TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/29 W172 2162920-1

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Veröffentlicht am 29.04.2019
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Entscheidungsdatum

29.04.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W172 2162920-1/23E

Schriftliche Ausfertigung des am 02.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX 2000, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, Chwallagasse 4/11, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2017, Zl. 1087551109-151366138 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.10.2019 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: "BF") stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX 2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 I.d.g.F. (im Folgenden auch: "AsylG 2005").

Am XXXX 2015 erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die LPD Wien.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 07.03.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: "BFA") niederschriftlich einvernommen.

3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 22.05.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und es wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden auch: "BFA-VG") eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden auch: "FPG") erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) sowie dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

4. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit oben im Spruch genannten Schriftsatz vom 19.06.2017 erhoben.

5. Am 02.10.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: "BVwG") eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.

In dieser Verhandlung wurde ein mündliches Gutachten des in diesem Verfahren bestellten Sachverständigen zur Frage der politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat erstattet (s. weiter unten Pkt. II.1.2.).

Weiters wurden in diese Verhandlung Unterlagen und darauf aufbauende aktuelle Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan eingeführt (s. weiter unten Pkt. II.1.3.).

Ferner wurde die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugin XXXX in der Verhandlung vom 02.07.2018 einvernommen.

8. In das Verfahren wurden neben den vom BFA und vom Bundesverwaltungsgericht eingeführten (s. weiter unten) u.a. folgende entscheidungsrelevante Bescheinigungsmittel vorgelegt, nämlich, zu:

-

Identität (Kopien der iranischen Aufenthaltskarten der Familie des BFs);

-

Vorbringen zu den Flucht- bzw. Verfolgungsgründen (medizinische Dokumente aus dem Iran betreffend den Vater des Beschwerdeführers);

-

Deutschsprachkursen (Zeugnisse einschließlich für Level B1);

-

schulische Ausbildung (Zeugnis über den Pflichtschulabschluss);

-

sonstigen Integrationsmaßnahmen und -bemühungen (Teilnahmebestätigungen am Workshop "Kompetenz und Beratung" und am Workshop des ÖRK etc.);

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer führt den oben im Spruch wiedergegebenen Namen, ist am XXXX 2000 in Qom im Iran geboren, Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara sowie dem schiitischen Glaubensbekenntnis an. Seine Familie stammt aus Maidan Wardak, Behsud in Afghanistan und seine Eltern flüchteten vor den Verfolgungen der Taliban ca. 1990 im de Iran. Sein Familienstand ist ledig. Seine Muttersprache ist Dari. An Schulausbildung weist er 8 Jahre Grundschule im Iran auf. Er lebte seit seiner Geburt ausschließlich im Iran bis zu seiner Ausreise im Spätsommer 2015, in Afghanistan war er noch nie. Auch seine Eltern und seine ebenfalls im Iran lebenden vier Geschwister haben keinerlei Beziehungen mehr zu Personen in Afghanistan. Sein Vater ist aufgrund gesundheitlicher Beschwerden berufsunfähig.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen. Er hält sich seit dem XXXX 2015 in Österreich auf und ist hier sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch strafgerichtlich unbescholten.

Das folgende Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Zeugin zu seinem Aufenthalt in Österreich (im Wesentlichen) im Rahmen der oben genannten mündlichen Verhandlung wird nachfolgend in die Feststellungen aufgenommen (nicht-inhaltlich/-sinnändernde Ergänzungen wurden vorgenommen bzw. Schreibfehler korrigiert; Anm. des BVwG).

Dem zufolge kenne die Zeugin den BF seit Spätherbst 2017. Ihre Tochter habe ihn ihr zu Hause vorgestellt. Der BF und ihre Tochter Rebecca hätten einen gemeinsamen Freund. Er sei sehr angetan von ihm gewesen. Da er sehr abgelegen im XXXX gewohnt habe, habe er kaum Österreicher gekannt. Er habe sie dann jedes Wochenende besucht, zum Teil auch bei ihnen übernachtet. Er dürfte als Asylwerber nicht mehr als drei Mal im Monat seinen Wohnort verlassen. Mittlerweile wohne er in einer Privatunterkunft in XXXX . Befragt, ob er ein gläubiger Moslem sei, führte die Zeugin an, dass er zwar sich noch als Moslem bezeichnen würde, doch glaube sie, dass er an der Kippe sei. Er glaube zwar an Gott, halte sich aber nicht an religiösen Vorschriften. So halte er sich nicht an den Ramadan und esse auch Schweinefleisch.

