TE Bvwg Beschluss 2019/4/1 I412 2005423-3

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Veröffentlicht am 01.04.2019
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Entscheidungsdatum

01.04.2019

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46a Abs1 Z3
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I412 2005423-3/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. am XXXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich vom 19.01.2019, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der nach Beschwerde gegen den negativen Bescheid der belangten Behörde letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2017, GZ I401 2005423-1/32E, rechtskräftig abgewiesen wurde.

Am 23.02.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Die belangte Behörde wies den Antrag mit Bescheid vom 04.06.2018 ab.

Nach Beschwerde dagegen wurde der Bescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ I412 2005423-2/4E, aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Mit Bescheid vom 11.01.2019, Zl. XXXX, entschied die belangte Behörde neuerlich über den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abweisend. Eine Beschwerde dagegen langte fristgereicht am 31.1.2019 bei der belangten Behörde ein und wurde diese samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Zwischenzeitlich wurde über den Beschwerdeführer Schubhaft verhängt. Über die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.1.2019, GZ W250 2213306-1/9E, entschieden.

Am 26.1.2019 erfolgte die Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Algerien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als ausreichend geklärten Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakte samt Urkunden. Ergänzend eingeholt wurden Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) und dem Zentralen Melderegister (ZMR) am 27.03.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH einen 20.10.2014, Ro 2014/03/0076).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vergleiche Beschlüsse des VwGH 19.12.2012, 2009/10/0260; 22.10.2013, 2011/10/0073, jeweils mit mwN) besteht das Rechtsschutzinteresse bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, im beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen.

Der Beschwerdeführer beantragte die Ausstellung einer Karte für Geduldete. Der Antrag wurde abgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde. Am 26.1.2019 erfolgte die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat.

Im gegenständlichen Fall ist das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung aus folgenden Gründen weggefallen:

§ 46a FPG regelt die Duldung und ist eine solche als ein Auffangtatbestand für Personen zu verstehen, bei denen zwar ein Abschiebehindernis vorliegt, dem jedoch aus verschiedenen Gründen nicht durch Legalisierung des Aufenthaltes im Rahmen anderer Rechtsinstitute Rechnung getragen werden kann. Da sich die Abschiebung in diesen Fällen als rechtlich unzulässig oder aus (nicht vom Fremden zu vertretenden Gründen) faktisch nicht möglich erweist, besteht ein Interesse daran, diesen rechtlichen Zustand zu dokumentieren und die erfassten Personen von einer Strafbarkeit aufgrund der Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet auszunehmen.

Der Beschwerdeführer beantragte die Duldung gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG und vermeinte, dass eine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei.

Aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem zentralen Fremdenregister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich und noch während offener Beschwerdefrist am 26.1.2019 auf dem Luftweg nach Algerien abgeschoben wurde. Eine Abschiebung war sohin möglich und wurde bereits durchgeführt. Der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde käme nur noch theoretische Bedeutung zu, zumal über ein Abschiebehindernis abzusprechen wäre, welches offensichtlich nicht vorgelegen hat.

Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers könnte sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da die mit dem angefochtenen Bescheid verwehrte Ausstellung einer Duldungskarte nicht nachträglich für eine bereits vergangene Zeit vor der effektuierten Abschiebung erteilt werden könnte. Deshalb mangelt es gegenständlich an einem Rechtsschutzinteresse und auch an der Zulässigkeit der Beschwerde.

Es erübrigt sich, auf das in der Beschwerde getätigte inhaltliche Vorbringen einzugehen.

Die Beschwerde war daher wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben und war die Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung, Asylverfahren, Schubhaft, Wegfall des
Rechtschutzinteresses, Wegfall rechtliches Interesse, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I412.2005423.3.00

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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