TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/11 W208 2214788-1

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Veröffentlicht am 11.04.2019
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Entscheidungsdatum

11.04.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §25
ZDG §14 Abs2 Satz 1

Spruch

W208 2214788-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 28.12.2018, Zl.:

461935/19/ZD/1218 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 14 Abs. 2 erster Satz Zivildienstgesetz 1986 stattgegeben und XXXX , der Antritt des Zivildienstes bis zum 30.09.2021 aufgeschoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) - dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 10.01.2017 festgestellt wurde - brachte am 29.06.2017 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein.

2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 01.08.2017 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt.

3. Mit Bescheid vom 29.10.2018 wurde der BF einer Einrichtung des ROTEN KREUZES zur Ableistung des Zivildienstes (Zuweisungszeitraum 01.01.2019 bis 30.09.2019) zugewiesen.

4. Am 17.12.2019 brachte der BF einen Antrag auf Aufschub bis zum November 2021 ein, denn er damit begründete, dass er derzeit die in der Gesundheits- und Krankenpflegeschule XXXX , eine dreijährige Ausbildung absolviere. Beigelegt war eine Ausbildungsbestätigung aus der hervorgeht, dass der BF von 01.10.2018 bis 30.09.2019 an der Ausbildung in der genannten Schule teilnimmt.

5. Mit Schreiben der ZISA vom 18.12.2018 wurde der BF aufgefordert Beweismittel vorzulegen, dass er keine abgeschlossene Schulausbildung an der HAK/HAS XXXX habe sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. eines bedeutenden Nachteils zu erbringen, welcher ihm bei der Unterbrechung der Ausbildung durch den Zivildienst entstünde.

6. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 28.12.2018 wies die ZISA (belangte Behörde) den Antrag auf Aufschub ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass § 14 Abs. 2 Zivildienstgesetz (ZDG) auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei, da der BF die maßgebliche weiterführende Ausbildung im Oktober 2018 begonnen habe. Der BF habe trotz Aufforderung nicht den vom Gesetz geforderten Nachweis für einen bedeutenden Nachteil erbracht und es liege auch keine außergewöhnliche Härte vor.

7. Mit Schreiben vom 25.01.2019 (Postaufgabedatum) brachte der BF eine Beschwerde gegen den oa. Bescheid ein, die er sinngemäß damit begründete, dass seine Ausbildung zum Diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger ein Auslaufmodell sei, weil diese in Zukunft nur mehr an Fachhochschulen durchgeführt werde und man eine Matura benötige. Zu einem späteren Zeitpunkt könne er sich die Ausbildung auch nicht mehr leisten, weil seine Mutter ab 01.10.2021 ihre Pension antrete. Beigelegt waren eine Schulbesuchsbetätigung der HAK aus der hervorgeht, dass der BF diese nur bis 25.05.2018 besucht hat sowie eine Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt, dem zu entnehmen ist, dass die Mutter des BF bei einem Antritt der Pension am 01.10.2021, € 942,50 monatliche Bruttopension erhalten würde. Ebenso legte er nocheinmal die Schulbesuchsbestätigung für die Gesundheits- und Krankenpflegeschule vor.

8. Mit Schriftsatz vom 07.10.2015 (hier liegt offensichtlich ein Irrtum vor) legte die ZISA - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor (eingelangt 20.02.2019). Im Anschreiben machte sie darauf aufmerksam, dass der bekämpfte Bescheid am 07.01.2019 zugestellt worden sei, der Rückschein von der Post aber nicht zur Verfügung gestellt werden könne.

9. Mit Beschluss von 26.02.2019 wurde der BF vom BVwG - nachdem zuvor erfolglos versucht wurde die notwendigen Informationen, wie vom BF angeregt, von der Gesundheits- und Krankenpflegeschule direkt zu erlangen - aufgefordert, das Folgende vorzulegen:

* Eine Bestätigung der Krankenpflegeschule aus der hervorgeht welche konkreten Nachteile er bei einer Unterbrechung erwartet (Möglichkeit Wiedereinstieg, Voraussetzungen, Kosten, Zeitverzögerungen etc.) und wann die Ausbildung abgeschlossen sein wird.

* Mitteilung, warum er auf die Aufforderung der ZISA vom 18.12.2018 Beweismittel vorzulegen, nicht reagiert und den Antrag auf Befreiung erst im Dezember 2018 gestellt habe, obwohl der Zuweisungsbescheid (Beginn Zivildienst: 01.01.2019) mit 29.10.2018 datiert ist.

* Mitteilung, ob und wann er den Zivildienst angetreten habe.