Auf die Frage des RVs, wonach er gesehen hätte, was er heute gegessen habe, antwortete der BF, es sei eine Extrawurstsemmel mit einer Gurke gewesen. Nachgefragt vom RV, ob der BF gewusst hätte, dass Extrawurst Schweinefleisch enthalten würde, gab der BF an, dass ihm dies egal sei, er interessiere sich dafür nicht.

Die Zeugin führte weiters an, dass sie mit dem BF in Deutsch ohne Probleme kommuniziere, er nuschle zwar etwas, wenn er aber nicht nuschle, verstehe sie ihn einwandfrei. Befragt nach österreichischen Freunden führte die Zeugin, dass er schon solche aus Vorarlberg habe, wo er früher gelebt habe. Er sei auch mit Frau XXXX (die bei der Verhandlung ebenfalls anwesend war) befreundet. Sie hätte früher im Schutzheim gearbeitet, wo sie den BF kennengelernt hätte. Auch mit dem Vermieter seiner Wohnung sei er befreundet.

1.2.1. Gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen im Rahmen der oben genannten mündlichen Verhandlung, auch in Beantwortung von Fragen (nicht-inhaltlich/-sinnändernde Ergänzungen wurden vorgenommen bzw. Schreibfehler korrigiert; Anm. des BVwG;

BF: Beschwerdeführer, SV: Sachverständiger):

"SV: Betreffend Herkunft und Familie des BF:

Der BF hat spontan angegeben, dass seine Großeltern schon im Iran gelebt haben. Das bedeutet, dass seine Familien vor mehr als dreißig Jahren in den Jahren während des Krieges gegen die Sowjetunion in den 80ger Jahren in den Iran geflüchtet sind. Damit stelle ich fest, dass die Eltern des BF, die im Iran geheiratet haben, auch im Iran sozialisiert worden sind. Somit ist der BF auf alle Fälle im Iran sozialisiert und er kennt Afghanistan auf alle Fälle nicht. Die Heimatregion der Eltern des BF ist zwar unter der Kontrolle der Hazara selbst, aber die Provinz, in der dieser Distrikt liegt, ist eine umkämpfte Provinz. Aus diesem Grund werden immer wieder die Reisenden durch diese Provinz Opfer des Terrors der Taliban. Nach meiner Feststellung, ausgehend von den Angaben des BF, ist er, aber auch sein Vater von Afghanistan entwurzelt. In diesem Falle kann der BF auf keinen Fall in seine Heimatregion zurückkehren. Aber auch in anderen Städten wie Kabul wird ein solcher entwurzelter Jugendlicher sehr schwer haben. Er wird kaum im Falle seiner Rückkehr ohne Verwandtschaftsverhältnisse bzw. Familienrückhalt in Afghanistan in diesem Alter, besonders, da er noch sehr jung aussieht, mit dem Leben zurechtkommen. Jugendliche im Alter des BF benötigen, wenn er keinen Familienrückhalt hat, effektive Betreuung durch eine Jugendorganisation, wie er dies in Österreich gehabt hat.

In der heutigen Verhandlung konnte der BF keine spontanen Angaben betreffend Afghanistan machen, während er zum Iran sehr spontane Angaben gemacht hatte. Das bedeutet, dass der BF im Iran ganz sozialisiert wurde und Afghanistan für ihn fast nicht existent ist. Er konnte die meisten meiner Fragen betreffend Afghanistan nicht sofort verstehen und auch nicht beantworten.

Schlussfolgend möchte ich aufführen, dass der BF nach meiner Sachkenntnis auf alle Fälle Anpassungsschwierigkeiten nach seiner Rückkehr in Afghanistan haben wird. Er hat keinen Familienrückhalt, aber auch keinen weitschichtigen Verwandtschaftskreis dort, an den er sich anlehnen könnte. Ein Jugendlicher wie der BF benötigt, im Falle der Abwesenheit eines Familienrückhalts effektive Betreuung durch eine Jugendorganisation, die ihn ausbildet und ihm eine Zukunftsperspektive ermöglicht."

