TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/2 W218 2193292-1

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Veröffentlicht am 02.07.2019
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Entscheidungsdatum

02.07.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W218 2193290-1/7E

W218 2193277-1/6E

W218 2193299-1/7E

W218 2193288-1/6E

W218 2193292-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. TAURER über die Beschwerde von 1.) XXXX geb. XXXX (BF1), 2.) XXXX , geb. XXXX (BF2), 3.) XXXX , geb. XXXX (BF3), 4 XXXX , geb. XXXX (BF4) und

5.) XXXX , geb. XXXX (BF5) alle StA. Afghanistan, BF 4 und BF 5 gesetzlich vertreten durch BF 2 und alle vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, Rechtsanwalt, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 16.03.2018, Zl. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX und 5.) XXXX jeweils wegen §§ 3, 8, 10, 57, 55 AsylG und §§ 46, 52, 55 FPG zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) XXXX , 2.) XXXX 3.) XXXX ,

4.) XXXX und 5.) XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX und 5.) XXXX , kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Drittbeschwerdeführer, Sohn des BF1 und der BF2, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 24.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Zweitbeschwerdeführerin XXXX (BF2), XXXX , Tochter des BF1 und der BF2, und der Viertbeschwerdeführer XXXX (BF4), Sohn des BF1 und der BF2, alle Staatsangehörige Afghanistans, reisten illegal in Österreich ein und stellten am 09.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Erstbeschwerdeführer XXXX (BF1), Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 07.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Fünftbeschwerdeführer XXXX (BF5), Sohn des BF1 und der BF2, wurde am XXXX in XXXX geboren und stellten der BF1 und die BF2 am 25.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

3. Gegen diese ordnungsgemäß zugestellten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sämtliche Beschwerdeführer - abgesehen von den beiden minderjährigen Beschwerdeführern - denselben Fluchtgrund genannt hätten und die jeweils anderen dies vollinhaltlich bestätigt hätten.

4. Mit Schreiben vom 07.05.2019 langte eine Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass es sich um ein Familienverfahren handle, da alle Kinder des BF1 und der BF2 zum Antragszeitpunkt minderjährig gewesen seien. Der Tochter des BF1 und der BF2, XXXX , sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2018 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Die restliche Familie hätte von dieser den Status des Asylberechtigten abgeleitet erhalten müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige von Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken. Ihre Identität steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest. Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet und die Eltern des Dritt- bis Fünftbeschwerdeführers sowie der Tochter XXXX . Die Ehe bestand bereits bei der Einreise in das Bundesgebiet.

Der Tochter des BF1 und der BF2, XXXX wurde mit Bescheid vom 16.03.2018, Zahl: XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Tochter war bei der Einreise minderjährig und reiste gemeinsam mit ihrer Mutter und einem Bruder ein, ein weiterer Bruder war bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingereist und der Vater folgte kurz darauf. Die Verfahren wurden bei dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Familienverfahren geführt.

Die Verfahren der beschwerdeführenden Parteien sind als Familienverfahren zu führen. Der Familie ist derselbe Schutz anzugedeihen, wie der bei der Einreise minderjährigen Tochter.

Die beschwerdeführenden Parteien sind strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft der Beschwerdeführer, zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu ihrer familiären Situation in Afghanistan und in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Dass die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sind und Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins österreichische Strafregister und ins Grundversorgungssystem und den Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde.

Die Feststellung, dass die Tochter des BF1 und der BF2 mit Bescheid vom 16.03.2018 den Status der Asylberechtigten zuerkannt erhalten hat, ergibt sich aus dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Bescheid vom 16.03.2018 sowie aus dem Auszug aus dem Grundversorgungssystem vom 19.06.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 i.d.g.F. ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 i.d.g.F. ist unter anderem Familienangehöriger, wer

• Elternteil eines minderjährigen Kindes,

• zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status (...) des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Es wird aus dem Blickwinkel des Kindes, das die Eigenschaft als Familienangehöriger von seinen Eltern ableiten möchte, auf den Zeitpunkt der Antragstellung - bezogen auf den von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz - abgestellt. Das Kind muss, um als Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu gelten, in diesem Zeitpunkt minderjährig und ledig sein. Dem Eintritt der Volljährigkeit vor dem Entscheidungszeitpunkt kommt in diesem Fall keine Bedeutung zu. Wird ein Kind demnach während des Verfahrens volljährig führt dies dazu, dass die Beurteilung, ob das Kind als Familienangehöriger seiner Eltern anzusehen ist, sich weiterhin nach dem Zeitpunkt der Antragstellung (des Kindes) richtet (vgl. dazu VwGH vom 24.10.2018, Zl. Ra 2018/14/0040).

