TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/5 L507 2168333-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.04.2019
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Entscheidungsdatum

05.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L507 2168333-4/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2019, Zl. GF: XXXX VZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.09.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.09.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er der Volksgruppe der Araber angehöre und Sunnit sei. Er habe in Bagdad sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Hauptschule und drei Jahre die Allgemeinbildende Höhere Schule besucht. Zuletzt habe er als Automechaniker gearbeitet. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab er an, dass er den Irak wegen des Bürgerkrieges verlassen habe. Seinen Entschluss zur Ausreise habe er im April 2014 gefasst. Er habe bereits in Deutschland und Ungarn Asylanträge gestellt und Deutschland habe ihn zurück nach Ungarn geschickt. In Deutschland habe er sich eineinhalb Jahre aufgehalten.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 03.08.2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er einen Deutschkurs besuche und nicht erwerbstätig sei. Der Beschwerdeführer habe im Haus seiner Familie in Bagdad, Stadtteil XXXX , gelebt. Seine Eltern würden noch dort wohnen. Er habe auch eine Schwester, die jetzt studiere. Sie habe in der Schule keine Probleme gehabt. Weiters würden noch vier Onkel väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits im Irak leben. Etwa einmal pro Woche habe er Kontakt zu seiner Familie. In Deutschland habe er einen Asylantrag gestellt, aber er sei wieder nach Ungarn zurückgeschoben worden. Dort sei ihm empfohlen worden, nach Österreich zu reisen. Anlässlich seiner Asylantragstellung in Deutschland habe er als Fluchtgrund angegeben, dass er eine Schule in einem schiitischen Wohnviertel besucht habe. Dann sei eine Gruppe Schüler zu ihm gekommen und habe ihn gefragt, ob er Schiit oder Sunnit sei und er habe aus Angst getötet zu werden gesagt, dass er Schiit wäre. Sie hätten zu ihm gesagt, dass sie das überprüfen würden. Er habe seinem Vater davon erzählt und sei dann zwei Tage zu Hause geblieben. Zum Zeitpunkt seiner Flucht sei er 22 Jahre alt gewesen. Im Alter von sechs Jahre habe er mit dem Schulbesuch begonnen, sei zwölf Jahre in die Schule gegangen und habe zwei Klassen wiederholen müssen. In der Schule habe es für Sunniten und Schiiten einen gemeinsamen Religionsunterricht gegeben. Den Unterschied zwischen Sunniten und Schiiten kenne er nicht. Er sei dem Religionsunterricht meistens ferngeblieben.

Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer vor dem BFA vor, dass er von Angesicht zu Angesicht in der Schule bedroht worden sei. Sie hätten zu ihm gesagt, wenn er sie anlüge, würden sie ihn töten. Er habe dann gesagt, er sei Schiit. Bei den Personen habe es sich um die Schläger der Schule gehandelt, die älter seien als er. Sie seien wie der Beschwerdeführer in die 12. Klasse gegangen, aber älter als er gewesen. Zwei Tage sei er zu Hause geblieben und dann in die Türkei geflogen. Er habe auch den Islam beschimpft, weil die Schiiten und die Sunniten sich gegenseitig bekämpfen würden. Er habe die religiösen Autoritäten gegenüber seinen Eltern beschimpft. Daraufhin habe er zu Hause Probleme gehabt. Im Falle einer Rückkehr würde ihn die Gruppe töten, die ihn bedroht habe und seine Eltern würden ihn hassen.

Mit Bescheid des BFA vom 07.08.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

In der Begründung wurden zunächst die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund in der Erstbefragung sowie die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA wörtlich wiedergegeben. Das BFA stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, er irakischer Staatsangehöriger, Araber und sunnitischer Moslem sei. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er stamme aus Bagdad, habe dort bis zur Ausreise aus dem Irak gelebt und verfüge im Herkunftsgebiert noch über Verwandte. Seine Kernfamilie lebe in Bagdad. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Er sei in Österreich nicht straffällig geworden. Die Ausführungen zu den Gründen für die Ausreise aus dem Irak seien nicht glaubhaft. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass er den Irak aus einer konkreten gegen ihn gerichteten asylrelevanten Verfolgung verlassen habe. Eine Rückkehr nach Bagdad könne ihm zugemutet werden. Er könne von Österreich aus Bagdad erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein.