1.2.2. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers

Aufgrund der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 22.08.2018):

"I. Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz

1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 22.08.2018:

Wardak / Maidan Wardak

(Maidan) Wardak ist eine der zentralen Provinzen Afghanistans (Pajhwok o.D.). Maidan Shahr ist die Provinzhauptstadt. Distrikte der Provinz Wardak sind: Sayed Abad, Jaghto, Chak, Daimirdad, Jalrez, central Bihsud/Behsood und Hisa-i-Awal Bihsud. Kabul und Logar liegen im Osten der Provinz (Maidan) Wardak, Bamyan im Westen und Nordwesten, Ghazni im Süden und Südwesten, sowie die Provinz Parwan im Norden (Pajhwok o.D.; vgl. UN OCHA 4.2014). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 615.992 geschätzt (CSO 4.2017). In der Provinz leben hauptsächlich ethnische Paschtunen, Tadschiken und Hazara; auch Kuchis sind in der Vergangenheit insbesondere in den Distrikt Behsood gezogen (EASO 12.2017).

Die Hauptautobahn (Ring Road) Kabul-Kandahar führt durch die Provinz Maidan Wardak, von wo aus sie die südlichen, aber auch südöstlichen Provinzen des Landes mit der Hauptstadt Kabul verbindet (Khaama Press 6.5.2016; vgl. Tolonews 23.1.2018). Polizisten arbeiten hart daran, die Autobahn von Minen zu befreien, da der südliche Abschnitt der Kabul-Kandahar Autobahn neun Provinzen mit der Hauptstadt Kabul verbindet (Tolonews 23.1.2018).

Mit Stand November 2017 ist die Provinz Wardak zumindest seit dem Jahr 2006 komplett opiumfrei - im Jahr 2005 wurden in Daimirdad noch 106 Hektar Mohnanbauflächen verzeichnet (UNODC 11.2017).

Drei Frauen haben bei der Provinzwahl von Maidan Wardak Sitze für den Provinzrat erhalten (GV 8.3.2018). Im März 2018 hat eine Gruppe junger Frauen in der Provinz die Kunstbewegug "Village Sisters Art Movement" gegründet, wodurch Lyrik-Vorträge organisiert werden. Das Projekt wird vom Kultur- und Informationsdepartment begrüßt (Pajhwok 9.3.2018).

Allgemeine Information zur Sicherheitslage

Wardak zählt seit einiger Zeit zu den volatilen Provinzen Afghanistans. Regierungsfeindliche, bewaffnete Aufständische sind in unterschiedlichen Distrikten aktiv - speziell in den Distrikten nächst der Autobahn (Khaama Press 11.3.2018; vgl. Khaama Press 1.1.2018, Khaama Press 25.12.2017, Khaama Press 8.12.2017, Khaama Press 23.11.2017, FN 8.11.2017, Khaama Press 21.8.2018, Khaama Press 11.7.2017).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 81 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen:

Bild kann nicht dargestellt werden

Im gesamten Jahr 2017 wurden 83 zivile Opfer (42 getötete Zivilisten und 41 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten/willkürlichen Tötungen und Luftangriffen. Dies deutet einen Rückgang von 35% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen in Wardak

In der Provinz Wardak werden groß angelegte militärische Operationen durchgeführt (Tolonews 23.11.2017; vgl. Xinhua 18.3.2018, Tolonews 18.3.2018, Tolonews 22.11.2017, Tolonews 1.7.2017 Pajhwok 19.5.2017); Aufständische werden getötet und festgenommen (Xinhua 18.3.2018; vgl. Tolonews 18.3.2018, Tolonews 23.11.2017). Bei diesen Operationen werden unter anderem auch Führer von regierungsfeindlichen Gruppierungen getötet (Xinhua 14.1.2018; vgl. Khaama Press 23.11.2017, Tolonews 1.7.2017). Luftangriffe werden ebenso durchgeführt; bei diesen werden auch Aufständische getötet (Independent 24.11.2017; vgl. Khaama Press 12.8.2017, Pajhwok 10.4.2017).

Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften finden statt (Pajhwok 3.3.2018; vgl. Tolonews 7.11.2017, Tolonews 11.7.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in Wardak

Regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische sind in unterschiedlichen Distrikten aktiv (Khaama Press 11.3.2018). Dazu zählen u. a. die Taliban (Tolonews 18.2.2018; vgl. Xinhua 14.1.2018, Khaama Press 9.12.2017); Quellen zufolge hat das Haqqani-Netzwerk in einem Teil der Provinz Wardak eine Zentrale gehabt (ATN 23.11.2017; vgl. Tolonews 23.11.2017, Khaama Press 23.11.2017, SP 13.3.2018, UW 3.2012). Das Haqqani-Netzwerk operiert großteils in Ostafghanistan und der Hauptstadt Kabul (Xinhua 18.3.2018).