§ 34 AsylG 2005 enthält sowohl verfahrensrechtliche als auch materiellrechtliche Anordnungen. Dafür, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Verfahrensführung einerseits und das nach dieser Bestimmung zu verleihende Recht andererseits den Begriff des Familienangehörigen unterschiedlich hätte verstanden wissen wollen, gibt es keine Hinweise. Vielmehr ergibt sich aus der gesetzlichen Anordnung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, dass immer dann, wenn eine Entscheidung im Rahmen des Familienverfahrens zu treffen ist, unter den Voraussetzungen der § 34 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG 2005 (je nach Sachlage können danach auch einzelne Familienangehörige von der Schutzgewährung im Weg des Familienverfahrens ausgenommen sein) sämtlichen Familienangehörigen der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen ist, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen (VwGH vom 24.10.2018, Zl. Ra 2018/14/0040).

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Erkenntnis aus, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Recht die Vorschriften für das Familienverfahren nach

§ 34 AsylG 2005 umfänglich zur Anwendung brachte, als es den Eltern von der bei Antragsstellung noch minderjährigen, zum Entscheidungszeitpunkt jedoch bereits volljährigen Tochter den Status der Asylberechtigten ableitete.

Die Tochter des BF1 und der BF2 war zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig und ist somit als Familienangehörige ihres Vaters und ihrer Mutter, deren Verfahren zeitgleich geführt wurden, anzusehen, sodass die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 vorliegen und die Bestimmungen des Familienverfahrens umfänglich anzuwenden sind. Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den Beschwerdeführern bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.

Da der Tochter des BF1 und der BF2 der Status der Asylberechtigten mit Bescheid vom 16.03.2018 zuerkannt wurde, war dieser Status gemäß § 34 AsylG 2005 auch dem BF1 und der BF2, bei denen keine der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.

§ 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 sieht vor, dass die Bestimmungen über das Familienverfahren nicht auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, anzuwenden sind, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Nach den Materialien (der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009) zu § 34 Abs. 6 AsylG 2005 (RV 330 BlgNR 24. GP, 24) soll damit "verhindert werden, dass es zu sogenannten ‚Ketten-Familienverfahren' und damit über verschiedenste Familienverhältnisse vermittelte Gewährungen von Asyl oder subsidiären Schutz kommt, ohne dass oftmals noch irgendein relevanter familiärer Bezug zum ursprünglichen Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten besteht".

Auch wenn in § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 nicht ausdrücklich auf den "Zeitpunkt der Antragstellung" hingewiesen wird, ergeben sich aus den angeführten Erläuterungen keine Hinweise darauf, dass der Begriff "Familienangehöriger" innerhalb des § 34 AsylG 2005 unterschiedlich ist und insbesondere der in § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 verwendete Begriff des "minderjährigen ledigen Kindes" als "Familienangehöriger" nicht im Sinn der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu verstehen wäre (VwGH vom 29.04.2019, Zl. Ra 2018/20/0031).

Die BF3 bis BF5 waren zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch minderjährig, BF4 und BF5 sind zum Entscheidungszeitpunkt noch minderjährig. Die BF3 bis BF5 sind daher als Familienangehörige ihrer Eltern, deren Verfahren zeitgleich geführt wurden, anzusehen, sodass die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 vorliegen und die Bestimmungen des Familienverfahrens umfänglich anzuwenden sind. Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den Beschwerdeführern bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.

Da dem BF1 und der BF2 - wie oben dargelegt - der Status der Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status gemäß § 34 AsylG 2005 auch den BF3, BF4 und BF5, bei denen keine der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass den Beschwerdeführern von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.

Da im vorliegenden Fall keine Sachverhaltsfragen, sondern lediglich Rechtsfragen zu klären waren, konnte gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar (vgl. dazu insb. Notwendigkeit einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit und dem Ungenügen der entfernten Möglichkeit einer Verfolgung VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 23.09.1998, 98/01/0224; 26.11.1998, 98/20/0309, u.v.a; sowie zur Bewertung der aktuellen [Rückkehr-]situation in Afghanistan EGMR AGR/Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08 und das dementsprechende rezente Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7). Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides an.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W218.2193292.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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