mangels Zuständigkeit nicht über die Beschwerde in der Sache absprechen (VwGH 12.12.2017, Ra 2017/05/0105).

3.6. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.7. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

3.8. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage klar ist.

3.9. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Approbationsbefugnis, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK,
Fertigungsklausel, Kompetenzlage, Nichtbescheid,
Organisationsstatut, Unzuständigkeit BVwG, Zurechenbarkeit,
Zurückweisung, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L516.2209592.3.00

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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