Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des 1975 geborenen SG in Salzburg, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Juli 1997, Zl. 118.030/4-III/11/97, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung i.A. Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte am 16. Juli 1996 die Verlängerung der ihm zuletzt bis 18. Juli 1996 erteilten Aufenthaltsbewilligung. Er gab an, die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit anzustreben. Eine Vollmachtserteilung des Beschwerdeführers an eine andere Person wurde der Behörde im Antrag nicht bekanntgegeben. Mit Note vom 8. August 1996 forderte die erstinstanzliche Behörde den Beschwerdeführer unter anderem auf, Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994 und 1995 binnen zwei Wochen vorzulegen. Die Zustellung dieses Aufforderungsschreibens erfolgte am 13. August 1996. Einkommensteuerbescheide wurden jedoch nicht vorgelegt. Mit Note vom 20. November 1996 führte die erstinstanzliche Behörde aus, der Beschwerdeführer habe trotz einer schriftlichen Aufforderung vom 8. August 1996 nicht nachgewiesen, daß sein Lebensunterhalt gesichert wäre. Nach seinem Antragsvorbringen solle die Sicherung seines Lebensunterhaltes durch eine selbständige Erwerbstätigkeit erfolgen. Einkünfte aus einer solchen seien nicht nachgewiesen worden. Dem Beschwerdeführer werde freigestellt, sich binnen zwei Wochen zu diesem Vorhalt zu äußern. Die Zustellung dieser Note erfolgte am 25. November 1996.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 1996, bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangt am 2. Jänner 1997, ersuchte der Beschwerdeführer, ihm etwas Zeit zu geben, um alle geforderten Unterlagen vorlegen zu können. Er entschuldigte sich für die Verzögerung und "von ihm verursachten Umstände".
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg namens des Landeshauptmannes von Salzburg vom 9. Jänner 1997 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - unter anderem - gemäß § 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. In diesem Bescheid führte die belangte Behörde in Ansehung dieses Versagungsgrundes folgendes aus:
"Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde am 16.7.1996 bei der ho. Behörde eingebracht. Sie wurden bereits am 8.8.1996 per Schreiben der ho. Behörde aufgefordert, neben anderen Unterlagen auch Einkommensteuerbescheide vorzulegen. Anläßlich mehrerer Vorstellungen wurde Ihnen außerdem von der entscheidenden Behörde mitgeteilt, daß Sie nachzuweisen haben, daß ihr Unterhalt im Rahmen des von Ihnen geltend gemachten Aufenthaltszwecks der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit für die Geltungsdauer der Bewilligung gesichert ist.
Mit Schreiben vom 20.11.1996, zugestellt am 25.11.1996, wurde Ihnen im Rahmen des von der Behörde gewährten Parteiengehörs mitgeteilt, daß Ihr Antrag abzuweisen sein wird, da Sie nicht den Nachweis über den in Österreich gesicherten Lebensunterhalt erbracht haben und wurde Ihnen hiezu erneut Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen."
Wenn der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 21. Dezember 1996, so heißt es in diesem Bescheid weiters, ausführe, daß er noch etwas Zeit benötige, um die nötigen Unterlagen zusammenzubekommen, so werde darauf verwiesen, daß die gesetzte Frist lediglich zur Vorlage derselben, nicht jedoch zu ihrer Beschaffung angemessen sein müsse. Seit Antragstellung vom 16. Juli 1996 wäre ausreichend Zeit gewesen, entsprechende Nachweise zu erbringen. Der gesicherte Lebensunterhalt sei daher nicht glaubhaft gemacht. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 27. Jänner 1997 an den Beschwerdeführer persönlich.
Mit einer am 26. März 1997 zur Post gegebenen, am 27. März 1997 bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangten Eingabe beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und holte unter einem die versäumte Berufung nach.