10. Mit Schreiben vom 14.03.2019 (eingelangt am 19.03.2019) teilte der BF mit, dass für ihn bei einer Unterbrechung keine Möglichkeit für einen Wiedereintritt bestehe. Er habe aufgrund des Lernstresses im Zusammenhang mit seinem Ausbildungsbeginn den Zuweisungsbescheid erst spät von der Post abgeholt und sich dann irrtümlich zuerst an die Einrichtung für einen Aufschub gewandt. Er habe auf die Aufforderung zur Stellungnahme mit einem Bediensteten der ZISA telefoniert und mitgeteilt, dass er auf Grund von Weihnachtsferien in der HAK die geforderte Bestätigung nicht vorlegen könne. Er habe den Zivildienst nicht angetreten, weil er seine Ausbildung als Diplomkrankenpfleger nicht gefährden wolle und lege eine Bestätigung der Gesundheits- und Krankenpflegeschule bei.

Aus der Bestätigung geht hervor, dass die Ausbildung bis 30.09.2021 dauert und bei einer Ausbildungsunterbrechung kein Ausbildungsplatz mehr zugesichert werden könne, weil die Diplomausbildung ab 2020 nicht mehr angeboten werden könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund der im oa. Verfahrensgang zitierten Unterlagen steht fest, dass die Ausbildung an der Gesundheits- und Krankenpflegeschule XXXX die der BF am 01.10.2018 (vor Zustellung des Zuweisungsbescheides) begonnen hat und am 30.09.2021 voraussichtlich abschließen wird, bei einer Unterbrechung nicht fortgeführt werden kann.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Ob die belangte Behörde die oa. entscheidende Information von der Nichtmöglichkeit einer Unterbrechung hatte bzw. der BF telefonisch mitteilte, dass er diese erst nach den Weihnachtsferien vorlegen könne, kann dahingestellt bleiben.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hat das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind zu berücksichtigen (VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine "civil rights" betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare § 14 Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):

"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."

Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):

"Ausschluss von der Einberufung

§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

[...]

4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. [...]"

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass dieser Antrag auf Aufschub des Zivildienstes nicht nach § 14 Abs. 1 ZDG zu beurteilen ist: Die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 10.01.2017. Der nach § 14 Abs. 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2017 und hatte der BF zu diesem Zeitpunkt die dem aktuellen Aufschubantrag zugrunde liegende Ausbildung (Gesundheits- und Krankenpflegeschule) noch nicht begonnen.

Der Antrag des BF war daher an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen. Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG - wonach für einen Aufschub ein "bedeutender Nachteil" vorliegen muss - ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung - hier bis spätestens 01.08.2018) anzutreten hatte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165). Auf das Vorliegen einer "außerordentlichen Härte" käme es nur an, wenn, anders als im Beschwerdefall, § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG, heranzuziehen wäre (VwGH 20.02.2013, 2012/11/0081).

Entscheidend ist daher, ob der BF durch die Unterbrechung der Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung einen "bedeutenden Nachteil" erleiden würde, das ist bei objektiver Würdigung der vorliegenden Fakten der Fall.

Festzuhalten ist, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung "einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums" für sich allein noch keinen "bedeutenden Nachteil" im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044), wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen "bedeutenden Nachteil" abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).

Im konkreten Fall ist es dem BF im Beschwerdeverfahren (ein Neuerungsverbot besteht nicht) jedoch gelungen über den Verlust eines Studienjahres (2. Semester) hinaus, der jeden zivildienstleistenden Studenten trifft, einen bedeutenden Nachteil nachzuweisen (Umkehrschluss aus VwGH 23.05.2000, 2000/11/0009; vgl. auch VwGH 24.10.2000 2000/11/0139).

Aus der Bestätigung der Gesundheits- und Krankenpflegeschule geht klar hervor, dass dem BF bei einer Unterbrechung kein Ausbildungsplatz mehr zugesichert werden könne und die Ausbildung über 2020 hinaus nicht mehr angeboten wird. Er könnte daher seine Berufsausbildung nicht mehr abschließen.

Der Zweck des Aufschubes des ordentlichen Zivildienstes iSd § 14 ZDG liegt darin, dass der Zivildienstpflichtige eine Ausbildung, die ihm in die Lage versetzen soll, eine berufliche Tätigkeit zu entfalten, um sich eine materielle Lebensgrundlage zu verschaffen, durch die Zivildienstleistung nicht unterbrechen muss. Er soll - wie dies auch bei einem Schüler der Fall ist - die Ausbildung beenden können, um nach Ableistung des Zivildienstes eine Berufsstellung ergreifen zu können. Er soll nicht gezwungen sein, seine Ausbildung unter den erschwerten Voraussetzungen, die eine durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung mit sich bringt, abzuschließen, bevor er ins Berufsleben eintreten kann (VwGH 30.01.1996, 95/11/0305).

Der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes wurde vor diesem Hintergrund von der belangten Behörde im Ergebnis zu Unrecht abgewiesen. Dem angefochtenen Bescheid haftet somit eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an und ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die zitierte einheitliche ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

Antrittsaufschub, Aufschubantrag, Ausbildungsplatz, bedeutender
Nachteil, Berufsausbildung, ordentlicher Zivildienst, Unterbrechung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W208.2214788.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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