TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/21 W159 2159091-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.05.2019
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Entscheidungsdatum

21.05.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W159 2159091-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.052017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2019, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz idgF der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Absatz 5 Asylgesetz 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen, gelangte (spätestens) am 28.06.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am gleichen Tag erfolgte die Erstbefragung durch die LPD Oberösterreich, XXXX .

Zu den Fluchtgründen führte er aus, dass er in Afghanistan Berufssoldat gewesen sei. Die Taliban hätten gewusst, wer der Beschwerdeführer sei, wer seine Familienmitglieder seien und wie sie heißen würden sowie wo sie wohnen würden und hätten den Beschwerdeführer bedroht. Egal wo die Taliban den Beschwerdeführer fassen würden, würden sie ihm den Kopf abschneiden, weil er auf der Seite der Ungläubigen gekämpft hätte. Die Taliban würden den Beschwerdeführer und seine Familie vernichten, weil die afghanische Regierung aus ihrer Sicht eine Marionette der Amerikaner bzw. des Westens sei. Der Beschwerdeführer gab an, er hätte für die afghanische Regierung gekämpft, weswegen die Familie des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer nach Pakistan geflüchtet seien. Seine Familie sei in Pakistan geblieben. Der Beschwerdeführer würde keine Möglichkeit mehr sehen nach Afghanistan zurückzukehren, um dort leben zu können, deswegen sei er weiter geflüchtet, um wo anders Schutz zu suchen.

In der Niederschrift im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.03.2017 gab der Beschwerdeführer an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Pashtunen zugehörig, sunnitischer Moslem und ledig. Der Beschwerdeführer gab an, er hätte eine Narbe verursacht durch eine Schusswunde am Rücken und auf der linken und rechten Hand Narben verursacht durch Bombensplitter. Der Beschwerdeführer brachte u.a. folgende Dokumente zur Vorlage:

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eine Kopie der Geburtsurkunde, ausgestellt vom Innenministerium Afghanistan

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Einreiseverweigerung von Deutschland

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Benennung eines Zustellbevollmächtigten

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Auszeichnung für guten Erfolg als Soldat, ausgestellt am 16.08.2015

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Kopien der Zertifikate von Computer Kursen

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eine Kopie der Kontokarte, eine Ausstellungsbestätigung einer neuen Kontokarte

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Kopie des Dienstausweises vom Verteidigungsministerium als Korporal

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Kopie des Diploms zum Korporal

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Teilnahmebestätigung Deutschkurs

Der Beschwerdeführer erzählte, er sei als Kleinkind nach Pakistan gereist und sei dort bis 2011 geblieben. Anschließend sei er mit seinem Vater und seinen Geschwistern in seine Heimatprovinz zurückgekehrt. Seine Mutter sei in Pakistan verstorben, als er ungefähr 8 Jahre alt gewesen sei. Die Familie sei nach Afghanistan zurückgekehrt, weil die pakistanischen Polizisten Geld für den illegalen Aufenthalt in Pakistan verlangt hätten. Sein Wohnort sei im Machtbereich der Taliban gelegen. Er hätte mit seinem Vater, dessen Frau und Kinder sowie seinem Bruder zusammengelebt. Seine Schwestern seien verheiratet und würden wo anders leben.

Der Beschwerdeführer erzählte der belangten Behörde er sei beim Militär Korporal gewesen. Seine Familienangehörigen würden sich noch in Afghanistan aufhalten. Sein Bruder sei Textilhändler in XXXX .

Zu seinem Fluchtgrund befragt erzählte der Beschwerdeführer, er hätte sein Heimatland verlassen, weil er beim Militär gewesen sei. Als Angehöriger des Militärs sei man ein Feind der Taliban, egal wie lange man beim Militär gedient hätte, einen Tag oder länger. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer mehrmals telefonisch über das Funkgerät bedroht. Die Taliban hätten dem Beschwerdeführer immer gesagt, wer sein Vater sei, wo er wohne und dass sie den Beschwerdeführer kennen würden. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer aufgefordert nicht für das afghanische Militär, sondern für sie, die Taliban zu kämpfen. Er solle den Jihad der ungläubigen Regierung vorziehen. Der Beschwerdeführer habe diese Aufforderung nicht ernst genommen und sei beim Militär geblieben. Der Vater hätte den Beschwerdeführer eines Tages in der Arbeit angerufen und ihn aufgefordert seinen Job aufzugeben und nach Hause zu kommen. Auf die Nachfrage des Beschwerdeführers erzählte der Vater dem Beschwerdeführer, dass die Taliban bei ihnen gewesen seien und den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers geschlagen hätten. Als der Beschwerdeführer seinem Vorgesetzten von den Problemen berichtet hätte, hätte dieser ihm gesagt, er könne nicht nach Hause gehen, weil er an der Front dienen würde. Die Taliban hätten noch einmal die Familie des Beschwerdeführers besucht und hätten dem Vater den rechten Arm gebrochen und den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers geschlagen. Die Taliban hätten mitgeteilt, dass dies die letzte Warnung sei, wenn sie nochmals kommen müssten, würden sie alle töten und das Haus niederbrennen. Der Beschwerdeführer hätte seine Familie aufgefordert, Afghanistan zu verlassen und nach Pakistan auszureisen. Der Vater hätte einen Schlepper organisiert und der Beschwerdeführer sei, ohne nach Hause zu kommen von seinem Stützpunkt über XXXX ausgereist. Der Beschwerdeführer gab an, er habe weder in Pakistan noch in XXXX bleiben können, denn dort sei er nicht sicher vor den Taliban gewesen.

