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E1E;Norm
11992E177 EGV Art177;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):B 16. November 1998, 96/10/0160 Siehe:B 26. Mai 1997, 96/10/0159, VORABantrag an den EuGHBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Toifl, in den Beschwerdesachen des EC in H, vertreten durch Dr. Ingobert Schuller, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Belruptstraße 5, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 10. Juli 1996, Zlen. 1-0721/95/K3 und 1-1107/95/K3, betreffend Übertretungen des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes, über die Anträge 1. der Dr. FR Gesellschaft m.b.H. und 2. des Dr. FR, beide in Fußach, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 9, auf Zulassung als Nebenintervenienten, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit in den Jahren 1974, 1977 und 1983 erlassenen Bescheiden wurde dem Erstantragsteller bzw. der Zweitantragstellerin gemäß § 4 Abs. 2 des Landschaftsschutzgesetzes die Bewilligung zur Errichtung von (zuletzt) 200 Bootsliegeplätzen auf bestimmten, im Uferbereich des Bodensees gelegenen Grundstücken unter der Vorschreibung näher dargelegter Bedingungen erteilt.
Im Jahre 1990 beantragte die "ABC-Chartergesellschaft m.b.H."
unter Berufung darauf, daß sie die Grundstücke von der Zweitantragstellerin in Bestand genommen habe, eine Abänderung der mit den seinerzeitigen Bescheiden vorgeschriebenen Beschränkungen. Über diesen Antrag erließ die Bezirkshauptmannschaft Bregenz gegenüber der "ABC-Chartergesellschaft m.b.H." den mit Ablauf des 31. Dezember 1999 befristeten Bescheid, der unter anderem die Vorschreibung enthielt, daß ab 1. Jänner 1996 maximal 60 Boote, deren Eigner ihren Wohnsitz im Ausland hätten, im Hafen untergebracht werden dürften.
Mit Bescheiden vom 10. Juli 1996 wurde der Beschwerdeführer Erich Ciola vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg schuldig erkannt, er habe es als Geschäftsführer der "ABC-Bootschartergesellschaft m.b.H." bzw. der "ABC-Bootswerftgesellschaft m.b.H." zu verantworten, daß am 25. Jänner 1995 und 12. Mai 1995 an zwei (namentlich genannte) Bootseigner mit dem Wohnsitz im Ausland, nämlich im Fürstentum Liechtenstein und in der Bundesrepublik Deutschland, Bootsliegeplätze vergeben worden seien, obwohl das maximale Ausländerkontingent von 60 Booten, deren Eigner ihren Wohnsitz im Ausland hätten, überschritten gewesen sei. Zu den genannten Zeitpunkten hätten ca. 70 bzw. mindestens 75 Boote, deren Eigner ihren Hauptwohnsitz im Ausland hätten, ihren Liegeplatz im Hafen der Gesellschaft gehabt. Der Beschwerdeführer habe somit die in Punkt 2. des Bescheides vom 9. August 1990 enthaltene Vorschreibung nicht befolgt und dadurch die Verwaltungsübertretung nach § 34 Abs. 1 lit. f des Landschaftsschutzgesetzes begangen. Es wurden Geldstrafen von je S 75.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Diese Bescheide bekämpft der Beschwerdeführer mit Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof.
Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens legte der Verwaltungsgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vor:
1. Sind die Vorschriften über die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs dahin auszulegen, daß sie einen Mitgliedstaat daran hindern, dem Betreiber eines Bootshafens bei sonstiger Strafverfolgung zu verbieten, Bootsliegeplätze über ein bestimmtes Kontingent hinaus an Bootseigner zu vermieten, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind?
2. Räumt das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Vorschriften über die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs in Verbindung mit Art. 5 EG-Vertrag und Art. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreich Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl 1994, Nr. C 241, S 21; ABl. 1995, Nr. L 1,
S 1) dem in Österreich ansässigen Erbringer der in Frage 1. erwähnten Dienstleistung das Recht ein, geltend zu machen, das im Sinne von Frage 1. erlassene, in einer im Jahre 1990 ergangenen individuell-konkreten Verwaltungsentscheidung (Bescheid) bestehende Verbot müsse bei nach dem 1. Jänner 1995 ergehenden Entscheidungen der österreichischen Gerichte und Behörden unangewendet bleiben?