In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine konkrete, individuell gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes oder die befürchtete Gefahr einer solchen Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Mangels Vorliegens einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention komme es zu keiner Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Aus dem Vorbringen und der allgemeinen Situation sei auch im Falle der Rückkehr keine unmenschliche Behandlung oder extreme Gefährdungslage ersichtlich. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei daher nicht zuzuerkennen. Es seien auch keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten Integration hervorgekommen, so dass aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen auf die Sicherheitslage in Bagdad hingewiesen wird.

1.2. Mit hg. Erkenntnis vom 04.09.2017, Zl. L524 2168333-1/2E, wurde diese Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Das Bundesveraltungsgericht traf in dieser Entscheidung die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer irakischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und Araber sei. Er sein in Bagdad geboren und habe dort mit seinen Eltern und seiner Schwester zusammengelebt. Seine Eltern würden weiterhin im Bagdad leben und die Schwester des Beschwerdeführers studiere. Außerdem würden noch vier Onkel väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits im Irak leben.

Der Beschwerdeführer habe im Irak zwölf Jahre die Schule besucht und als Automechaniker gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Der Beschwerdeführer sei gesund. Der Beschwerdeführer sei in Österreich strafrechtlich unbescholten und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Er sei nicht berufstätig. Der Beschwerdeführer habe einen Deutschkurs besucht.

Etwa im März 2015 habe der Beschwerdeführer den Irak auf legale Weise verlassen. Treffer in der Eurodac-Datenbank würden sich am 27.05.2015 und am 28.05.2015 in Ungarn, am 06.10.2015 in Deutschland und am 19.09.2016 in Ungarn finden. Der Beschwerdeführer sei illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo er am 23.09.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, wonach er von Mitschülern bedroht worden sei und die islamischen Autoritäten beschimpft habe, werde der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dargelegt und könne auch sonst nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt gewesen sei oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

Beweiswürdigend wurde im hg. Erkenntnis ausgeführt, dass das BFA ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, umfangreich und fundiert zusammengefasst habe. Das BFA sei zu Recht davon ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung glaubhaft zu machen. In der Beschwerde sei kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet worden. Es seien lediglich Ausführungen zur Sicherheitslage in Bagdad erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht schließe sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an. Es sei daher insgesamt dem BFA dahingehend zu folgen, wenn es ausführt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung hat glaubhaft machen können.

In rechtlicher Hinsicht wurde zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberichtigten ausgeführt, dass die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vorliegen würden, da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können.

Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Beschwerdeführer eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung drohe. Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung stattfinde, könne aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Wenn auch eine sunnitenfeindliche Politik im Irak vorherrsche und es in unterschiedlicher Intensität zu Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung oder von Entführungen komme, könne noch nicht von einer zielgerichteten und systematischen Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung in einer asylrelevanten Intensität ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe demnach nicht bereits aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten.

Dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer - ausreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung im Irak ausgesetzt wäre, sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden und sei solches auch sonst nicht ersichtlich. Verfahrensgegenständlich lasse das Vorbringen sohin keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erkennen, weshalb dessen Asylrelevanz zu verneinen sei.

Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht gelungen sei, die vorgebrachte individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergebe, der gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.

Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder drohe ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.

Es könne auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), habe doch der Beschwerdeführer selbst nicht konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Beim Beschwerdeführer handele es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge darüber hinaus über Schulbildung im Ausmaß von - laut seinen Angaben - zwölf Jahren und sei er auch berufstätig gewesen. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein würde, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Darüber hinaus könne davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes (Eltern und Schwester) eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwerden würde.

Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass keine Umstände vorliegen würden, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und sei diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan worden.

Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen ist Österreich und er führe auch keine Lebensgemeinschaft. Ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet liege daher nicht vor.

Eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet könne nicht erkannt werden: Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit September 2016 beruhe auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen habe und sei auch noch zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Es seien zudem keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden integrativen Schritte erkennbar. Der Beschwerdeführer habe angegeben, einen Kurs über Basisbildung abgeschlossen zu haben und einen Deutschkurs zu besuchen, habe aber diesbezügliche keine Bestätigungen vorgelegt. Der Beschwerdeführer sei nicht erwerbstätig. Anderweitige, über normale soziale Kontakte hinausgehende Integrationsaspekte seien nicht festzustellen.

