Entscheidungsdatum
08.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L516 1415431-2/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2015, 791464303/1228964, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2019 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 55 Abs 2 AsylG wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
II.
Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos aufgehoben.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er brachte am 24.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Bundesasylamt wies jenen Antrag mit Bescheid vom 01.09.2010 zur Gänze ab und wies gleichzeitig den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan aus. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 08.07.2015 eine gegen jenen Bescheid erhobene Beschwerde hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz ab, behob jedoch gleichzeitig die Ausweisung und verwies diesbezüglich das Verfahren gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück.
2. Das BFA verständigte in der Folge den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.08.2015 vom Ergebnis einer Beweisaufnahme und der Beschwerdeführer gab dazu eine Stellungnahme ab.
3. Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer mit gegenständlich angefochtenem Bescheid keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG", erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft betrage (Spruchpunkt II).
4. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
5. Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsätzen vom 26.02.2018 und 20.04.2018 und Deutschkursteilnahmebestätigungen sowie Bescheinigungen zum Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Sprachniveau A1 und A2 vor.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.03.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm; die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter.
7. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 26.03.2019 per Post eine Bestätigung über die Mitgliedschaft in einem österreichischen Verein, Empfehlungsschreiben sowie eine Einstellungszusage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, verheiratet und Vater von drei Kindern. Er gehört dem Stamm der Mughal sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft an.
1.2. Der Beschwerdeführer hält sich seit seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 24.11.2009 ununterbrochen in Österreich auf. Sein Aufenthalt stützt sich auf das AsylG und ist rechtmäßig. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 01.09.2010 zur Gänze ab und wies gleichzeitig den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan aus. Das Bundesverwaltungsgericht behob jedoch die Ausweisung mit Erkenntnis vom 08.07.2015 und verwies diesbezüglich das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück. Gegen den Bescheid des BFA vom 16.09.2015, mit dem eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Abschiebung für zulässig erklärt wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die bisherige Verfahrensdauer ist dem Beschwerdeführer nicht anzulasten.
1.3. Der Beschwerdeführer bezieht gegenwärtig Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde, verfügt jedoch bereits seit über eine Einstellungszusage, die auch vom selben potentiellen Dienstgeber am 22.03.2019 bekräftigt wurde. Er hat auch bereits zeitweise in einem Projekt der Caritas freiwillig mitgearbeitet, musste diese Tätigkeit jedoch beenden, da sich diese zeitlich nicht mit seinem Deutschunterricht vereinbaren ließ. Er hat in Österreich Deutschkurse absolviert und am 06.10.2017 die Sprachprüfung Deutsch "ÖSD Zertifikat A1" sowie am 05.03.2018 die Prüfung "ÖSD Zertifikat A2" bestanden. Er hat in Österreich bereits Freundschaften geschlossen, darunter auch mit österreichischen Staatsangehörigen, und ist Mitglied in einem österreichischen Sportklub.
1.4. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Der Vorname des Beschwerdeführers wurde im Verfahren vor dem Bundesasylamt mit " XXXX " geführt, in den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgelegten englischsprachigen Schreiben und auf seiner Visitenkarte scheint sein Vorname jedoch - entsprechend der im Englischen gebräuchlichen Schreibweise mit " XXXX " auf. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass beides Schreibweisen zulässig seien und er sich nicht mehr erinnern könne, welche davon in seinem Reisepass eingetragen war (Verhandlungsschrift des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz vom 21.05.2015, Seite 5; L516 1415431-1/15).
2.2. Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren des Beschwerdeführers und seinem Aufenthalt in Österreich (oben II.1.2.) ergeben sich aus den vorgelegten Verfahrensakten des BFA sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtshofes, die sich als unbedenklich erweisen.
2.3. Die Feststellung zur Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich (oben II.1.3.) beruhen auf den Eintragungen im Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS), auf der vorliegenden Einstellungszusage vom 22.03.2019 (AS 202; OZ 21), auf den vorgelegten Sprachdiplomen, auf den vorgelegten Empfehlungsschreiben (OZ 21) sowie auf den damit in Einklang stehenden kohärenten und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers im Zuge des Beschwerdeverfahrens und der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift 19.03.2019, S 5, 6), weshalb diese als glaubhaft erachtet werden.
2.4. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (oben II.1.4.) beruht auf dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Spruchpunkt I
Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, Feststellung, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten.
Rechtsgrundlagen
3.1. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
3.2. Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
3.3. Gemäß § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. (Abs 1)
Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. (Abs 1a) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. (Abs 2) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt. (Abs 3) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. (Abs 4)
3.4. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
3.5. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3.6. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.7. Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1.) dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und 2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl I Nr 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955) erreicht wird. Gemäß Abs 2 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vorliegt.
Zum gegenständlichen Verfahren
3.8. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325). Es ist zwar auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (ebenso VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Judikatur auch ausgesprochen, dass die Aufenthaltsdauer entsprechend zu berücksichtigen ist, wenn sich ein Fremder fast zehn Jahre im Inland aufhält (vgl VwGH 2013/22/0247, 2012/22/0169).
3.9. Fallbezogen hält sich der Beschwerdeführer gegenwärtig seit rund neuneinhalb Jahren in Österreich rechtmäßig auf. Die bisherige Verfahrensdauer ist ihm nicht vorzuwerfen. Er verfügt über nachgewiesene Deutschkenntnisse auf zumindest dem Niveau A2, ist Mitglied in einem österreichischen Sportklub, hat unter anderem auch österreichische Freunde, hat bereits zeitweise in einem Projekt der Caritas freiwillig mitgearbeitet und verfügt über eine aktuelle Einstellungszusage. Schließlich ist er strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer hat somit ein gewisses Maß an Integration erlangt und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher im konkret zu beurteilenden Fall aufgrund des Inhaltes des vom BFA vorgelegten Verfahrensaktes und des zusätzlich in der mündlichen Verhandlung am 19.03.2019 verschafften persönlichen Eindrucks hinsichtlich der bereits erfolgten Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft und der positiven Zukunftsprognose zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles das private Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt. Es ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste.
3.10. Es erweist sich daher die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig und eine Rückkehrentscheidung daher auf Dauer unzulässig.
3.11. Gemäß § 81 Abs 36 NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I Nr 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Die §§ 7 bis 16 Integrationsgesetz, BGBl I Nr 68/2017, mit Ausnahme von § 13 Abs. 2 traten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.
Der Beschwerdeführer hat die ÖSD-Prüfung "ÖSD Zertifikat A2" jedoch erst am 05.03.2018 erfolgreich absolviert.
3.12. Es ist daher im Ergebnis spruchgemäß der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides stattzugeben, festzustellen, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs 2 AsylG den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.
Spruchpunkt II
Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte II des angefochtenen Bescheides
3.13. Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen nicht mehr die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise vor, weshalb gleichzeitig der betreffende Spruchpunkt ersatzlos zu beheben ist.
Zu B)
Revision
3.14. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
3.15. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L516.1415431.2.00Zuletzt aktualisiert am
05.09.2019