TE Vfgh Beschluss 1996/11/26 G184/96, G185/96, G186/96

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Veröffentlicht am 26.11.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §34

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags hinsichtlich mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes zurückgewiesener Individualanträge mangels gesetzlicher Grundlage

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 1996, G 1384-1386/95, abgeschlossenen Verfahrens wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Beschluß vom 4. März 1996, G 1384-1386/95, wies der Verfassungsgerichtshof u.a. Anträge des Einschreiters auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen der ZPO, des Prokuraturgesetzes und des AHG mangels Antragslegitimation zurück.

2. Mit selbstverfaßtem Schriftsatz vom 22. Juli 1996 stellt der Einschreiter mit näherer Begründung den Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens.

3. Der Antrag ist unzulässig.

Gemäß §34 VerfGG kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur in den Fällen der Art137, 143 und 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes stattfinden (VfSlg. 7080/1973). Eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Falle des Art140 B-VG ist - ebenso wie die im Falle des Art139 B-VG (vgl. VfGH 28.2.1989 V175/88) - im VerfGG hingegen nicht vorgesehen.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluß vom 4. März 1996, G 1384-1386/95, abgeschlossenen Verfahrens war somit zurückzuweisen.

4. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:G184.1996

Dokumentnummer

JFT_10038874_96G00184_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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