Für den Zeitraum 1.1.2017-31.1.2018 wurden keine IS-bezogene Vorfälle in der Provinz gemeldet (ACLED 23.2.2018).

Quellen:

-

ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (23.2.2018):

Islamic State in Afghanistan,

https://www.acleddata.com/2018/02/23/islamic-state-in-afghanistan/ Zugriff 26.3.2018

-

ATN - Ariana News (23.11.2017): Afghan Intelligence Kills 21 Members of Haqqani Network in Maidan Wardak, https://ariananews.af/afghan-intelligence-kills-21-members-of-haqqani-network-in-maidan-wardak/, Zugriff 28.3.2018

-

CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan (4.2017):

Estimated Population of Afghanistan 2017-2018, http://cso.gov.af/Content/files/%D8%AA%D8%AE%D9%85%DB%8C%D9%86%20%D9%86%D9%81%D9%88%D8%B3/Final%20Population%201396.pdf, Zugriff 4.5.2018

-

EASO - European Asylum Support Office (12.2017): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_Afghanistan_security_situation_2017.pdf#page=1&zoom=auto,-468,842, Zugriff 28.3.2018

-

FN - Fars News (8.11.2017): Coordinated Taliban Attack Repulsed on Afghan Police Academy in Maidan Wardak, http://en.farsnews.com/newstext.aspx?nn=13960817001157, Zugriff 28.3.2018

-

GV - Global Voices (8.3.2018): A Struggle for Dignity: Women's Rights in Afghanistan,

https://globalvoices.org/2018/03/08/a-struggle-for-dignity-womens-rights-in-afghanistan/, Zugriff 28.3.2018

-

Independent (24.11.2017): Taliban commander killed in airstrike, https://www.independent.co.uk/news/world/middle-east/taliban-commander-killed-airstrike-kapisa-afghan-forces-a8074421.html, Zugriff 28.3.2018

-

Khaama Press (11.3.2018): Key Haqqani network commanders arrested in Maidan Wardak province,

https://www.khaama.com/key-haqqani-network-commanders-arrested-in-maidan-wardak-province-04623/, Zugriff 28.3.2018

-

Khaama Press (1.1.2018): Taliban's huge cache of heavy weapons discovered in Wardak province,

https://www.khaama.com/talibans-huge-cache-of-heavy-weapons-discovered-in-wardak-province-04168/, Zugriff 28.3.2018

-

Khaama Press (25.12.2017): Militants responsible for the destruction of electricity pylons killed in Wardak, https://www.khaama.com/militants-responsible-for-the-destruction-of-electricity-pylons-killed-in-wardak-04117/, Zugriff 28.3.2018

-

Khaama Press (9.12.2017): In pictures: Equipments seized from Taliban medical facility in Wardak, https://www.khaama.com/in-pictures-equipments-seized-from-taliban-medical-facility-in-wardak-04007/, Zugriff 28.3.2018

-

Khaama Press (8.12.2017): Taliban's major treatment facility busted in Wardak province,

https://www.khaama.com/talibans-major-treatment-facility-busted-in-wardak-province-04002/, Zugriff 28.3.2018

-

Khaama Press (23.11.2017): Top Haqqani network leader among dozens killed in Wardak night operation, https://www.khaama.com/top-haqqani-network-leader-among-dozens-killed-in-wardak-night-operation-03904/, Zugriff 28.3.2018

-

Khaama Press (21.8.2017): Clashes in Maidan Wardak province leaves 15 Taliban insurgents dead, wounded, https://www.khaama.com/clashes-in-maidan-wardak-province-leaves-15-taliban-insurgents-dead-wounded-03344/, Zugriff 28.3.2018

-

Khaama Press (12.8.2017): US airstrike leaves 9 militants dead in Maidan Wardak province of Afghanistan, https://www.khaama.com/us-airstrike-leaves-9-militants-dead-in-maidan-wardak-province-of-afghanistan-03340/, Zugriff 28.3.2018

-

Khaama Press (11.7.2017): Taliban's military commission chief killed in Wardak province,

https://www.khaama.com/talibans-military-commission-chief-killed-in-wardak-province-03124/, Zugriff 28.3.2018

