Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.06.2019Norm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Rechtssatz
Ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen des Gewerbetreibenden um schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs 1 Z 3 GewO handelt ist danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, dass der Gewerbetreibende nicht mehr als zuverlässig anzusehen ist (stRSp des VwGH).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Reisebüro; Geschäftsführerbestellung; Widerruf; schwerwiegender Verstoß; Zuverlässigkeit;Anmerkung
VwGH 18.09.2019, Ra 2019/04/0102-4, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1043.001.2018Zuletzt aktualisiert am
07.10.2019