Insbesondere vor dem Hintergrund der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt werde, könne von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Hingegen habe der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens im Irak verbracht, sei dort aufgewachsen und habe dort seine Sozialisation erfahren. Er spreche die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Im Irak würde seine Eltern, seine Schwester und sechs Onkel leben. Es sei daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher sei im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zum Irak auszugehen.

Der Beschwerdeführer habe zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun vermocht, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten.

Aufgrund der genannten Umstände würden in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiege in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stelle sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

Die festgelegte Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergebe sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, sei nicht vorgebracht worden. Die eingeräumte Frist sei angemessen und es sei diesbezüglich auch in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen erstattet worden.

Dieses Erkenntnis wurde der Vertretung des Beschwerdeführers am 07.09.2017 zugestellt, womit es in Rechtskraft erwuchs.

2.1. Am 19.04.2018 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass er und seine Familie einer Verfolgung durch die Miliz Asa'ib Ahl Al Haq ausgesetzt seien. Im Jahr 2017 sei sein Zwillingsbruder von derselben Miliz, von der auch der Beschwerdeführer verfolgt werde, getötet worden, weil er Sunnit gewesen sei und in einer schiitischen Ortschaft als Friseur gearbeitet habe. Auch die Schwester des Beschwerdeführers sei im Jahr 2017 auf dem Weg zur Universität entführt worden, wobei man nicht wisse, wo sie sich befinde. Aufgrund dieser Situation hätten auch mittlerweile die Eltern des Beschwerdeführers den Irak verlassen und würden in der Türkei leben.

Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 05.11.2018,

Zl. XXXX , gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei und wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.11.2018 persönlich zugestellt.

2.2. Mit Schreiben der Vertretung des Beschwerdeführers vom 28.11.2018 wurde beim BFA ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG eingebracht und gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 05.11.2018 erhoben.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.11.2018 wurde mit Bescheid des BFA vom 04.12.2018, Zl. XXXX , gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.12.2018 persönlich zugestellt, wogegen mit Schreiben der Vertretung des Beschwerdeführers vom 27.12.2018 Beschwerde erhoben wurde.

2.3. Mit hg. Beschluss vom 28.01.2019, Zl. L519 2168333-2/8E, wurde das Beschwerdeverfahren, das aufgrund der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 05.11.2018 - mit dem der zweite Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 11.02.2019 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde; eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen wurde; festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt wurde - beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war, wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß

§ 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

2.4. Mit hg. Beschluss vom 28.01.2019, Zl. L519 2168333-3/3E, wurde das Beschwerdeverfahren, das aufgrund einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.12.2018 - mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers vom 28.11.2018 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen wurde - beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war, wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß

§ 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

3.1. Am 11.02.2019 stellte der Beschwerdeführer seinen Dritten - den gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.02.2019 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Irak in Gefahr sei. Sein Bruder sei umgebracht und seine Schwester entführt worden. Seine restliche Familie habe den Irak in Richtung Türkei verlassen. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Er könne in den Irak nicht zurückkehren, weil sein Leben in Gefahr sei. Außerdem habe er vor ca. acht Monaten in Österreich einen Mann kennen und lieben gelernt und sei seit dieser Zeit homosexuell. Bei der letzten Einvernahme habe er nicht die Wahrheit sagen können, sei aber jetzt bereit seine Homosexualität offenzulegen.

Bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA am 18.02.2019 und 04.03.2019 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er seit seiner Ankunft in Österreich homosexuell sei. Er pflege seit ungefähr acht Monaten eine Beziehung zu einem Mann, einem Bulgaren, der in Wien bei seinen Eltern lebe. Im vorangegangenen Asylverfahren habe der Beschwerdeführer seine Homosexualität nicht erwähnt, weil er dies vor dem Dolmetscher nicht sagen habe wollen. Da er seine Homosexualität damals verschwiegen habe, habe er auch Probleme mit seinem Freund gehabt. Der Beschwerdeführer habe auch innerlich wegen eines Schamgefühls gezögert, die Behörden über seine Homosexualität zu informieren. Der Beschwerdeführer habe zwar nach der Einreise in Österreich eine sexuelle Beziehung zu einer österreichischen Frau gehabt; diese habe aber nur 2-3 Monate gedauert. Bei einem Besuch einer Diskothek im vierten Bezirk in Wien habe er bemerkt, dass er Gefühle für Männer habe. Seinen jetzigen Partner habe er auch in dieser Diskothek kennengelernt. Der Beschwerdeführer könne sich nicht vorstellen, aufgrund dieser Gründe jemals in den Irak zurückzukehren. Er werde im Irak bedroht und habe auch niemanden mehr im Irak. Seine Familie würde sich in der Türkei befinden. Sein Bruder sei getötet und seine Schwester entführt worden. Er habe auch keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern, seit er Österreich sei. Der Beschwerdeführer habe die Absicht mit seinem Freund in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen. Sie hätten bereits eine Wohnung im elften Bezirk in Wien in Aussicht.

3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.03.2019, Zl. GF:

XXXX VZ: XXXX , wurde der dritte Antrag auf internationalen Schutz vom 11.02.2019 hinsichtlich des Status des Asylberichtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 68 Abs. 1 AVG wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.02.2019 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm

§ 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

Das BFA traf in diesem Bescheid unter anderem die Feststellung, dass der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 23.09.2016 mit Bescheid des BFA vom 07.08.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen wurde. Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG sei dem Beschwerdeführer nicht erteilt worden. Weiters sei gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt und eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen festgesetzt worden. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesveraltungsgerichtes vom 04.09.2017 vollumfänglich als unbegründet abgewiesen worden.

Dieses Vorverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht.

Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften Sachverhalt vorgebracht, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Vom BFA könne insgesamt kein glaubhafter, neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen würden keine Umstände bestehen, die einer Rückkehrentscheidung in den Irak entgegenstehen würden.

Zum Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich nicht bestehe. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und halte sich seit dem 23.09.2016 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer spreche muttersprachlich Arabisch und verfüge über beginnende Deutschkenntnisse. In Österreich sei er kein Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen Organisation. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 oder Art. 8 EMRK könne nicht erkannt werden.

Zur Erlassung des Einreiseverbots wurde ausgeführt, dass die von der Behörde gewährte Frist zur Ausreise in den Irak von 14 Tagen vom Beschwerdeführer nicht eingehalten worden sei. Er habe somit einer behördlichen Anordnung keine Folge geleistet und diese gröblich missachtet. Zudem stehe fest, dass der Antrag auf internationale Schutz des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet und missbräuchlich gestellt worden sei.

Zur Lage im Irak wurden sodann vom BFA umfangreiche und aktuelle Feststellungen getroffen.

Beweiswürdigend wurde im angefochtenen Bescheid zur Person des Beschwerdeführers ausgeführt, dass seine Identität nicht feststehe, zumal er keine unbedenklichen Reise- oder Ausweisdokumente in Vorlage gebracht habe.

Zu den Gründen für den neuen Antrag auf internationalen Schutz wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass der neue Antrag des Beschwerdeführers sich im Wesentlichen auf Gründe stütze, die in den vorherigen Verfahrensgängen bereits vorgebracht worden seien. Diese Gründe seien nach wie vor aufrecht und habe der Beschwerdeführer einen weiteren Fluchtgrund angegeben, nämlich, dass er homosexuell sei und deswegen im Irak verfolgt werde. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Ankunft in Österreich homosexuell und habe seit ungefähr acht Monaten einen Freund.

Zum Vorbringen betreffend die Homosexualität wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dies weder im ersten, noch am zweiten Asylverfahren vorgebracht habe. Für das BFA sei es nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer die Homosexualität und die damit im Zusammenhang stehenden Rückkehrhindernisse nicht schon im ersten Asylverfahren oder zumindest im Zuge des Beschwerdeverfahrens betreffend dieses Verfahren erwähnt habe. Da der Beschwerdeführer dies nicht bereits in den vorangegangen Verfahren erwähnt habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Fluchtgründe oder Rückkehrhindernisses tatsächlich den Tatsachen entsprechen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer wesentliche Teile seiner Fluchtgründe über Jahre hinweg vor der Behörde verschwiegen und die Möglichkeit nicht genutzt habe, diesen Fluchtgrund vorzubringen.

Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche daher nicht aus, einen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten glaubhaften Sachverhalt entstehen zu lassen.

Dass sich der Beschwerdeführer des Weiteren auf die im Erstverfahrens dargestellten Fluchtgründe gestützt und behauptet habe, dass diese nach wie vor bestehen würden, diese Gründe aber als unglaubhaft bewertet worden seien und darüber rechtskräftig abgesprochen worden sei, sei diesbezüglich nicht näher darauf einzugehen gewesen.

Der Beschwerdeführer habe keinen glaubhaften geänderten Sachverhalt vorgebracht, weswegen sich zum Entscheidungszeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebungen oder Abschiebung in den Irak ebenfalls keine Änderung ergeben habe und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet werde. Die neu gemachten Angaben seien nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken, da der Beschwerdeführer keinen glaubhaften geänderten Sachverhalt vorgebracht habe, womit eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.

In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurde vom BFA ausgeführt, dass die Rechtskraft der vorhergehenden Verfahren dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers entgegenstehe, da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe.

Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG sei nicht zu erteilen gewesen, da im Zuge des Ermittlungsverfahrens keiner der dort angeführten Gründe festgestellt werden habe können.

Der Beschwerdeführer lebe mit keinen Personen in einem gemeinsamen Haushalt, zu denen er ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis habe oder mit welchen ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Die Rückkehrentscheidung stelle daher insgesamt keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar.

Zum Privatleben des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass sich seine persönliche Situation so darstelle, dass sich sein Aufenthalt auf das Stellen von letztlich unbegründeten und zurückgewiesenen Anträgen auf internationalen Schutz beschränke. Dem Beschwerdeführer sei während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zugekommen. Es würden auch keine konkreten Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Situation in die hiesigen Verhältnisse hineingewachsen sei, unter gleichzeitiger Entfremdung von seinem Heimatland. Er spreche nach wie vor die in seinem Heimatland gesprochene Sprache besser als die deutsche Sprache. Jedenfalls sei die Dauer des Aufenthaltes von drei Jahren nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zu Österreich abgeleitet werden könnte. Auch sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht aufgrund einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet.

In Fall des Beschwerdeführers sei weiters davon auszugehen, dass er auch die Möglichkeit habe, sich im Irak erneut ein relevantes Familien- und/oder Privatleben aufzubauen, nachdem er sich in einem anpassungsfähigen Alter befinde. Dass er offensichtlich keine Probleme habe, sich mit den Lebensgewohnheiten und den Gegebenheiten in einem Land außerhalb seiner Heimat zurechtzufinden, habe er durch seinen Aufenthalt in Österreich unter Beweis gestellt. Unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhalts hätten sich für das BFA keine Anhaltspunkte ergeben, dass es dem Beschwerdeführer - nach einer üblichen Anpassungsphase - nicht möglich sein sollte, sich wieder in die Lebensgewohnheiten und Lebensverhältnisse im Irak einzufinden.

Aufgrund dieser Überlegungen und einer Gesamtabwägung der Interessen sei daher festzustellen, dass relevanten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme, als dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, nachdem die zu Gunsten des Beschwerdeführers zu wertenden Aspekte kein besonderes Gewicht zu entfalten vermögen. Daher sei die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus Österreich in den Irak zulässig.

Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Wie bereits zu den Spruchpunkten I. und II. dargelegt, ergebe sich in Fall des Beschwerdeführers keine derartige Gefährdung.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG sei eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Auch dies sei bereits verneint worden.

Gemäß § 50 Abs. 3 FPG sei eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Abschiebung entgegenstehe. Eine solche vorläufige Maßnahme sei im Fall des Beschwerdeführers nicht empfohlen worden.

Es sei somit auszusprechen gewesen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak zulässig sei.

Zum Einreiseverbot wurde vom BFA in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass soweit eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot verfügt worden und der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht freiwillig nachgekommen sei, sei die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu prüfen. In diesem Fall könne nämlich nicht mehr von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung gesprochen werden. Im Fall des Beschwerdeführers gelte, dass er der Ausreise- bzw. Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen sei. Daher falle er unter den Anwendungsbereich des Artikels 11 der RückführungsRL (vgl auch Art 11 Abs. 1 lit. b RückführungsRL:

Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde).

