Entscheidungsdatum
16.07.2019Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter
HR Dr. Pichler über vorliegende Maßnahmenbeschwerde des A, geb. ***, ***, ***, vertreten durch RA B, ***, ***, hinsichtlich der behaupteten unrechtmäßigen Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Polizeibeamte der Autobahnpolizeiinspektion *** im Zuge einer Verkehrskontrolle am 23.09.2018 nach Durchführung der explizit beantragten mündlichen Verhandlung am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 28.05.2019 gemäß
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF entschieden wie folgt und somit zu Recht erkannt:
I.
Vorliegender Maßnahmenbeschwerde wird keine Folge geben und diese als
u n b e g r ü n d e t
abgewiesen.
Die am 23.09.2018 durchgeführte Amtshandlung zweier konkret genannter Polizeibeamter der Autobahnpolizeiinspektion *** im Rahmen einer Verkehrskontrolle war weder unverhältnismäßig noch unangebracht und somit sich erweisend als
r e c h t s k o n f o r m.
II.
Der Beschwerdeführer A als unterlegene Partei hat der obsiegenden Partei, der Bezirkshauptmannschaft Mödling, gemäß § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung nach Z 3 leg. cit. den Betrag von 57,40 Euro als Ersatz des Vorlageaufwandes, nach Z 4 obzitierter Bestimmung den Betrag von 368,80 Euro als Ersatz des Schriftsatzaufwandes sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwandes von 461 Euro binnen der angemessenen Frist von
8 Wochen zu bezahlen.
III.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer A hat durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vorliegende Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG wegen der behaupteten unrechtmäßigen Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zweier den Dienstnummern nach konkretisierter Polizeibeamter der API *** im Zuge einer Verkehrskontrolle am Nachmittag des 23.09.2018 erhoben.
Begründet wurde dieses Vorbringen damit, dass gegenständliche Amtshandlung nach Zuranhaltebringung des vom Beschwerdeführer gelenkten PKWs auf einem Parkplatz unverhältnismäßig und nicht rechtskonform geführt worden sei, der Anhaltegrund die seitens der Beamten behauptete Nichtmöglichkeit der Erhebung eines korrekten Messergebnisses der eingehaltenen Geschwindigkeit des vom Beschwerdeführer gelenkten PKW in Folge einer Lasermessung gewesen wäre.
Im Zuge der Amtshandlung sei der Beschwerdeführer von der Fahrertür weggedrängt worden, hätte sich einer der Beamten eigenmächtig in das Fahrzeug gesetzt und begonnen, das Fahrzeug von innen zu durchsuchen, am Armaturenbrett herumzuhantieren, Fächer, Klappen bzw. Abdeckungen und Verkleidungen zu öffnen.
Die Anweisung des Polizeibeamten, gegenständliches Kraftfahrzeug am Parkplatz abzustellen, da ein illegales Gerät darin verbaut sei, sei völlig unverhältnismäßig und rechtswidrig, wäre es nicht mehr möglich gewesen, fristgerecht zu dem geplanten Familienessen zu erscheinen.
Es wäre dann doch den Anordnungen der Polizeibeamten gefolgt, seien Bauteile vom Fahrzeug herausgezwickt und den Beamten ausgehändigt worden, die Amtshandlung extrem lang Zeit in Anspruch genommen und in völlig unsachlicher, unangebrachter und unverhältnismäßiger Weise abgelaufen wäre.
Im Übrigen wären an dem gelenkten Fahrzeug weder Geräte angebracht gewesen, durch die technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden hätten können, noch sei ein solches Gerät im Fahrzeug mitgeführt worden, wäre auch keine Gefahr im Verzug vorgelegen.
Überdies sei die Bestimmung des § 98a KFG verfassungswidrig.
Darüber hinaus hätten sich die Polizeibeamten einer forschen, aufdringlichen und unfreundlichen Vorgehensweise bedient.
Darunter hätten insbesondere die weiteren Fahrzeuginsassin, die betagte Großmutter und der mitgeführte Hund, sehr gelitten.
Das „Betreten“ und die „Durchsuchung“ des gelenkten Kraftfahrzeuges wäre unzulässig gewesen und stelle einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar.
Es werde daher beantragt, im Zuge einer mündlichen Verhandlung zur Erhebung des Sachverhaltes die beantragten Beweise durchzuführen, der Maßnahmenbeschwerde zu folgen, die Amtshandlung und die Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt der beiden Polizeibeamten für rechtswidrig zu erklären, die Beschlagnahme als unrechtmäßig auszusprechen, sowie die Kosten im gesetzlichen Ausmaß zuzusprechen, überdies die umgehende Aufhebung der Beschlagnahme begehrt würde.
Im Rahmen des erteilten Parteiengehörs hat die Landespolizeidirektion Niederösterreich eine Sachverhaltsdarstellung des Ablaufes der Amtshandlung aus ihrer Sicht erstattet, die Richtigkeit des in vorliegender Maßnahmenbeschwerde behaupteten Sachverhaltes bestritten.
In Hinblick auf den expliziten Antrag, das Vorbringen der Verfahrensparteien, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung am 28.05.2019 am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Mödling anberaumt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, sämtlich beiliegender Schriftstücke, welche einen integrierenden Bestandteil des Verfahrens bilden, durch die Rechtfertigung des persönlich anwesenden Beschwerdeführers, den Ausführungen seines Rechtsvertreters und der Stellungnahme der Vertreterin der belangten Behörde, sowie insbesondere der unter Wahrheitspflicht getätigten zeugenschaftlichen Angaben der amtshandelnden Polizeibeamten C und D, und steht sohin folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt – bezogen auf vorliegende Maßnahmenbeschwerde – mit der für das Verwaltungsverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen fest:
Am 23.09.2018 in den Nachmittagsstunden, führte C gemeinsam mit seinem Kollegen D im Bereich der Betriebsumkehr *** – *** – vom Fahrersitz des Dienst-KFZ aus – Lasermessungen auf Fahrzeuge im ankommenden Verkehr Richtung ***.