Seinen Wiedereinsetzungsantrag begründete der Beschwerdeführer wie folgt:
"Nachdem ich den angefochtenen Bescheid am 27.1.97 erhalten habe, habe ich diesen an meine Tante FG weitergegeben, mit dem Auftrag dagegen sofort entsprechende Rechtsmittel einzubringen. Meine Tante hat mich bisher in diesem Verfahren vertreten bzw. die Schreiben für mich verfaßt. Da sie in Österreich studiert und die österreichische Sprache und Gesetze besser versteht als ich, habe ich angenommen, daß sie diese Sache für mich richtig erledigt.
Meine Tante hält sich die meiste Zeit in Wien auf, wo sie studiert, und nahm dorthin den Bescheid mit. Zwischenzeitig sind dann große Aufregungen um meinen Onkel, KG, aufgetreten. Dieser lebt in Baku, Aserbaidschan, und wurde dort im Zuge politischer Turbulenzen wegen angeblicher politischer Delikte verhaftet. Es drohte ihm die Todesstrafe. Schließlich wurde er zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt, die in diesem Land allerdings einer Todesstrafe praktisch gleichkommt. Meine Tante hatte daher große Sorge um meinen Onkel und mußte entsprechende Verhandlungen mit dem österreichischen Außenministerium führen, das sich für eine Überstellung meines Onkels, der österreichischer Staatsbürger ist, nach Österreich einsetzt. Im Zuge dieser Aufregung um das Leben meines Onkels, hat meine Tante diesen Bescheid verlegt und nicht mehr an diese Erledigung gedacht. Sie hatte zugleich auch wichtige Prüfungen für ihr Studium in Wien abzulegen und aufgrund dieser besonderen nervlichen Belastung resultiert dieses Versehen.
Als sie am 14.3.1997 uns wieder in Salzburg besuchte, fragte ich nach, ob sie die Angelegenheit wegen meines Visums ordnungsgemäß erledigt habe und wurde sie erst dadurch wieder auf diesen Bescheid aufmerksam. Erst hierbei bemerkten wir, daß mittlerweile die Berufungsfrist bereits versäumt war.
Das Versehen meiner Schwester ist für mich ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Hindernis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, das mich an der rechtzeitigen Einbringung der Berufung verhindert hat. Bislang hat meine Schwester sämtliche Behördenangelegenheiten stets fristgerecht und ordnungsgemäß erledigt. Nur aufgrund der außerordentlichen nervlichen Belastung durch Studium und die Sorgen um das Leben meines Onkels, ist ihr dieser Fehler ausnahmsweise unterlaufen.
Ein Versehen, das man mir allenfalls dadurch anlasten kann, daß ich mich nicht vor Ablauf der Berufungsfrist nochmals bei ihr rückversicherte, ob die Sache auch erledigt ist, ist sicherlich als solches geringeren Grades zu werten. Da bislang alle Erledigungen von meiner Schwester rechtzeitig gemacht wurden, bestand kein besonderer Grund, diesmal nochmals nachzufragen."
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg namens des Landeshauptmannes von Salzburg vom 12. Juni 1997 wurde dieser Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 AVG abgewiesen. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, die Schwester (richtig: Tante) des Beschwerdeführers habe sich bereits im Verwaltungsverfahren als unzuverlässig erwiesen. Insbesondere habe sie (in Vertretung des Beschwerdeführers) den Verbesserungsauftrag vom 8. August 1996 nicht erledigt und habe auch die Frist zur Einbringung einer Stellungnahme zum Vorhalt vom 20. November 1996 ungenützt verstreichen lassen. Jedenfalls aufgrund dieser Umstände wäre auch der Beschwerdeführer persönlich gehalten gewesen, durch eigene Vorkehrungen sicherzustellen bzw. sich zu vergewissern, daß seine Tante die von ihr übernommene Einbringung der Berufung auch tatsächlich rechtzeitig vorgenommen habe. Die Unterlassung einer solchen Kontrolle stelle ein über das Ausmaß der leichten Fahrlässigkeit hinausgehendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers dar. Im übrigen sei auch der Tante des Beschwerdeführers ein solches anzulasten.