-

Pajhwok (9.3.2018): The story behind Wardak 'Village Sisters Art Movement',

https://www.pajhwok.com/en/2018/03/09/story-behind-wardak-%E2%80%98village-sisters-art-movement%E2%80%99, Zugriff 28.3.2018

-

Pajhwok (3.3.2018): 2 children killed in Maidan Wardak crossfire, https://www.pajhwok.com/en/2018/03/03/2-children-killed-maidan-wardak-crossfire, Zugriff 28.3.2018

-

Pajhwok (19.5.2017): Notorious Taliban commander among 7 dead in Maidan Wardak,

https://www.pajhwok.com/en/2017/05/19/notorious-taliban-commander-among-7-dead-maidan-wardak, Zugriff 28.3.2018

-

Pajhwok (10.4.2017): Drone kills senior Taliban in Maidan Wardak, https://www.pajhwok.com/en/2017/04/10/drone-kills-senior-taliban-maidan-wardak, Zugriff 28.3.2018

-

Pajhwok (o.D.): Background Profile of of Maidan Wardak, http://elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-maidan-wardak, Zugriff 28.3.2018

-

SP - Strategy Page (13.3.2018): Afghanistan: Perpetual Pressure On Pakistan, https://www.strategypage.com/qnd/afghan/20180313.aspx, Zugriff 28.3.2018

-

Tolonews (18.3.2018): Dozens Of Insurgents Killed In ANSF Operations,

https://www.tolonews.com/afghanistan/52-insurgents-killed-or-wounded-ansf-operations, Zugriff 28.3.2018

-

Tolonews (20.2.2018): Taliban Sniper In Wardak Joins Peace Process,

https://www.tolonews.com/afghanistan/taliban-sniper-wardak-joins-peace-process, Zugriff 28.3.2018

-

Tolonews (23.1.2018): A Night With Deminers Clearing The Maidan Wardak Highway,

https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/night-deminers-clearing-maiden-wardak-highway, Zugriff 28.3.2018

-

Tolonews (23.11.2017): Winter Operation Making Steady Progress In Wardak,

https://www.tolonews.com/afghanistan/winter-operation-making-steady-progress-wardak, Zugriff 28.3.2018

-

Tolonews (22.11.2017): Taliban Commanders Killed In Wardak Operation,

https://www.tolonews.com/afghanistan/taliban-commanders-killed-wardak-operation, Zugriff 28.3.2018

-

Tolonews (7.11.2017): Afghan Forces Foil Attack On Wardak Police Base,

https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/afghan-forces-foil-attack-wardak-police-base, Zugriff 28.3.2018

-

Tolonews (11.7.20179: Taliban Commander Killed In Wardak, https://www.tolonews.com/afghanistan/taliban-commander-killed-wardak, Zugriff 28.3.2018

-

Tolonews (1.7.2017): Taliban Shadow District Governor Killed in Wardak,

https://www.tolonews.com/afghanistan/taliban-shadow-district-governor-killed-wardak, Zugriff 28.3.2018

-

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2018):

Afghanistan: Protection of Civilians in Armed Conflict - Annual Report 2017,

https://unama.unmissions.org/sites/default/files/15_february_2018_-_afghanistan_civilian_casualties_in_2017_-_un_report_english_0.pdf, Zugriff 1.3.2018

-

UW - Understanding War 3.2012): The Haqqani Network, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Haqqani_StrategicThreatweb_29MAR_0.pdf. Zugriff 28.3.2018

-

UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (27.2.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security http://undocs.org/S/2018/165, Zugriff 15.3.2017

-

UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (4.2014): Wardak Province District Atlas, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/Wardak.pdf, Zugriff 28.3.2018

-

Xinhua (18.3.2018): One Haqqani militant killed, 5 arrested in eastern Afghanistan,

http://www.xinhuanet.com/english/2018-03/11/c_137031827.htm, Zugriff 28.3.2018

-

Xinhua (14.1.2018): 2 Taliban commanders among 10 killed in Afghan eastern Wardak province,

http://www.xinhuanet.com/english/2018-01/14/c_136895027.htm, Zugriff 28.3.2018

II. Situation von Rückkehrern aus Iran und Pakistan

4. Auszug aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 12.06.2015 zur Situation von afghanischen Staatsangehörigen (v.a. Angehörigen der Volksgruppe der Hazara), die aus dem Iran oder Pakistan nach Afghanistan zurückkehren (a-9219):

"[...]