Nachgefragt erklärte der Beschwerdeführer der belangten Behörde seine Familie sei mit ihm nach Pakistan ausgereist. Sie hätten jedoch in Pakistan nicht leben können, weil sie von den Pakistani geschlagen worden seien. Aus diesem Grund seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt und der Bruder des Beschwerdeführers würde mit seiner Familie und dem Vater in einem Dorf leben. In XXXX würden vier Cousins väterlicherseits leben. Zwei würden als Buchhalter, einer als Taxifahrer und einer als Händler mit Waren aller Art arbeiten.

Mit Bescheid vom 16.05.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 FPG 2005 erlassen. Die Abschiebung nach Afghanistan sei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Die belangte Behörde führte beweiswürdigend aus, sie würde nicht in Abrede stellen, dass der Beschwerdeführer Soldat gewesen sei, bezweifle jedoch die Bedrohung durch die Taliban. Das Vorbringen sei widersprüchlich gewesen. Der Beschwerdeführer hätte angegeben, dass er mit dem Vater und dem Bruder in einem Haushalt gelebt hätte, hätte aber auch angegeben, dass er für die Zeitspanne von drei Jahren nicht nach Hause gekommen wäre und im Norden von Afghanistan gedient hätte. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er im Jahre 2011 von Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt sei und bis 2015/16 in seinem Heimatdorf geblieben sei. Wenn der Beschwerdeführer nach der Rückkehr aus Pakistan sich immer in Norden von Afghanistan aufgehalten hätte, so hätte die Antwort bei der Frage, wo er nach der Geburt gelebt hätte, anders beantwortet werden müssen. Außerdem habe sich der Beschwerdeführer bei den zeitlichen Angaben geirrt und habe als Schutzbehauptung angegeben, dass er nur ungefähre zeitliche Angaben tätigen würden, obwohl er bereits im Juni 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hätte. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Taliban den Beschwerdeführer zu seiner Familie in sein Heimatdorf zuordnen könnten, wenn er nie daheim gewesen sei. Wäre die Familie des Beschwerdeführers wirklich bedroht worden, wäre sie von Pakistan aus, nicht mehr in den Machtbereich der Taliban gezogen, sondern hätte die familiären Anknüpfungspunkte in XXXX genutzt.

Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde im vollen Umfang aus Gründen der unrichtigen Beweiswürdigung, Tatsachfeststellung und rechtlichen Beurteilung. Der Beschwerdeführer wiederholte sein Fluchtvorbringen.

Am 04.04.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsbericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und ein Dolmetscher teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte mit Schreiben vom 20.02.2019 mit, dass kein Vertreter aus dienstlichen und personellen Gründen entsandt werden könne. Der Beschwerdeführer brachte zur Vorlage: Teilnahmebestätigungen an Kursen der VHS XXXX und ein Unterstützungsschreiben des XXXX . Der Beschwerdeführer hielt seine Beschwerde und sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Er gab an, er wolle zu seinen bisherigen Aussagen, Ergänzungen anbringen.

Der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Pashtunen angehörig und sunnitischer Moslem. Er sei in der Provinz Loghar geboren worden. Bei der Einvernahme hätte der Dolmetscher zwischen der Provinz und seinem Heimatdorf nicht unterscheiden können. Im zweiten oder dritten Lebensjahr nach seiner Geburt sei die Familie nach XXXX in Pakistan gereist. Das sei in der Nähe der Grenze und würde nicht zur Provinz Panjab zählen, sondern zu dem von Pashtunen bewohnten Teil. Der Vater hätte nie den genauen Grund bekanntgegeben und nur gemeint, in Afghanistan hätten die Kinder keine Ausbildung genießen können. In Pakistan habe der Beschwerdeführer etwa zehn Jahre die Schule besuchen können. Seine Mutter sei verstorben, als er etwa acht Jahre alt gewesen sei. Der Vater hätte noch einmal geheiratet. Er sei nicht glücklich aufgewachsen. Im Jahr 2011 sei die Familie wieder zurück nach Afghanistan, weil es Schwierigkeiten zwischen der afghanischen und pakistanischen Regierung gegeben hätte. Der Beschwerdeführer berichtigte das Dorf, in das man zurückgekehrt sei.

Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, er hätte sich auch in XXXX aufgehalten, dort hätte er als Soldat, seinen Militär Dienst geleistet. Nachgefragt, wo seine Familie nun Leben würde, erzählte der Beschwerdeführer eine Schwester würde mit ihrer Familie in Pakistan wohnen, die beiden anderen Schwestern seien in Afghanistan verheiratet, sein Vater würde mit dem Bruder des Beschwerdeführers in der Provinz Loghar leben. Seine Cousins väterlicherseits seien von XXXX nach Loghar gezogen.

Auf die Frage des Richters, ob der Beschwerdeführer Probleme mit Organen der staatlichen Behörden gehabt hätte, antwortete der Beschwerdeführer: "Nein, am Anfang nicht, da ich selbst für die Regierung gearbeitet habe. Jetzt habe ich Schwierigkeiten mit ihnen, sie vertrauen mir nicht und würden mir vorwerfen, dass ich die Gesellschaft dort verlassen haben und würden fragen, wo ich mich aufgehalten habe. Die Regierung würde mir jetzt nicht vertrauen, sie würden vielleicht glauben, dass ich bei den Taliban oder anderen bewaffneten Gruppierungen war. Bis ich ihnen erklärt hätte, dass ich in Europa war, muss ich in ein Gefängnis, wo sich keiner um einen kümmert. Die Taliban sind sowieso meine Feinde. Es gibt Videos über ihre Taten, wie unmenschlich und erbarmungslos sie sind. Vor kurzem haben sie einen Ingenieur umgebracht, es gibt dazu auch ein Video. Auch wenn ich ihnen sagen würde, dass ich die Nationalarmee verlassen habe, würde ich trotzdem an Ort und Stelle erschossen werden."

