TE Bvwg Beschluss 2019/4/30 W227 2139686-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.2019
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Entscheidungsdatum

30.04.2019

Norm

UG §60
VwGG §30 Abs2

Spruch

W227 2139686-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über den Antrag des Rektorats der Wirtschaftsuniversität (WU) Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. März 2019, Zl. W227 2139686-1/6E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

Mit Schriftsatz vom 19. April 2019 brachte das Rektorat der WU Wien eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. März 2019, Zl. W227 2139686-1/6E, ein. Dazu führte der Revisionswerber Folgendes aus:

"Die Wirtschaftsuniversität Wien hat aufgrund des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die mitbeteiligte Partei wieder zuzulassen und ihr Studium zu öffnen.

Das Erkenntnis bedarf sohin einer Umsetzungshandlung.

Bis die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, hätte die mitbeteiligte Partei die Möglichkeit, zwischenzeitlich Prüfungen abzulegen und das Studium zu absolvieren.

Folgt der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsansicht der Wirtschaftsuniversität Wien, so wäre rückwirkend die Richtigkeit des Bescheides des Rektorates der Wirtschaftsuniversität Wien zu Zl. SR 22/2016 bestätigt. Wenn die mitbeteiligte Partei zwischenzeitlich Prüfungen absolviert, wären diese damit rückwirkend unzulässig.

Eine Herstellung der Rechtslage nach Vorliegen der höchstgerichtlichen Entscheidung, welche das bundesverwaltungsgerichtliche Erkenntnis aufhebt, würde eine besondere Härte für die mitbeteiligte Partei darstellen. Ein Zuwarten mit der Durchsetzung ist jedenfalls in deren Sinne. Für die Wirtschaftsuniversität Wien wäre die Wiederherstellung der Rechtslage mit einem erheblichen administrativen Aufwand und daher mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2. Bei einer Amtsrevision ist als "unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei" eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt. Im Übrigen ist es erforderlich, dass schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände konkret dargelegt werden, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 24.03.2017, Ro 2017/11/0004, m.w.N.).

3. Der Revisionswerber begründet seinen Antrag im Wesentlichen mit Rechtssicherheitserwägungen im Zusammenhang mit der "besonderen Härte für die mitbeteiligte Partei" sowie mit dem "erheblichen administrativen Aufwand".

4. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass im Aufschiebungsverfahren die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen ist und daher Mutmaßungen über den voraussichtlichen Verfahrensausgang außer Betracht zu bleiben haben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. etwa VwGH 30.11.2018, Ra 2017/06/0210, m.w.N.).

5. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgeschlossen, zumal Ausgangspunkt der Überlegungen des Revisionswerbers ausschließlich die behauptete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ist.

6. Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist somit nicht stattzugeben.

Schlagworte

Amtsrevision, aufschiebende Wirkung - Entfall, Interessenabwägung,
öffentliche Interessen, ordentliche Revision, Studienzulassung,
unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W227.2139686.1.01

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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