In einem im August 2014 veröffentlichten Artikel für die British & Irish Agencies Afghanistan Group (BAAG), ein Dachverband von in Afghanistan tätigen britischen und irischen Hilfsorganisationen, berichtet die freiberufliche Forscherin und Autorin Vanessa Thevathasan über die Lage junger afghanischer RückkehrerInnen aus dem Iran und Pakistan. Laut Thevathasan seien viele nach ihrer Rückkehr aufgrund des anhaltenden Konflikts und der schlechten Sicherheitslage zu Binnenvertriebenen geworden. Sie seien gezwungen, in Zelten zu leben, und hätten nur geringen Zugang zu Nahrungsmitteln und Wasser.

Die Mehrheit der AfghanInnen sichere sich den Lebensunterhalt durch Subsistenzlandwirtschaft und informellen Handel. In den Städten seien die meisten entweder selbstständig oder GelegenheitsarbeiterInnen. Die Verankerung dieses informellen Sektors sowie der Mangel an grundlegenden Diensten habe Afghanistans Fähigkeit untergraben, der Forderung der internationalen Gemeinschaft nach einer organisierten Rückkehr und Reintegration afghanischer Flüchtlinge nachzukommen. Die Situation sei besonders für zurückkehrende afghanische Jugendliche hart [...]

Stars and Stripes, eine Nachrichtenwebsite, deren Aufgabe es laut eigenen Angaben ist, die US-Militärgemeinde mit unabhängigen Nachrichten und Informationen zu versorgen, schreibt in einem Artikel vom Jänner 2015, dass sich immer noch mehr als 2,5 Millionen afghanische Flüchtlinge im Ausland aufhalten würden, vor allem in den Nachbarländern Pakistan und Iran. Angesichts wirtschaftlicher Probleme und der zunehmenden Gewalt sei das Ausmaß der freiwilligen Rückkehr auf 16.000 Personen im Jahr 2014 zurückgegangen. Im Jahr zuvor seien noch mehr als doppelt so viele Personen zurückgekehrt.

Zurückkehrende Flüchtlinge hätten Zugang zu einer Reihe internationaler Hilfsmaßnahmen, etwa Zuschüssen von rund 200 US-Dollar als Hilfe zur Deckung von Transport- und Reintegrationskosten, temporären Unterkünfte, Unterweisungen in den Bereichen rechtliche Hilfe und (Aus )Bildung, sowie Impfungen für Kinder. Die afghanische Regierung habe zurückkehrenden Flüchtlingen und anderen vertriebenen Personen Land zugewiesen, allerdings sei die Fähigkeit der Regierung, andere Dienste wie (Aus )Bildung und Gesundheitsversorgung bereitzustellen, begrenzt.

Einem für die Provinz Herat zuständigen Offiziellen zufolge würden Flüchtlinge alles verlieren, wenn sie versuchen würden, wieder nach Afghanistan zu kommen. Die afghanische Regierung verfüge nicht über die nötigen Ressourcen, um allen zu helfen.

[...]

Die Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU), eine unabhängige Forschungsorganisation mit Sitz in Kabul, geht in einem Bericht vom Juli 2009 auf die Erfahrungen junger AfghanInnen bei ihrer Rückkehr aus Pakistan und dem Iran ein. Wie der Bericht anführt, sei die soziale Ablehnung durch AfghanInnen, die während der Konfliktjahre in Afghanistan geblieben seien, eine schwierige Erfahrung für einige RückkehrerInnen der zweiten Generation gewesen. Es gebe zwei wichtige Gründe, warum Flüchtlinge der zweiten Generation bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland mit dieser sozialen Exklusion konfrontiert seien: Zum einen könnten einige Flüchtlinge als ‚Eindringlinge' in die afghanische Gesellschaft angesehen werden, zum zweiten könnte es sich um das erste Mal handeln, dass sie als AfghanInnen mit tiefgreifenden ethnischen und Stammes-Unterschieden unter ihren Landsleuten konfrontiert würden.