Der Beschwerdeführer erklärte dem Richter, er habe in Pakistan im Bereich der Computerhardware gearbeitet. Er würde sich auch bei Elektrik-Arbeiten auskennen und hätte auch LKW und andere Fahrzeuge, die es bei der afghanischen Nationalarmee gäbe, gefahren. Da er in Pakistan aufgewachsen sei, sei er sich der Gefahr der Taliban nicht bewusst gewesen. Er hätte zu seinem Heimatland stehen und für dieses dienen wollen. Er hätte keine Angst vor den Taliban gehabt, deswegen sei er Soldat der afghanischen Nationalarmee geworden. Der Beschwerdeführer gab an, er sei im Jahr 1394 (=2015/2016) beim Militär eingetreten und habe ca. drei bis dreieinhalb Jahre meinen Dienst geleistet.

Auf den Vorhalt des Richters, es diese Angaben seien widersprüchlich, er sei im Juni 2016 schon in Österreich gewesen. Wenn der Beschwerdeführer ab 2015/16 bei der afghanischen Nationalarmee für drei bis dreieinhalb Jahre gedient hätte, wäre er bis heute im afghanischen Militärdienst. Der Beschwerdeführer antwortete: "Wegen des Datums kann ich Ihnen das nicht genau sagen. Es gibt ein "geplantes" Datum und ein "zufälliges". Ein geplantes Datum ist z.B. die heutige Verhandlung und das zweite ist, wenn man Schwierigkeiten hat und sein Leben in Gefahr ist, dann weiß man nicht genau, wann das war. Bei der Nationalarmee bin ich am 12. Monat des Jahres 1391 beigetreten. Ich habe die Frage so verstanden, wann ich die Nationalarmee verlassen habe."

Nachgefragt erzählte der Beschwerdeführer er hätte beim Militär eine Ausbildung erhalten. Die Ausbildung beim Militär sei fortlaufend, ohne Ende. Solange man beim Militär sei werde man ausgebildet. Er wäre für das Gebiet oberhalb des XXXX , für die Provinzen Kunduz, Badaghshan eingesetzt gewesen. Sie seien an einen Tag an einem Ort und am nächsten Tag in einem anderen, im Norden von Afghanistan gewesen. Er hätte in einer Einheit mit schweren Geschützen gedient und sei XXXX Spezialist (Maschinengewehr) gewesen. Er sei die Waffengattungen der NATO unterrichtet worden, und könne diese auch lehren. Sein Dienstgrad sei "Zabed" (Korporal) gewesen, der zweitniedrigste Dienstgrad. Der Beschwerdeführer hätte während seines Dienstes keine Probleme gehabt.

Auf die Frage des Richters, wann und wie er von den Taliban bedroht worden sei, erzählte der Beschwerdeführer, dass etwa drei Monate vor seiner Ausreise, ungefähr im dritten Monat des Jahres 1394, in Badaghshan heftige Kämpfe ausgebrochen seien. Dort gäbe es ein großes Vorkommen von Smaragden und jeder wolle diesen Ort besetzen, auch die Taliban. In den Nachrichten hätte man berichtet, dass die Taliban bis zur Bezirkshauptmannschaft von XXXX vorgedrungen seien. Deshalb, hätte eine Division aus XXXX ausrücken müssen. Die Soldaten der städtischen Divisionen seien zwar besser ausgerüstet, aber sie würden Kämpfe in den Provinzen vermeiden. Diese Division hätte eine schlimme Niederlage erlitten, die Taliban hätten sogar die Waffen und Ausrüstung mitgenommen. Das Bataillon des Beschwerdeführers, ein Bereitschaftsbataillon hätte den Befehl bekommen, sofort dieser Division aus XXXX zur Hilfe zu eilen. Als Spezialist für Maschinengewehre, seien er und seine Kameraden vorgeschickt worden, um den Feind niederzuhalten und unter Druck zu setzen. Die Fußsoldaten seien vorgeschickt worden. "Auf jeden Fall haben wir Widerstand geleistet, wir haben die Taliban in die Flucht geschlagen und haben sogar den Stützpunkt der Taliban eingenommen. Von da an sind wir dort geblieben. Normalerweise war es unsere Aufgabe Gebiete zu säubern und dann der Polizei, die für Sicherheit sorgen sollte, übergeben. Aber in Badaghshan war das nicht so, die Polizisten konnten der Lage nicht Herr werden, deshalb hat man uns gesagt, dass wir dortbleiben müssen." Dieser Vorfall hätte den Beschwerdeführer sehr in seinen Gefühlen berührt: "Ich wollte Ihnen das sehr ausführlich erzählen, weil ich es bei der letzten Einvernahme nicht so gesagt habe. Sie haben die Gefühle nicht erlebt, die ich erlebt habe."