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin brachte er insbesondere vor, neben den schriftlichen Eingaben habe seine Tante zweimal auch persönlich, zuletzt im November 1996, in dieser Sache vorgesprochen, um sich zu erkundigen, ob noch bestimmte Unterlagen benötigt würden. Allerdings sei die Tante als Vertreterin überhaupt nicht akzeptiert worden. Es sei ihr und dem sie begleitenden Beschwerdeführer erklärt worden, daß lediglich ein Rechtsanwalt als Vertreter akzeptiert würde. Im übrigen sei der Beschwerdeführer und seine Tante von dem zuständigen Sachbearbeiter "relativ barsch behandelt und zurückgewiesen" worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Juli 1997 wurde die in Rede stehende Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 71 AVG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen und des Verwaltungsgeschehens aus, aufgrund der Aktenlage stehe fest, daß die Verbesserungsaufträge der erstinstanzlichen Behörde vom 8. August 1996 sowie die Aufforderung zur Stellungnahme vom 20. November 1996 unbeantwortet geblieben seien. Der Beschwerdeführer verfüge selbst über ausreichende Deutschkenntnisse. Es habe ihm daher auch nicht die Bedeutung des von ihm persönlich übernommenen Bescheides der erstinstanzlichen Behörde vom 9. Jänner 1997 verborgen geblieben sein können. Auch hätte dem Beschwerdeführer die Überlastung seiner Tante aufgrund der im Wiedereinsetzungsantrag dargelegten Umstände bewußt sein müssen.
Somit wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, entweder sich durch eine andere, etwa eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte, Person vertreten zu lassen, oder aber die Einhaltung der Berufungsfrist durch seine Tante zu überprüfen. Dem Beschwerdeführer sei es als auffallende Sorglosigkeit anzulasten, daß er sich nicht rechtzeitig von der Einbringung eines Rechtsmittels durch seine Tante überzeugt habe.
Überdies vertrat die belangte Behörde die Auffassung, auch der Tante des Beschwerdeführers sei ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden anzulasten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 71 Abs. 1 AVG lautet:
"§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
..."
Eingangs ist festzuhalten, daß der angefochtene verfahrensrechtliche Bescheid nicht gemäß § 113 Abs. 6 oder 7 FrG 1997 außer Kraft getreten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1998, Zlen. 96/19/2067, 2068).
Was den Vorwurf eines eigenen Verschuldens des Beschwerdeführers betrifft, so argumentiert dieser in seiner Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, er habe seiner Tante "als Machthaberin" die Einbringung der gegenständlichen Berufung übertragen. Er habe sich auch auf sie verlassen können, zumal sie ihn stets in Behördenangelegenheiten vertreten habe. Er habe somit keine Veranlassung gehabt, die Tante in der Wahrung seiner Interessen speziell zu überwachen. Auch sei eine entsprechende Überwachungspflicht nicht mit jener eines Rechtsanwaltes gegenüber seinem Kanzleipersonal gleichzusetzen, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen rechtsunkundigen Laien handle. Gemäß § 10 AVG sei er berechtigt, sich durch jede eigenberechtigte Person vertreten zu lassen. Er habe keinen Zweifel haben müssen, daß seine Tante seine Agenden in zufriedenstellender Weise führen werde. Das Verhalten seiner Tante sei für ihn selbst unabwendbar und unvorhersehbar gewesen.
Das ihm zurechenbare Verschulden seiner Tante übersteige hingegen aus in der Beschwerde näher angeführten Gründen jedenfalls nicht den minderen Grad des Versehens.
Dem Beschwerdeführer ist zunächst beizupflichten, daß im - nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen behauptetermaßen hier vorliegenden - Fall eines Vertretungsverhältnisses die Partei grundsätzlich nicht gehalten ist, die Erfüllung des an den Bevollmächtigten erteilten Auftrag, ein Rechtsmittel zu verfassen (und rechtzeitig zur Post zu bringen), zu überwachen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 1990, Zlen. 90/18/0050, 0051). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat jedoch Platz zu greifen, wenn begründet damit gerechnet werden muß, der Vertreter werde untätig bleiben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1996, Zl. 95/19/0063). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die Zuverlässigkeit des Bevollmächtigten aufgrund konkreter Umstände in Zweifel gezogen werden muß.