Rund ein Viertel der befragten RückkehrerInnen, die meisten aus dem Iran, aber auch einige aus Pakistan, hätten berichtet, dass sie bzw. Familienangehörige oder Freunde von anderen AfghanInnen wegen ihrer Rückkehr aus einem anderen Land geächtet worden seien. Bei den RückkehrerInnen, die dies berichtet hätten, habe es sich vor allem um alleinstehende, gebildete und weibliche Personen gehandelt. Zurückgekehrte Frauen seien relativ einfach anhand ihrer Kleidung auszumachen und ihre Erscheinung und ihr Verhalten könnten im Widerspruch zu den lokalen kulturellen Erwartungen und sozialen Codes stehen. Bei diesen RückkehrerInnen handle es sich eindeutig um ‚AußenseiterInnen', die leichte Ziele für Schikanierungen seitens anderer AfghanInnen darstellen würden. Insbesondere dann, wenn Flüchtlinge der zweiten Generation sich sehr stark in die pakistanische oder iranische Lebensweise integriert hätten und nicht wüssten, was für AfghanInnen "normal" sei, bzw. sich nicht dementsprechend verhalten könnten, könnten sie als ‚verwöhnt', ‚Nichtstuer' oder ‚nicht afghanisch' betrachtet werden.

Im Großen und Ganzen scheine es eine generelle negative Einstellung gegenüber einigen RückkehrerInnen zu geben, denen von einigen in Afghanistan verbliebenen Personen vorgeworfen werde, ihr Land im Stich gelassen zu haben, dem Krieg entflohen zu sein und im Ausland ein wohlhabendes Leben geführt zu haben. Einer der Gründe für diese Vorwürfe sei Angst im Zusammenhang mit der Konkurrenz um Ressourcen. RückkehrerInnen der zweiten Generation, bei denen es wahrscheinlich sei, dass sie sich in einer besseren sozioökonomischen Lage befinden würden als Personen, die in Afghanistan geblieben seien, würden von ihren Landsleuten, die ihr ‚Territorium' in den Bereichen Bildung, Arbeit, Eigentum und sozialer Status bedroht sehen würden, manchmal als unerwünschte Eindringlinge angesehen. Darüber hinaus scheine es eine stereotype Wahrnehmung von zurückgekehrten Mädchen und Frauen zu geben, wonach diese ‚freier' seien. Dies hänge mit der generellen Wahrnehmung der AfghanInnen von pakistanischen und iranischen Frauen zusammen. Afghanische Flüchtlinge der zweiten Generation würden diese Frauen oftmals als ‚freier' ansehen, sowohl in negativer (z.B. Scham in Verbindung mit einem weniger moralischen Verhalten) als auch in positiver Hinsicht (z.B. besserer Zugang zu Bildung und Arbeit). Die jungen RückkehrerInnen, die in Pakistan und im Iran aufgewachsen seien, würden von den in Afghanistan Verbliebenen ähnlich betrachtet.

Wie der Bericht weiters anführt, werde Diskriminierung aus ethnischen, religiösen und politischen Gründen von Flüchtlingen der zweiten Generation noch intensiver erlebt als von Flüchtlingen der ersten Generation oder AfghanInnen, die bereits Erfahrungen in Afghanistan gemacht hätten und sich dieser Realität bewusster seien

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In einer im September 2013 eingereichten Masterarbeit an der japanischen Ritsumeikan Asia Pacific University geht Ahmadi Yaser Mohammad Ali ebenfalls auf die Lage afghanischer RückkehrerInnen aus dem Iran ein. Die nötigen Informationen für die Arbeit wurden unter anderem mittels Interviews mit 17 Haushaltsvorständen (im Alter von 24 bis 70) in zwei Stadtvierteln von Kabul, in denen viele RückkehrerInnen aus dem Iran leben würden, gesammelt. Wie Ali anführt, hätten sich viele der Befragten darüber beschwert, dass die afghanische Gesellschaft eine negative Wahrnehmung von RückkehrerInnen aus dem Iran habe. Allerdings sei dieses Problem vor allem von Flüchtlingen der zweiten Generation angesprochen worden.

Mit Verweis auf den weiter oben bereits zitierten AREU-Bericht von 2009 erläutert Ali, dass Flüchtlinge der zweiten Generation aufgrund der Diskriminierung, mit der sie im Iran konfrontiert gewesen seien, unter großem Druck gestanden hätten, in der Öffentlichkeit iranisches Persisch zu sprechen. Wegen ihres Akzents würden sie bei ihrer Rückkehr leicht als RückkehrerInnen ausgemacht, was zu sozialer Ausgrenzung führen könne. Einem Bericht der Afghanischen Unabhängigen Menschenrechtskommission zufolge seien diese RückkehrerInnen auch mit Diskriminierung und Erniedrigung seitens einiger staatlicher Einrichtungen, darunter auch Bildungseinrichtungen, konfrontiert. In manchen Fällen seien sie aufgrund ihres Akzents und ihrer Kleidung ihrer Rechte beraubt worden.