Der Beschwerdeführer erzählte auf die Frage des Richters ausführlicher zu den Bedrohungen, welche er über Funksprüche von den Taliban erhalten hätte. Drei Monate vor seiner Ausreise hätte das mit den Funksprüchen angefangen. Es seien in Badaghshan Checkpoints errichtet worden und er sei in der ersten Reihe gewesen. Er hätte den Scanner bei sich gehabt, dieser würde alle Funksprüche der Umgebung aufnehmen und wiedergeben. Die Einheit hätte über über diesen Funk immer wieder unterschiedliche Drohungen bekommen, zum Beispiel, sie seien Ungläubige, die von der Religion abgekommen seien. Diese Drohungen seien nicht ernst genommen worden, sie seien Alltag gewesen. Eines nachmittags seien über den Scanner mit lauter Stimme Vorwürfe gemacht worden, u.a. sehr schlimme Beschimpfungen. Der Beschwerdeführer hätte diesen Scanner beantwortet und gefragt, wer er sei, mit wem er zu tun habe und warum er solche verbalen Äußerungen von sich gäbe. Derjenige hätte sofort den Namen des Beschwerdeführers genannt und dass er mit ihm etwas zu klären hätte. Nachdem der Beschwerdeführer sich zu erkennen gegeben, sei er als Ungläubiger und auf das Übelste beschimpft und bedroht worden. Derjenige hätte dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt, er würde seine Familie kennen und wissen, wo sie wohne. Er hätte weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer solle die ungläubigen Gesellen verlassen und sich den Taliban anschließen. Der Beschwerdeführer hätte nicht mehr geantwortet, den Scanner ausgeschaltet und nachgegrübelt, wer jener Anrufer sein könnte. Er hätte seinen Kommandeur über das Vorgefallene berichtet. Der Kommandeur hätte den Beschwerdeführer beruhigt und gemeint, es wäre normal, er wäre nicht der Einzige. Das sei jeden Tag so. Als der Beschwerdeführer den Kommandeur darüber informierte, dass man seinen Namen und seine Adresse kennen würde, meinte er, der Beschwerdeführer solle aufpassen und er werde den Vorgesetzten in Kenntnis setzen. Plötzlich hätte sein Vater angerufen. Er sei sehr traurig gewesen und hätte dem Beschwerdeführer gebeten die Nationalarmee zu verlassen und nachhause zu kommen. "Ich habe gefragt, weshalb ich meinen Dienst aufgeben soll und was passiert sei. Er hat es mir nicht gesagt, ich habe ihn dann ein zweites Mal gefragt. Er sagte, dass die Taliban zu uns nachhause gekommen waren, sie geschlagen haben. Sie sind auf eine ehrenlose Art ins Haus gekommen und sagten meinem Vater, ich solle die Ungläubigen verlassen und nachhause kommen." Die Taliban hätten den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers geschlagen und gesagt, dass der Beschwerdeführer aus seiner bisherigen Gesellschaft austreten und in die islamische Gesellschaft eintreten solle. Falls der Beschwerdeführer den Taliban in die Hände fallen sollte, würden sie ihn nicht am Leben lassen. Der Beschwerdeführer hätte seinen Dienst fortgesetzt und sei mit den vermehrten Angriffen der Taliban beschäftigt gewesen.

Der Beschwerdeführer erzählte weiter: "Sie sind dann ein zweites Mal zu uns nachhause gekommen, haben meinen Vater geschlagen und ihm seine Hände und Füße gebrochen, er konnte längere Zeit seine Hand nicht bewegen. Es war ungefähr drei Wochen nach der ersten Drohung, wo sie zu uns nachhause gekommen sind und ihm seine Hand gebrochen haben. Ich habe mir große Sorgen gemacht und auch darüber nachgedacht, wie ich aus der Nationalarmee austreten soll und meine Familie retten soll. Danach gab es heftige Kämpfe, es gab einen großen Angriff auf uns, wir haben 33 Mann verloren, es war auch in den Nachrichten. Wir sind danach zum Flughafen verlegt worden. An unserer Stelle sind frische Kräfte eingerückt. Sobald eine Einheit geschlagen ist, kommen frische Kräfte von hinten nach und leisten Widerstand. Wir sind dann mit unseren Verletzten zurück in die Kaserne gekommen."

Nach der Rückkehr in die Kaserne sei der Beschwerdeführer noch etwa vier bis fünf Tage bei seinem Bataillon geblieben. Er hätte von dort zuhause angerufen und seiner Familie geraten, schnellstmöglich Afghanistan zu verlassen. Er hätte seinem Vorgesetzten mitgeteilt, dass er zuhause Schwierigkeiten hätte und nachhause fahren müsse und es sein könnte, dass er nicht zurückkehren könne. Er sei mit einem Taxi von XXXX nach XXXX gefahren und hätte eine Nacht im Hotel verbracht. Sein Vater hätte den Beschwerdeführer kontaktiert und ihn an einen Schlepper vermittelt.

Auf die Frage des Richters, wo der Vater und seine Geschwister sich aufgehalten hätten, antwortete der Beschwerdeführer: "Meine Schwestern sind verheiratet, sie sind getrennt von uns. Mein Bruder ist mit seiner Familie und meinem Vater dann nach Pakistan, nach XXXX ." Seine Familie sei vor ihm ausgereist.

Auf die Frage des Richters, ob alle afghanischen Soldaten von den Taliban persönlich bedroht werden würden, antwortete der Beschwerdeführer: "Jeder der beim Militär ist, ist ein Feind der Taliban. In speziellen bei uns in Loghar ist es ein ländliches Leben, man begrüßt einander auf der Straße und lädt einander ein. Im speziellen wenn Frauen sich einander treffen, erzählen Sie über ihre Angehörigen. Die Information über unsere Familie war verbreitet und jeder wusste Bescheid. Von der Division xxx wurden einige auch lebend von den Taliban festgenommen und von unserer Kompanie haben sich zwei Soldaten den Taliban ergeben, sie heißen ....".

Der Richter erkundigte sich, warum gerade der Beschwerdeführer von den Taliban persönlich bedroht und seine Familie verfolgt worden seien. Der Beschwerdeführer erklärte dem Richter: "Weil ich ein Spezialist war und wir denen heftige Verluste und eine Niederlage beschert haben. Die Leute mit den Maschinengewehren werden in die erste Reihe geschickt, um die Feinde niederzuhalten, Fußsoldaten können das nicht. Sie hatten eine Niederlage gegen uns erlitten und wir haben auch ihren Stützpunkt eingenommen gehabt, ich war ein Ziel für sie. Ich war sehr berühmt und bekannt in meinem Bereich. Ich habe wegen meinem Dienstes an Maschinengewehren schon viele Auszeichnungen bei anderen Kämpfen erhalten. Diese habe ich schon vorgelegt."