Der erster Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sei durch rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zweitinstanzlich abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden worden. Das Erkenntnis, ausgesprochen durch weisungsungsfreie und unabhängige Richter, sei am 07.09.2017 in Rechtskraft erwachsen. Auch der danach eingebrachte Folgeantrag sei rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden.

Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen bzw. gerichtlichen Anweisung in der gewährten Frist das Bundesgebiet bzw. Schengengebiet zu verlassen, könne in keine der oben genannten Ziffern des § 53 FPG subsumiert werden, sei jedoch geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerlaufe auch den Interessen des Art. 8 EMRK. Umgehungen (Missachtung) der Vorschriften des FPG und der aus diesen Bundesgesetz ableitenden Bescheide seien keinesfalls als mindere oder geringfügige Fehlverhalten einzustufen, da auch zB die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflusse

(Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, 2016, §53 3. RV 2144 XXIV.GP).

Da der Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit sei die österreichische Rechtsordnung und die aus dieser Rechtordnung in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Behörden oder Gerichte zu achten und beachten, könne die Behörde nur zum Schluss kommen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Seine Verhaltensweise zeige eindeutig, dass er nicht gewillt sei, sich den Entscheidungen der österreichischen Behörden und Gerichten gegenüber zu fügen und sich rechtskonform zu verhalten, dies lasse auch für die Zukunft nichts Gutes vermuten. Wenn der Beschwerdeführer schon zum jetzigen Zeitpunkt, nicht bereit sei, sich den in Österreich festgelegten rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen, so könne die Behörde nur eine negative Zukunftsprognose die Person des Beschwerdeführers betreffend befunden.

Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze im Fall des Beschwerdeführers Art. 8 EMRK nicht. Es müsse daher, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiege.

Weiters habe die Behörde bei der Entscheidung Artikel 11 Abs. 3 RückführungsRL zu berücksichtigen, wonach in Einzelfällen aus humanitären Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen werden könne. Hier sei zu vermerken, dass humanitäre Gründe in Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung geprüft wurden. Das dortige Prüfergebnis sei aus Sicht des BFA auch auf die humanitären Gründe Artikel 11 Abs. 3 RückführungsRL anzuwenden. Die humanitären Gründe des Artikel 11 Abs. 3 RückführungsRL könne nur so verstanden werden, dass sie deckungsgleich zu bewerten seien, wie die Gründe für die Zuerkennung des humanitären Aufenthaltsrecht im Sinne des AsylG. Nachdem derartige Gründe nicht vorliegen, da sonst erstens eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig und zweitens ein humanitäres Aufenthaltsrecht zu erteilen gewesen wäre, können diese humanitären Gründe jedenfalls nicht vorliegen und daher sei auch in diesem Einzelfall nicht von der Verhängung eines Einreiseverbotes im Sinne des Aritkel 11 Abs. 3 abzusehen.

Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

3.3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.03.2019 persönlich zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 25.03.2019 Beschwerde erhoben wurde.

Begründend wurde in der Beschwerde das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen wiederholt und ausgeführt, dass es der Beschwerdeführer bereue, dass er erst jetzt seine sexuelle Orientierung als Asylgrund vorgebracht habe. Die belangte Behörde habe vor allem zu der homosexuellen Partnerschaft des Beschwerdeführers nicht die notwendigen Ermittlungen durchgeführt und keine Feststellungen zu diesem Thema getroffen. Der Beschwerdeführer sei nur rudimentär befragt worden, weshalb das Verfahren mangelhaft sei.

Im vorliegenden Fall liege eine neue Sachlage vor, weshalb aus diesem Grund die Zurückweisung des neuen Asylantrages zu Unrecht erfolgt sei. Unter diesen Gesichtspunkten leide der angefochtene Bescheid unter Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität. Der vorliegende Sachverhalt erweise sich daher zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberichtigten bzw. des Status als subsidiär Schutzberechtigter als mangelhaft.

In der Folge wurden Berichte und Judikatur zur sexuellen Minderheit im Irak zitiert.