Der Beschwerdeführer tritt in diesem Zusammenhang den Bescheidannahmen, er habe Kenntnis vom Inhalt des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 9. Jänner 1997 und den dort enthaltenen Vorwürfen von Sorgfaltsverstößen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren erlangt, ebensowenig entgegen, wie der Feststellung, er habe von der Überlastung seiner Tante infolge der im Wiedereinsetzungsantrag dargelegten Umstände wissen müssen.
Nach dem oben wiedergegebenen Gang des Verwaltungsverfahrens konnte der Beschwerdeführer auch nicht etwa davon ausgehen, daß die im Bescheid vom 9. Jänner 1997 erhobenen, unter Zugrundelegung des Wiedereinsetzungsvorbringens, seine Tante habe die Angelegenheiten des Beschwerdeführers auch im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren besorgt, letztere treffenden Vorwürfe unberechtigt gewesen seien. Selbst wenn die dem Beschwerdeführer am 8. August 1996 abverlangten Einkommensteuerbescheide für 1994 und 1995 nicht verfügbar gewesen wären, hätte seine Vertreterin die in dieser Note gesetzte Frist nicht verstreichen lassen dürfen, ohne auf diesen Umstand hinzuweisen und allenfalls um Fristverlängerung anzusuchen. Gleiches gilt für die Aufforderung vom 20. November 1996, den Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes zu erbringen. Die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren behauptete zweimalige Vorsprache bei der erstinstanzlichen Behörde, um sich zu erkundigen, ob noch bestimmte Unterlagen benötigt würden, wäre jedenfalls nicht geeignet gewesen, die tatsächliche Erbringung der in den genannten Vorhalten der erstinstanzlichen Behörde abverlangten Nachweise (oder die Einbringung eines Fristerstreckungsgesuches) zu ersetzen.
Auf Basis der oben wiedergegebenen unbekämpften Bescheidfeststellungen und unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen über die Berechtigung der im Bescheid vom 9. Jänner 1997 erhobenen Vorwürfe von Sorgfaltsverstößen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren vermag aber der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die Auffassung vertrat, der Beschwerdeführer wäre in Kenntnis dieser, in ihrer Gesamtheit begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der von ihm bevollmächtigten Tante hervorrufende Umstände verpflichtet gewesen, die rechtzeitige Einbringung des Rechtsmittels zu überwachen. Dahingestellt bleiben kann es, ob dem Beschwerdeführer nicht schon durch die (weitere) Beauftragung seiner Tante ein Auswahlverschulden anzulasten ist. Selbst wenn man davon ausginge, daß er seine Tante ungeachtet der ihm bekannten, ihre Verläßlichkeit in Zweifel zu ziehen geeigneten Umstände, mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten betrauen durfte, wäre er jedenfalls zur Überwachung der Einhaltung der Rechtsmittelfrist durch seine Bevollmächtigte verpflichtet gewesen.
Zwar hat der Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsantrag behauptet, ein ihm allenfalls zur Last liegendes Überwachungsverschulden sei "sicherlich als solches geringeren Grades" zu werten. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren ergeben sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, daß er an der Einhaltung seiner Überwachungspflicht gehindert gewesen wäre, oder daß in seiner Person gelegene Umstände vorgelegen wären, welche die Annahme gerechtfertigt hätten, er habe die ihn treffende Überwachungspflicht bloß aufgrund eines minderen Grades des Versehens verletzt. Auch einem rechtsunkundigen Laien, wie dem Beschwerdeführer, ist es zumutbar, eine Rechtsmittelfrist in Evidenz zu halten und sich bei einem - wie hier - bekanntermaßen nicht voll verläßlichen Beauftragten noch vor Ablauf derselben zu überzeugen, ob dieser seinen Auftrag bereits ausgeführt hat.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 13. November 1998
Schlagworte
Vertretungsbefugter physische Person EigenberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997191588.X00Im RIS seit
20.11.2000