Der Beschwerdeführer gab an, er hätte über XXXX Afghanistan verlassen und seine Familie dann in Pakistan getroffen. Sein Vater hätte ihm die Telefonnummer geschickt, und er hätte XXXX im Oktober/November 2015 verlassen. Nachdem er seinen Vater getroffen hätte, hätte der Beschwerdeführer wieder zur Nationalarmee zurückkehren wollen. Die Familie hätte ihm gesagt, dass sie von den 33 Gefallenen in den Nachrichten gehört hätten und sie würden nicht wollen, dass er im Krieg sterben würde. Der Beschwerdeführer fragte sich, wie es sein könnte, dass die Taliban es in die Kaserne geschafft hätten um einen Anschlag zu verüben, wenn er selbst keinen Zutritt bei einer fünfminütigen Verspätung bekäme. In der Kaserne selbst gäbe es Verräter und Spione der Taliban.

Sein Vater hätte schon zuvor mit dem Schlepper gesprochen und der Beschwerdeführer sei nicht darüber informiert worden. Sein Vater hätte darauf bestanden, dass der Beschwerdeführer von Pakistan nach Europa fahre. Der Vater und der Bruder seien wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Er stehe in Kontakt mit ihnen. Es würde ihnen gut gehen. Nach ihrer Rückkehr seien diese Leute wieder zu ihnen gekommen und hätten sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt. Sie hätten nachgefragt, wo der Beschwerdeführer sei und was mit ihm passiert sei. Der Vater des Beschwerdeführers hätte ihnen mitgeteilt, dass er nicht wisse, wo der Beschwerdeführer sei. Seine Familie wäre in Pakistan gewesen, um sich medizinisch behandeln zu lassen. Sie wüssten nicht, ob der Beschwerdeführer am Leben oder verstorben sei.

Der Beschwerdeführer erzählte nachgefragt, dass er während der Kämpfe einen Treffer von einer Kugel am Rücken erhalten hätte. Weil die Kugel aus kurzer Distanz abgeschossen worden sei, sei sie durch die Weste durchgedrungen und hätte ihn leicht am Körper verletzt. Der Beschwerdeführer hätte einen verletzten Kameraden wegziehen wollen und sei beinahe von einer XXXX (Raketenwerfer/Panzerfaust) getroffen worden. Wegen des lauten Geräusches hätte er sich seinen Kopf an einem Panzer angeschlagen und sei kurze Zeit bewusstlos gewesen. Der afghanische Arzt hätte ihm geraten Kummer zu vermeiden, sonst könnte ein Gefäß platzen. Mit der Zeit habe sich diese Verstopfung, ohne Behandlung, von selbst gelöst.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er in Österreich auch schon einige Male beim Arzt gewesen sei. Dieser hätte ihm mitgeteilt, dass seine Beschwerden vom Stress kommen würden. Wenn es dem Beschwerdeführer wirklich schlecht gehen würde und er starke Kopfschmerzen hätte, würde er die Rettung rufen und sie würden ihn sofort ins Krankenhaus fahren. Dort bekäme er Infusionen. Er würde auch Schmerz- und Schlaftabletten nehmen.

Auf die Frage des Richters, was er in Österreich machen würde, antwortete der Beschwerdeführer, er hätte keine offizielle Arbeit. Er würde anderen Leuten helfen, er kenne sich mit Computern aus. Er würde täglich Sport treiben, so ginge es ihm besser.

Die anwesende Vertrauensperson bei der Verhandlung, habe er kennengelernt, indem er ihr in Wien geholfen hätte ihre Tasche zu tragen. Er würde auch zwei Familien im XXXX kennen, eine davon sei auf Urlaub, die andere sei durch den Tod des Vaters verhindert zu kommen.

Der Beschwerdeführer erzählte, er hätte einen Deutschkurs besucht, eine Prüfung abgelegt und würde in XXXX eine Schule (mit Deutsch, Englisch und Mathematik) besuchen. Zuerst würde man Vorbereitungskurse und dann die Schule besuchen. Er sei kein Mitglied bei Vereinen oder Institutionen.

Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, einerseits würde die Regierung ihn des Verrates beschuldigen, andererseits würden die Taliban ihn nicht in Ruhe lassen. Auf die Frage des Richters, ob er sich nicht in XXXX , wo er schon gewesen sei, niederlassen könne, denn er sei jung arbeitsfähig und haben Schul- und Berufserfahrung, antwortete der Beschwerdeführer, er hätte sein Gesicht vor der Regierung verloren. Es gäbe überall einen Checkpoint, sie würden ihn aufhalten und ins Gefängnis stecken. Außerdem hätten sie seine biometrischen Daten. In den Augen der Regierung sei er ein Verbrecher, sie würden ihm nicht mehr vertrauen.

Auf die Frage, wie es gekommen sei, dass er ein Spezialist für Maschinengewehre geworden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass aus dem Bataillon Leute ausgesucht worden seien, die das machen würden und dafür ausgebildet worden seien. Die Ausbildung hätte die NATO übernommen. Er sei von Kanadiern ausgebildet worden. Um ausgewählt zu werden, müsse man eine körperliche Überprüfung machen, gute Augen haben und kein Herzrasen haben.