Wie Ali weiters anführt, habe die afghanische Regierung im Jahr 2001 ein Dekret erlassen, das die Diskriminierung von RückkehrerInnen verbiete. Trotz dieses Dekrets seien sich alle Befragten einig gewesen, dass RückkehrerInnen aus dem Iran von der Bevölkerung und der Regierung diskriminiert und schikaniert würden. Im Gegensatz dazu sei in der nationalen afghanischen Entwicklungsstrategie der afghanischen Regierung aus dem Jahr 2008 angeführt worden, dass es kein Muster von Diskriminierungen von RückkehrerInnen gegeben habe, auch wenn die Reintegration dieser Personen eine Herausforderung darstelle [...]"

5. Auszug aus der gutachterlichen Stellungnahme der Ländersachverständigen ASEF vom 15.09.2017 zur Situation von Rückkehrern aus dem Iran und aus Pakistan:

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Berichten der internationalen Hilfsorganisationen zufolge leben geschätzte drei Millionen afghanische Flüchtlinge in Pakistan sowie zirka 2,5 Millionen im Iran. Darunter befinden sich viele im Exil geborene Afghanen der zweiten und dritten Generation.

Besonders im Iran sind afghanische Staatsangehörige nicht erwünscht, wo sie sehr benachteiligt sind und kaum über eine Perspektive verfügen. Bereits seit November 2013 schickt der Iran tausende Afghanen zum Kampf gegen die IS nach Syrien. Im Gegenzug verspricht die iranische Regierung afghanischen Flüchtlingen das Bleiberecht im Iran oder finanzielle Anreize. Einigen Afghanen soll aber auch mit der Abschiebung gedroht worden sein, falls sie sich weigern sollten, nach Syrien zu gehen. Am 2. Mai 2016 verabschiedete das Teheraner Parlament ein Gesetz, wonach im Falle eines Todes die Angehörigen der afghanischen Kämpfer die iranische Staatsbürgerschaft erhalten. Damit bestätigte die iranische Regierung erstmals die Existenz ausländischer Söldner.

Zur Situation von Rückkehrern in Afghanistan:

Afghanische Rückkehrer geraten beim Wiederaufbau einer Lebensgrundlage in Afghanistan in gravierende Schwierigkeiten. Diese verfügen über eine unzureichende Existenzgrundlage sowie einen schlechten Zugang zu Lebensmitteln und Unterkunft. Außerdem erschwert die prekäre Sicherheitslage die Rückkehr der meisten in ihre Heimatregionen. Es wird berichtet, dass viele Rückkehrende ihre Dörfer innerhalb von zwei Jahren erneut verlassen müssen und in die Städte ausweichen, insbesondere nach Kabul, wo es ihnen nach der Rückkehr auch wirtschaftlich schlechter geht als im Exilland.

Es darf nicht ungesagt bleiben, dass Rückkehrer bei ihrer Ankunft in Afghanistan nach einer Abwesenheit bemerken, dass sie weitgehend von den Verwandtschafts-, Geschäfts- und Patronage-Beziehungen - falls überhaupt vorhanden - ausgeschlossen werden. Damit ist gemeint, dass es für Rückkehrer besonders schwierig ist, sich ohne etwaige Verwandte oder Freunde zu Recht zu finden und Zugang zu Arbeitsstätten zu bekommen. Ihnen fehlt somit jeglicher Zugang zu nützlichen Ressourcen. Nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan gelten sie als Fremde im eigenen Land. Darüber hinaus müssen die meisten Jugendlichen, die aus dem Iran und Pakistan zurückkehren bzw. abgeschoben werden und über keine Fachausbildung verfügen, mit dem Problem der Arbeitslosigkeit kämpfen. Auf Grund der unsicheren Lage fühlen sich viele Unternehmer dazu gezwungen, ihre Firmen zu schließen. Dies führt ebenfalls zu einer schwierigen Situation am Arbeitsmarkt. Daraus ergibt sich, dass tausende junge Menschen derzeit auf dem Weg sind, außerhalb von Afghanistan Möglichkeiten nach wirtschaftlichem Überleben zu suchen. Jene Rückkehrer, die im Land verbleiben, geraten oft in die Drogenszene und leben zum Teil in Parkanlagen und in nicht bewohnbaren Häusern. Auf Grund dieser Umstände ist die Kriminalitätsr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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