Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz in Gegenwart der FOI Bayer, als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jürgen R***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 1. April 2019, GZ 37 Hv 21/19m-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jürgen R***** mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I.) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II.) sowie mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (III.) schuldig erkannt.
Danach hat er in G*****
I. mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, und zwar
1. etwa im Frühjahr 2018 mit seinem am ***** geborenen Sohn M***** R***** dadurch, dass er den Oralverkehr an ihm durchführte und von ihm an sich durchführen ließ, und
2. am 17. Februar 2019 mit seiner am ***** geborenen Tochter L***** R*****, indem er sie dazu veranlasste, den Oralverkehr an ihm durchzuführen;
II. außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen und von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, und zwar
1. etwa im Sommer 2017 sowie im Frühjahr 2018 mit dem am ***** geborenen M***** R***** jeweils dadurch, dass er zunächst dessen Penis in die Hand nahm und daran Masturbationshandlungen durchführte und sodann einmal auch seinen Penis in die Hand seines Sohnes legte und Masturbationshandlungen von ihm an sich durchführen ließ, und
2. am 17. Februar 2019 mit der am ***** geborenen L***** R*****, indem er zunächst die Scheide des Mädchens mit zwei Fingern betastete und das Kind sodann dort leckte, sowie
III. durch die unter I. und II. angeführten Tathandlungen mit den dort Genannten, also mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Personen, geschlechtliche Handlungen vorgenommen und an sich vornehmen lassen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Die mit der Sanktionsrüge vorgetragene Kritik, das Erstgericht hätte eine unverhältnismäßig hohe Strafe festgesetzt, nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht bloß geständig war, sondern auch einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet hat und die Ansprüche der Privatbeteiligten sofort anerkannt hat, bringt bloß ein Berufungsvorbringen zur Darstellung (RIS-Justiz RS0099911, RS0116960).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Textnummer
E125956European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00079.19K.0822.000Im RIS seit
05.09.2019Zuletzt aktualisiert am
05.09.2019