In der Stellungnahme bezog sich der Beschwerdeführer auf das LIB und das Fluchtvorbringen, in diesem Zusammenhang wird betont, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer nicht vorhanden sei, weil die Taliban nach den Länderfeststellungen über Schattengouverneure und militärische Kommandanten in beinahe allen Provinzen Afghanistans verfügen, weshalb ein Austausch von Informationen zwischen verschiedenen Kommandostrukturen ebenso wahrscheinlich sei, wie Informationen über eine Person zu erhalten. In diesem Zusammenhang werde auch auf den Bericht von Dr. Antonio Giustozzi, Afghanistan-Experte des King's College London, verwiesen, in dem der Nachrichtendienst der Taliban, ihre Einschüchterungskampagnen, ihre Organisation sowie ihre Tätigkeiten genau beschrieben werden (Giustozzi, Antonio: Afghanistan:Taliban's Intelligence and the intimidation campaign, 23. August 2017, veröffentlicht von Landinfo, verfügbar auf htttp.//www.ecoi.net/file_upload/1226_1504616087_170824551.pdf, Zugriff am 15.04.2019). Auch die aktuellen UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchenden vom 30.08.2018 bestätigen, dass Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sein könnten oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen würden, zu den Risikoprofilen zählten. Die Wahrscheinlichkeit der Verfolgung des Beschwerdeführers werde erhöht, weil der Beschwerdeführer eine besondere Ausbildung - Spezialist für Maschinengewähre - habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen, stammt aus der Region Loghar, sunnitische Moslem und ledig. Er wuchs in Pakistan auf und ging dort zur Schule. Der Beschwerdeführer war sich nicht der umfassenden Gefahr durch die Taliban bewusst, als er sich nach der Rückkehr nach Afghanistan für den Beruf des Soldaten bei der afghanischen Nationalarmee entschied. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte grundsätzlich in dem angefochtenen Bescheid den Beruf des Beschwerdeführers - Berufssoldat fest.

Er hatte Kenntnisse der Computerhardware und von Elektrikerarbeiten und konnte LKW sowie andere Fahrzeuge der Armee fahren. Seine Einheit war für das Gebiet nördlich des XXXX zuständig. Im speziellen wurde er von der NATO als Schütze ausgebildet und er diente im Rang eines Korporals.

2015/2016 kämpften die Taliban in einer Region um die Vorherrschaft und es gelang ihnen die Verwaltungsbehörde eines Distrikts zu besetzten. Das aus XXXX entsandte Bataillon unterlag den Taliban, die sogar Waffen und Ausrüstung an sich brachten. Die Einheit, in welcher der Beschwerdeführer diente, wurde entsandt, um den Unterlegenen zu helfen. Aufgrund seiner Ausbildung kämpfte der Beschwerdeführer an vorderster Front. Die Taliban wurden in die Flucht geschlagen und die verlorenen Gebiete rückerobert. Der Beschwerdeführer war sehr stolz über den Erfolg der Einheit, in welcher er diente. Mit Hilfe eines sog. Scanners wurden beim afghanischen Militär Funksprüche aufgefangen und gespeichert. Der Scanner seines Bataillons wurde auch vom Beschwerdeführer bedient. Es wurden immer wieder Beschimpfungen und Drohungen von Taliban aufgezeichnet, diese nahm man aber nicht mehr ernst. An einem Tag an dem der Beschwerdeführer Dienst verrichtete, wurde eine sehr schlimme Beschimpfung aufgenommen, auf welche sich der Beschwerdeführer sofort meldete. Der Taliban verlangte explizit den Beschwerdeführer, welcher sich zu erkennen gab. Der Beschwerdeführer wurde als Ungläubiger bezeichnet und es wurde gedroht seine Familie zu töten, sollte er nicht den Dienst quittieren und sich dem Jihad anschließen. Der Beschwerdeführer schaltete sofort den Scanner ab und informierte seinen Vorgesetzten über den Vorfall, der ihn jedoch beruhigte. Im den nächsten Tagen rief der Vater den Beschwerdeführer unvermutet an. Die Taliban kamen auf "ehrlose Weise" in das Haus seines Vaters und schlugen den Vater und den Bruder. Sie forderten über den Vater den Beschwerdeführer auf, nicht mehr in der afghanischen Armee zu dienen. Der Beschwerdeführer setzte seinen Dienst fort und war mit vermehrten Angriffen der Taliban beschäftigt. Die Taliban kamen ein zweites Mal in das Haus seines Vaters und misshandelten den Vater und den Bruder und richteten ein weiteres Mal aus, der Beschwerdeführer müsse seinen Dienst quittieren sonst würden sie die Familie töten und das Haus niederbrennen. Der Beschwerdeführer riet seiner Familie sofort Afghanistan zu verlassen. Diese floh nach Pakistan.

Es gab wieder heftige Kämpfe, bei welchen 33 Kameraden des Beschwerdeführers getötet wurden. Das Bataillon des Beschwerdeführers wurde in die Kaserne zurückgerufen. Der Beschwerdeführer teilte dem Vorgesetzten mit, dass seine Familie Probleme habe und reiste über XXXX nach XXXX weiter nach Pakistan zu seiner Familie. Nachdem er sah, dass seine Familie in Sicherheit war, wollte er zu seiner Einheit zurückkehren und den Dienst fortsetzen. Sein Vater fürchtete um das Leben seines Sohnes und organisierte ohne Wissen des Beschwerdeführers seine Ausreise nach Europa. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner Familie.

Nach der Rückkehr der Familie nach Afghanistan, wurde diese wieder von den Taliban belästigt. Der Vater erzählte es dem Beschwerdeführer bei einem telefonischen Kontakt. Der Vater des Beschwerdeführers erzählte den Taliban, er wisse nicht wo sein Sohn sei, ob er am Leben sei oder tot, er selbst sei in Pakistan wegen medizinischer Behandlung gewesen.

Der Beschwerdeführer befürchtet bei seiner Rückkehr einerseits von den Taliban getötet zu werden, andererseits von der Armee als Deserteur behandelt zu werden.

1.2 Zu Afghanistan wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 31.1.2019, Friedensgespräche zwischen den USA und den Taliban (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019).