Die mündliche Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshof wurde auf den 12. November 1998 anberaumt.
Am 5. November 1998 beantragten die Antragsteller, sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als Nebenintervenienten zumindest in dem Umfang zuzulassen, als die vom Verwaltungsgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen Gegenstand des Verfahrens sind, also zunächst für den interlokutorischen Verfahrensabschnitt vor dem Europäischen Gerichtshof und allenfalls für eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof, bei der es um die innerstaatliche Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes geht.
Es wird vorgebracht, der Erstantragsteller sei der Eigentümer jener Grundstücke, in denen der Bootshafen liege, der den Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens bilde. Die Zweitantragstellerin sei die Adressatin der im Vorabentscheidungsersuchen dargestellten Bescheide der Vorarlberger Landschaftsschutzbehörde aus den Jahren 1974, 1977 und 1983 und - nach Beendigung des Bestandverhältnisses der ABC-Chartergesellschaft m.b.H. des Erich Ciola - Rechtsnachfolger in jenen Landschaftsschutzbescheid, der den Ausgangsgegenstand des Vorabentscheidungsersuchens bilde. Nach dem Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz - nunmehr
Naturschutzgesetz - sei jeder Landschaftsschutzbescheid radiziert, er hafte an Grund und Boden und nicht an der Person des einzelnen Betreibers. Angesichts der allgemeinen Bindungswirkung von Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofes über den Einzelfall hinaus werde daher das Urteil des Europäischen Gerichtshofes über das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes massivste Auswirkungen auf die weitere wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit des Hafens der Antragsteller durch diese haben. Diese Auswirkungen wirkten für sie um vieles schwerer als für den Beschuldigten des Ausgangsverfahrens, der am konkreten Standort keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausüben werde, ja von dem derzeit überhaupt keine wirtschaftlichen Aktivitäten bekannt seien. Ein an den Europäischen Gerichtshof gerichtetes Ersuchen der Antragsteller um Zulassung als Nebenintervenienten sei erfolglos geblieben. Der Kanzler des Gerichtshofes habe darauf hingewiesen, daß nur die Parteien des Ausgangsverfahrens vor dem vorlegenden Gericht einschließlich etwaiger Intervenienten sowie die in Art. 20 der Satzung des Gerichtshofes bezeichneten Gemeinschaftsorgane und Staaten sich am Verfahren vor dem Gerichtshof beteiligen könnten. Eine Intervention im Verfahren vor dem Gerichtshof sei nicht vorgesehen.
Nach § 21 Abs. 1 VwGG sind Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführer, die belangte Behörde, bei Beschwerden gegen eine Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates auch die in der Verwaltungsangelegenheit sachlich in Betracht kommende oberste Verwaltungsbehörde und die Personen, die durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).
Nach Abs. 2 leg. cit. ist, auch wenn in der Beschwerde Mitbeteiligte nicht bezeichnet sind, von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, daß alle Mitbeteiligten gehört werden und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte erhalten.
Die Zulassung von Nebenintervenienten kennt das VwGG nicht. Die Antragsteller sind aber auch nicht Mitbeteiligte. Angefochtene Verwaltungsakte im Sinne des letzten Halbsatzes von § 21 Abs. 1 VwGG sind die wegen Übertretungen des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes gegenüber Erich Ciola ergangenen Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg. Durch den Erfolg der Anfechtung dieser Verwaltungsakte werden die Antragsteller auch nach ihrem Vorbringen nicht in ihren rechtlichen Interessen berührt. In Ansehung der Antragsteller lag daher auch kein Anlaß zu einem Vorgehen nach § 21 Abs. 2 VwGG vor.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996100159.X00Im RIS seit
07.03.2002Zuletzt aktualisiert am
14.02.2012