Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.06.2019Norm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Rechtssatz
Das in § 87 Abs 1 Z 3 GewO enthaltene Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (vgl VwGH 2014/04/0013; 2009/04/).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Reisebüro; Geschäftsführerbestellung; Widerruf; schwerwiegender Verstoß; Zuverlässigkeit;Anmerkung
VwGH 18.09.2019, Ra 2019/04/0102-4, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1043.001.2018Zuletzt aktualisiert am
07.10.2019