Quellen:

CNN - Cable News Network (27.1.2019): US-Taliban peace talks in Doha a 'significant step',

https://edition.cnn.com/2019/01/27/asia/us-taliban-afghan-peace-talks-doha-intl/index.html, Zugriff 31.1.2019

DP - Die Presse (28.1.2019): Afghanistan vor dramatischer Wende, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5570225/Afghanistan-vor-dramatischer-Wende, Zugriff 31.1.2019

FP - Foreign Policy (29.1.2019): Will Zalmay Khalilzad Be Known as the Man Who Lost Afghanistan?,

https://foreignpolicy.com/2019/01/29/will-zalmay-khalilzad-be-known-as-the-man-who-lost-afghanistan-envoy-taliban/, Zugriff 31.1.2019

IM - Il Messaggero (28.1.2019): Afghanistan, fonti Difesa: "Entro un anno via truppe italiane". Moavero: "Apprendo ora". Lega: "Nessuna decisione",

https://www.ilfattoquotidiano.it/2019/01/28/afghanistan-entro-un-anno-ritiro-del-contingente-italiano-moavero-lo-apprendo-ora-trenta-non-ne-ha-parlato-con-me/4930395/, Zugriff 31.1.2019

Internazionale (30.1.2019): La trattativa in Afghanistan arriva con 17 anni di ritardo,

https://www.internazionale.it/opinione/gwynne-dyer/2019/01/30/trattativa-afghanistan-ritardo, Zugriff 31.1.2019

NYT - The New York Times (28.1.2019): U.S. and Taliban Agree in Principle to Peace Framework, Envoy Says, https://www.nytimes.com/2019/01/28/world/asia/taliban-peace-deal-afghanistan.html, Zugriff 31.1.2019

Tolonews (28.1.2019): US Peace Envoy Visits Kabul To Consult On Talks With Taliban,

https://www.tolonews.com/afghanistan/us-peace-envoy-visits-kabul-consult-talks-taliban, Zugriff 31.1.2019

WP - The Washington Post (30.1.2019): The real challenge for Afghanistan isn't negotiating with the Taliban, https://www.washingtonpost.com/opinions/global-opinions/the-real-challenge-for-afghanistan-isnt-negotiating-with-the-taliban/2019/01/30/12229732-23ee-11e9-ad53-824486280311_story.html?noredirect=on&utm_term=.b049b43b3c79, Zugriff 31.1.2019

KI vom 22.1.2019, Anschlag auf Ausbildungszentrum des National Directorate of Security (NDS) in der Provinz Wardak und weitere (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.-amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vgl. NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).

Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vgl. IM 22.1.2019).

Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019).

Quellen:

AJ - Al Jazeera (20.1.2019): Taliban attack in Afghanistan's Logar kills eight security forces,

https://www.aljazeera.com/news/2019/01/taliban-attack-afghanistan-logar-kills-security-forces-190120093626695.html, Zugriff 22.1.2019

IM - Il Messaggero (22.1.2019): Afghanistan, sangue sul disimpegno Usa: autobomba dei talebani contro scuola militare, 130 vittime, https://www.ilmessaggero.it/pay/edicola/afghanistan_autobomba_morti_talebani-4246561.html, Zugriff 22.1.2019

NYT - The New York Times (21.1.2019): After Deadly Assault on Afghan Base, Taliban Sit for Talks With U.S. Diplomats, https://www.nytimes.com/2019/01/21/world/asia/afghanistan-taliban-attack-intelligence-wardak.html, Zugriff 22.1.2019

Reuters (15.1.2019): Afghan Taliban claim lethal car bomb attack in Kabul,https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast-idUSKCN1P909T, Zugriff 22.1.2019

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (14.1.2019): Four Killed, 90 Wounded In Kabul Car-Bomb Attack, https://www.rferl.org/a/huge-blast-rocks-foreign-compound-in-kabul/29709334.html, Zugriff 22.1.2019

TG - The Guardian (21.1.2019): Taliban kill 'more than 100 people' in attack on Afghan military base, https://www.theguardian.com/world/2019/jan/21/taliban-kill-more-than-100-in-attack-on-afghan-military-base, Zugriff 22.1.2019

TN - The National (15.1.2019): Kabul attack: Taliban claims truck bomb and warns of more to follow, https://www.thenational.ae/world/mena/kabul-attack-taliban-claims-truck-bomb-and-warns-of-more-to-follow-1.813516, Zugriff 22.1.2019

Tolonews (21.1.2019) US, Taliban Hold Talks In Qatar With Peace Still Distant,

https://www.tolonews.com/afghanistan/us-taliban-hold-talks-qatar-peace-still-distant, Zugriff 22.1.2019

KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul

Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).

Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl

Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).

Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).

Quellen:

AJ - Al Jazeera (30.12.2018): Afghan presidential elections postponed until July 20: official, https://www.aljazeera.com/news/2018/12/afghan-presidential-elections-postponed-july-20-official-181230185336213.html, Zugriff 8.1.2019

AJ - Al Jazeera (25.12.2018): Kabul attack: Gunmen storm government building, kill dozens,

https://www.aljazeera.com/news/southasia/2018/12/gunmen-storm-kabul-government-compound-gun-battle-ensues-181224115249492.html, Zugriff 8.1.2019

IEC - Independent Electoral Commission (o.D.): 2018 Afghanistan Wolesi Jirga Elections, http://www.iec.org.af/results/en/home, Zugriff 17.12.2018

NYT - The New York Times (24.12.2018): Militants Storm Afghan Offices in Kabul, Killing Dozens, https://www.nytimes.com/2018/12/24/world/middleeast/kabul-militant-attack.html, Zugriff 8.1.2019

ORF - Österreichischer Rundfunk (24.12.2018): Tote bei Angriff auf Regierungsgebäude in Kabul, https://orf.at/stories/3105448/, Zugriff 8.1.2019

