Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.06.2019Norm
BAO §1Rechtssatz
Ob [iSd NÖ KanalG 1977] ein einheitliches Bauwerk oder zwei selbstständige Gebäude vorliegen, entscheidet sich nach der baulichen Gestaltung. Ein einheitliches Gebäude ist anzunehmen, wenn die einzelnen Teile durch gemeinsame Wände verbunden sind. […] Neben der baulichen Gestaltung sind auch funktionelle und wirtschaftliche Kriterien maßgeblich. Ermöglichen insbesondere Verbindungen oder Öffnungen eine einheitliche private oder betriebliche Nutzung beider Trakte, so wird in der Beurteilung von einem Gebäude auszugehen sein (vgl VwGH 81/17/0208, 86/17/0026).
Schlagworte
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Garage; Gebäudeteil; einheitliches Gebäude;Anmerkung
VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0166 bis 0167-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.578.001.2019Zuletzt aktualisiert am
24.10.2019