TE OGH 2019/8/22 4Ob133/19s

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Veröffentlicht am 22.08.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** B*****, vertreten durch Dr. Herbert Pertl, Rechtsanwalt in Wörgl, gegen die beklagte Partei K***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Maximilian Ellinger und Dr. Günter Ellmerer, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Aufkündigung, infolge der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. Mai 2019, GZ 2 R 17/19t-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber zog seine Revision mit Schriftsatz vom 29. Juli 2019 zurück.

Die Zurückziehung der Revision ist nach §§ 484, 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig (RIS-Justiz RS0118330) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T2, T3]).

Textnummer

E125950

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0040OB00133.19S.0822.000

Im RIS seit

05.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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