Reuters (30.12.2018): Afghanistan to delay presidential election to July: election body,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-election/afghanistan-to-delay-presidential-election-to-july-election-body-idUSKCN1OT0FR, Zugriff 8.1.2018

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.12.2018): Afghan Commission Invalidates All Kabul Votes In October Parliamentary Election,

https://www.rferl.org/a/afghan-commission-invalidates-all-kabul-votes-in-october-parliamentary-election/29640679.html, Zugriff 17.12.2018

TAZ - Die Tageszeitung (6.12.2018): Erste Wahl, dann das Chaos, https://www.taz.de/Parlamentswahl-in-Afghanistan/!5553677/, Zugriff 17.12.2018

Telepolis (15.12.2018): Chaos nach Parlamentswahlen, https://www.heise.de/tp/features/Chaos-nach-Parlamentswahlen-4248743.html, Zugriff 17.12.2018

Tolonews (7.1.2019) IEC Accused of Making 'Fake Result Sheets' For Polling Stations,

https://www.tolonews.com/elections-2018/%E2%80%98iec-make-fake-result-sheets-polling-stations%E2%80%99, Zugriff 8.1.2019

Tolonews (25.12.2018): Kabul Attack Death Toll Rises To 43, https://www.tolonews.com/afghanistan/kabul-attack%C2%A0death-toll-rises-43, Zugriff 8.1.2019

Tolonews (12.12.2018): IEC Resumes Recounting Of Kabul Votes Under New Method,

https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iec-resumes-recounting-kabul-votes-under-new-method, Zugriff 17.12.2018

Tolonews (8.12.2018): IECC Conditions Decision To Review Kabul Votes,

https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iecc-conditions%C2%A0decision%C2%A0%C2%A0review-kabul-votes, Zugriff 17.12.2018

WP - The Washington Post (30.12.2018): Afghanistan's presidential elections delayed until July,

https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghanistans-presidential-elections-delayed-until-july/2018/12/30/038faea0-0c45-11e9-8f0c-6f878a26288a_story.html?noredirect=on&utm_term=.07428f9afbb6, Zugriff 8.1.2019

ZO - Zeit Online (24.12.2018): Mindestens 32 Tote bei Angriff in Kabul,

https://www.zeit.de/news/2018-12/24/mindestens-32-tote-bei-angriff-in-kabul-181224-99-340827, Zugriff 8.1.2018

KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).

Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).

Quellen:

1TV (31.10.2018): Suicide attack kills seven outside Kabul prison, http://www.1tvnews.af/en/news/afghanistan/36271-suicide-attack-kills-seven-outside-kabul-prison?fbclid=IwAR2WADPVHTuF8LZMwm0-LYci05vz1p06BygjhELlFr-wLKNDNo8XQRLXnuQ, Zugriff 22.11.2018

AJ - Al Jazeera (21.11.2018): 'Brutal and barbaric': Victims recount horror of Kabul attack,

https://www.aljazeera.com/news/2018/11/barbaric-victims-recount-horror-kabul-attack-181121162807917.html, Zugriff 22.11.2018

AJ - Al Jazeera (12.11.2018): Kabul: Suicide bomber targets protesters demanding security,

https://www.aljazeera.com/news/2018/11/afghanistan-suicide-bomber-targets-protesters-kabul-181112094659291.html, Zugriff 22.11.2018

ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (12.11.2018): Afghanistan:

67 morti in 24 ore,

http://www.ansa.it/sito/notizie/topnews/2018/11/12/afghanistan-67-morti-in-24-ore_71bfd73c-c68f-4182-a798-34b9ace3ae65.html, Zugriff 22.11.2018

Dawn (1.11.2018): Seven killed in suicide attack near Kabul prison, https://www.dawn.com/news/1442782/seven-killed-in-suicide-attack-near-kabul-prison, Zugriff 22.11.2018

DZ - Die Zeit (20.11.2018): Mehr als 50 Tote bei Anschlag in Kabul, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2018-11/afghanistan-kabul-explosion-anschlag-attentat-ulema-rat-versammlung-tote, Zugriff 22.11.2018

DZ - Die Zeit (12.11.2018): Mehrere Tote bei Anschlag nahe Anti-Taliban-Demo,

https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-11/kabul-anschlag-explosion-demonstration-taliban-regierungstruppen-ghasni, Zugriff 12.11.2018

IFQ - Il Fatto Quotidiano (20.11.2018): Afghanistan, attacco kamikaze a Kabul durante incontro religioso: almeno 50 morti e 80 feriti gravi,

https://www.ilfattoquotidiano.it/2018/11/20/afghanistan-attacco-kamikaze-a-kabul-durante-incontro-religioso-almeno-40-morti-e-80-feriti/4779194/, Zugriff 22.11.2018

KP - Khaama Press (12.11.2018): Protesters gather near Presidential Palace in Kabul over recent wave of violence, https://www.khaama.com/protesters-gather-near-presidential-palace-in-kabul-over-recent-wave-of-violence-02722/?fbclid=IwAR2cNyRcLjWNmzaEoWNieBq37J1eVAKL2aT_4yCqbU9HdYKpr30O1NoXe-g, Zugriff 22.11.2018

LE - L'Express (21.11.2018): Attentat à Kaboul : la lecture de verset du Coran soudain interrompue, raconte un blessé, https://www.lexpress.fr/actualites/1/monde/attentat-a-kaboul-la-lecture-de-versets-du-coran-soudain-interrompue-raconte-un-blesse_2049660.html, Zugriff 22.11.2018

NYT - New York Times (20.11.2018): At Leas 55 Killed in Bombing of Afghan Religious Gathering,

https://www.nytimes.com/2018/11/20/world/asia/afghanistan-wedding-hall-bombing.html, Zugriff 22.11.2018

Pajhwok Afghan News (31.10.2018): Suicide blast in front of P

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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