TE Bvwg Beschluss 2019/4/11 W195 2215091-1

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Veröffentlicht am 11.04.2019
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Entscheidungsdatum

11.04.2019

Norm

AVG §53a
B-VG Art. 133 Abs4
GebAG §27
GebAG §28
GebAG §30
GebAG §31
GebAG §32
GebAG §33
GebAG §35 Abs1
GebAG §39 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W195 2215091-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom XXXX basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG mit

€ 283,10 (exkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom XXXX , Zl. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den XXXX an, zu welcher der Antragsteller als Sachverständiger für Jugendpsychiatrie geladen wurde.

2. In der Folge fand am XXXX , Zl. XXXX , eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in deren Rahmen der Antragsteller als Sachverständiger für Jugendpsychiatrie fungierte.

3. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht nachstehende Gebührennote ein:

ANTRAG

Entschädigung Zeitversäumnis §§ 32 bzw. 33 GebAG-

4 begonnene Stunden über 30 km à € 28,20-€ 112,80

Reisekosten §§ 27, 28 GebAG -

164 km à € 0,42-€ 68,88

Mühewaltung § 35 Abs. 1 GebAG - Teilnahme an Verhandlung(en)-

3 begonnene Stunden à € 33,80-€ 101,40

Kostenersatz für Vertretung durch einen Facharzt in der Kassenordination am 26.09.2018 in der Zeit von 14:00 bis 19:00 Uhr-€

750,00

Gesamtsumme (0 % Umsatzsteuer - steuerbefreit laut UStG)-€ 1.033,08

Gesamtsumme auf volle Cent gerundet-€ 1.033,10

4. Der Antragsteller wurde daraufhin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen darauf hingewiesen, dass die Kosten für die Vertretung durch einen Facharzt in der Kassenordination weder als Kosten einer Hilfskraft iSd § 30 GebAG noch als sonstige Kosten gemäß § 31 GebAG vergütet werden können.

5. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass im gegenständlichen Fall der Antragsteller, der im Rahmen einer mündlichen Verhandlung als Sachverständiger fungierte, für seine Tätigkeit Gebühren iSd GebAG und dabei insbesondere auch einen Kostenersatz für die Vertretung durch einen Facharzt in seiner Kassenordination am Tag der Verhandlung, den XXXX , beanspruchte.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren Zl. XXXX , dem Gebührenantrag vom XXXX sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Gemäß § 53a Abs. 2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zum Kostenersatz für die Vertretung durch einen Facharzt in der Kassenordination:

Gemäß § 30 GebAG sind dem Sachverständigen die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen (Ziffer 1) sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (Ziffer 2).

Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die - angestellt oder selbstständig - auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen des Sachverständigen bei der Gutachtenserstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet. Hilfskräfte arbeiten unter Anleitung und Aufsicht des Sachverständigen, der auch die Ergebnisse ihrer Tätigkeit zu verantworten hat (vgl. Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG³ (2001), § 30 Rz 1).

Der Antragsteller ließ sich in seiner (Kassen-)Ordination im Zeitraum seiner Vernehmung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX durch einen Facharzt vertreten.

Laut § 9 Abs. 1 des Gesamtvertrages, abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Niederösterreich einerseits und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die im § 2 angeführten Krankenversicherungsträger mit deren Zustimmung und Wirkung für diese andererseits, hat der Vertragsarzt im Falle einer persönlichen Verhinderung für eine Vertretung unter Haftung für die Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen Sorge zu tragen. Lediglich mit Zustimmung des Versicherungsträgers kann von der Bestellung eines Vertreters Abstand genommen werden. Der Vertretungsarzt rechnet dabei in weiterer Folge gemäß § 31 Abs. 1 des Gesamtvertrags für den vertretenen (Kassen-)Arzt mit dem jeweiligen Versicherungsträger ab.

Das bedeutet, dass sämtliche vom Vertretungsarzt erbrachten Leistungen auch finanziell dem Vertretenen zufallen. Interne Kostenregelungen bzw. Honorarvereinbarungen zwischen dem vertretenen (Kassen-)Arzt und dem Vertretungsarzt werden von der gesamtvertraglichen Regelung nicht berührt und auch nicht vom Versicherungsträger übernommen.

Die Tätigkeit des Vertretungsarztes, der gegenüber der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse gemäß § 31 Abs. 1 des Gesamtvertrags für den Antragsteller abgerechnet hat, steht in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit dem von diesem erstatteten Gutachten bzw. der ergänzenden Erörterung im Rahmen der Verhandlung, weshalb aus diesem Grund das gesetzlich normierte Kriterium des "Zuarbeitens" einer Hilfskraft iSd § 30 GebAG nicht erfüllt erscheint.

Da die Tätigkeit des Vertretungsarztes unabhängig von dem vom Antragsteller erstatteten Gutachten bzw. seiner Erörterung im Rahmen der Verhandlung vom XXXX ist und der Vertretungsarzt sohin in keiner Form an der Gutachtenserstellung mitgewirkt hat, ist er nicht als Hilfskraft iSd § 30 GebAG zu qualifizieren.

Gemäß § 31 GebAG sind dem Sachverständigen sonstige mit der Erfüllung seines jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen.

In Bezug auf die "sonstigen durch die (Sachverständigen-)Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten Kosten" iSd § 31 GebAG sind nur solche Kosten zu verstehen, die dem Sachverständigen bei Vorbereitung und Ausarbeitung von Befund und Gutachten notwendigerweise entstehen. Darunter fällt lediglich der Sachaufwand (Barauslagen), nicht hingegen aber ein Personaleinsatz (vgl. Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG³ (2001), § 31 Rz 1).

Eine Vergütung der Vertretungsarztkosten gemäß § 31 GebAG scheidet daher ebenfalls aus.

Es ergibt sich daher im gegenständlichen Verfahren folgende Gebührenberechnung:

Entschädigung Zeitversäumnis §§ 32 bzw. 33 GebAG-

4 begonnene Stunden über 30 km à € 28,20-€ 112,80

Reisekosten §§ 27, 28 GebAG -

164 km à € 0,42-€ 68,88

Mühewaltung § 35 Abs. 1 GebAG - Teilnahme an Verhandlung(en)-

3 begonnene Stunden à € 33,80-€ 101,40

Gesamtsumme (0 % Umsatzsteuer - steuerbefreit laut UStG)-€ 283,08

Gesamtsumme auf volle Cent gerundet-€ 283,10

Es war daher die Gebühr des Sachverständigen mit € 283,10 zu bestimmen und das darüberhinausgehende Mehrbegehren abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Facharzt, Gebührenfestsetzung, Honorarnote, Mehrbegehren,
Mühewaltung, Reisekostenvergütung, Sachverständigengebühr,
Sachverständigengutachten, Sachverständiger, Stellvertreter,
Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W195.2215091.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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