Zur Rückkehrentscheidung wurde begründend ausgeführt, dass zu berücksichtigen gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer seit fast drei Jahren in Österreich aufhältig sei und aktuell in einer homosexuellen Partnerschaft lebe. Der Beschwerdeführer wolle außerdem angeben, dass er bereits gut Deutsch spreche und eine besondere Bindung zu Österreich vorliege. Er habe sich durchaus um eine Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht und während seines Aufenthaltes einen engen Freundeskreis aufgebaut. Eine Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall würde eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen, weshalb die Abschiebung in den Irak nicht zulässig sei.

Zur Erlassung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass nach der Judikatur bei der Erlassung eines Einreiseverbotes eine Gefährdungsprognose zu treffen sei, die das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen habe und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen sei, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Die geforderte konkrete Beurteilung sei durch die belangte Behörde im gegenständlichen Fall völlig unterlassen worden. Die Entscheidung der Behörde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren zu verhängen, sei überzogen und nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer weise das Gericht darauf hin, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, vor allem keine, die ein Einreiseverbot der Dauer von zwei Jahren rechtfertigen würde.

In Anbetracht der konkreten Umstände des Falles hätte die Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung somit zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer internationaler Schutz zu gewähren sei. Daher werde die Beschwerdebehörde ersucht, diesen Fall nochmals eingehend zu prüfen und der Beschwerde Folge zu geben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und Araber. Er wurde in Bagdad geboren und lebte dort mit seinen Eltern und seiner Schwester zusammen in einem Haus.

Wo die Eltern des Beschwerdeführers und seine Schwester derzeit leben, konnte nicht festgestellt werden. Im Irak leben noch vier Onkel väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits.

Der Beschwerdeführer hat im Irak zwölf Jahre die Schule besucht und als Automechaniker gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht berufstätig.

Etwa im März 2015 verließ der Beschwerdeführer den Irak auf legale Weise. Treffer in der Eurodac-Datenbank finden sich am 27.05.2015 und am 28.05.2015 in Ungarn, am 06.10.2015 in Deutschland und am 19.09.2016 in Ungarn. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 23.09.2016 den ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit hg. Erkenntnis vom 04.09.2017, Zl. L524 2168333-1/2E, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs am 07.09.2017 in Rechtskraft.

Der zweite Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 19.04.2018 wurde mit Bescheid des BFA vom 05.11.2018, Zl. XXXX , gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei und wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt.

Dieser Bescheid erwuchs infolge der Zurückziehung der diesbezüglichen Beschwerde in Rechtskraft.

Er reiste im September 2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und hat Österreich seit diesem Zeitpunkt nicht mehr verlassen.

Der Beschwerdeführer ist den mit Bescheiden des BFA vom 07.08.2017,

Zl. XXXX , und 05.11.2018, Zl. XXXX XXXX , angeordneten und in Rechtskraft erwachsenen Verpflichtungen zur Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht nachgekommen.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig erwerbstätig. Eigenen Angaben zufolge und zufolge den Ausführungen im angefochtenen Bescheid spricht der Beschwerdeführer die deutsche Sprache im Anfangsstadium; entsprechende Bestätigung wurde keine in Vorlage gebracht. Darüber hinaus liegen jedoch keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vor.

1.2. Zur Lage im Irak wird - wie bereits vom BFA - Folgendes festgestellt und werden die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen im Wesentlichen wörtlich - ohne Tabellen oder sonstige Grafiken - wiedergegeben:

"Politische Lage

Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018). Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.2.2018), der aus 18 Provinzen (muhafazat) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018).

An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018).

Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005).

Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018).

Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018). Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018).

Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018; vgl. IRIS 11.5.2018).

Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018).

In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vgl. IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018).

Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.2.2018).

Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 9.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salah al-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 12.10.2018

-

Al Jazeera (15.9.2018): Deadlock broken as Iraqi parliament elects speaker,

https://www.aljazeera.com/news/2018/09/deadlock-broken-iraqi-parliament-elects-speaker-180915

-

115434675.html, Zugriff 19.10.2018

-

BBC - British Broadcasting Corporation (9.12.2017): Iraq declares war with Islamic State is over, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-42291985, Zugriff 18.10.2018

-

BBC - British Broadcasting Corporation (3.10.2018): New Iraq President Barham Saleh names Adel Abdul Mahdi as PM, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-45722528, Zugriff 18.10.2018

-

CIA - Central Intelligence Agency (17.10.2018): The World Factbook

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Iraq,

https://

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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