Zum Zeitpunkt der versuchten Messung gab es witterungsbedingt keinerlei Sichteinschränkung oder verkehrsmäßig Auffälligkeit.
Im Zuge der Anvisierung des von A gelenkten PKW der Marke Porsche, dunkelfärbig, erschien trotz Funktionsfähigkeit und ordnungsgemäßer Bedienung des Lasermessgerätes durch den besonders geschulten, im Verkehrsaufsichtsdienst erfahrenen Beamten erst nach einer Zeitspanne von 3 bis 4 Sekunden ein Messergebnis, sohin dieses zeitlich gesehen deutlich verspätet war.
Da im Regelfall ein gültiges Messergebnis nach Anvisieren eines Fahrzeuges in Sekundenbruchteilen dem Gerät übermittelt wird, war dieser Umstand für den messenden Beamten C ein deutliches Indiz dafür, dass offenbar dieser anvisierte Porsche illegal einen „Laserblocker“ verbaut hätte.
Gemeinsam mit seinem Kollegen D nahm er mittels Dienst-KFZ – im Einsatz befindlich – die Nachfahrt auf.
Nachdem das Dienst-KFZ – räumlich gesehen – zu dem von A gelenkten Porsche aufgeschlossen hat, wurde dem Lenker durch den am Beifahrersitz befindlichen D durch deutliche Armzeigen das unmissverständliche Zeichen gegeben, dem Polizeifahrzeug zu folgen.
Dieser Aufforderung folgte der Lenker A.
Schlussendlich erfolgte die Anhaltung auf Höhe Strkm. *** beim dort befindlichen Parkplatz, bei der sogenannten Ausfahrt „***“.
Dieser Parkplatz befindet sich kurz vor der Ausfahrt von der *** Höhe „***“.
Nachdem in diesem Bereich beide KFZ gefahrlos angehalten werden konnten, ausreichend Platz für die anstehende Amtshandlung vorhanden war, wurde von den beiden Beamten mit der Amtshandlung begonnen, insbesondere führte C diese, beginnend mit einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle.
Bei der persönlichen Kontaktaufnahme zwischen den Beamten und den Fahrzeuginsassen war die Situation so, dass vorerst A am Fahrersitz verblieb, am Beifahrersitz seine Mutter, die Zulassungsbesitzerin, des von A gelenkten KFZ war, sich im Fond des Wagens die Großmutter des Beschwerdeführers sowie ein Hund befanden.
Im Zuge der Lenker- und Fahrzeugkontrolle wies C den Lenker A darauf hin, dass es „Probleme“ bei der Feststellung der Geschwindigkeit des von ihm gelenkten PKW im Zuge des Messvorganges gegeben hätte.
Der Replik der Beifahrerin, dass man eben nochmals eine Messung versuchen sollte, wurde seitens der Beamten nicht nachgekommen. Im Wesentlichen wurde die Amtshandlung verbal zwischen C und dem A geführt.
Bei genauerer weiterer Sichtkontrolle des Porsche durch die amtshandelten Beamten im Rahmen der Anhaltung konnte seitens C im unteren Bereich der vorderen Stoßstange des schwarz lackierten Porsche Macan, hinter den links und rechts angebrachten Lochgittern, je ein Stück Laserblocker der Marke Anti Laser Priority wahrgenommen werden.
Der über die Anhaltung durchaus nicht erfreute Beschwerdeführer, der sich gegenüber den Beamten einer herablassenden, provokanten verbalen Art und Gestik befleißigte, war nicht gewillt, an der Amtshandlung, der Lenker- und Fahrzeugkontrolle mitzuwirken, gab er diese Weigerung erst über nochmaligen deutlichen Hinweis der Beamten auf.
A entfernte sich widerwillig vom Bereich des Fahrersitzes, war der getätigte Hinweis des Beschwerdeführers gegenüber den Beamten, dass sie sein Fahrzeug nicht „Durchsuchen“ dürften obsolet, da ein solches „Durchsuchen“ gar nicht in der Absicht der Beamten war, lediglich eben eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt wurde.
Weder D noch der die Amtshandlung führende C haben das Fahrzeuginnere des von A gelenkten Porsche bestiegen, ist insbesondere auch C nicht auf den Fahrersitz gestiegen oder hat dort Platz genommen.
Letzterer verblieb mit beiden Beinen außerhalb des Fahrzeuges, lehnte er jedoch nur seinen Oberkörper in das Fahrzeuginnere, um von dieser Körperposition aus allfällige zusätzliche Bedienelemente oder technische Geräte im Fahrzeuginneren, die seinen Verdacht auf illegale Anbringung eines Laserblockers erhärten könnten, in Anschein zu nehmen.
Es gab während dieser so abgelaufenen Amtshandlung lediglich ein kurzfristiges Abstützen mit einer Hand durch den Beamten am Fahrersitz, um das Gleichgewicht zu wahren.
Trotz der provokanten Art des Lenkers, seiner deutlichen Antipathie gegenüber den amtshandelnden Beamten, und seinem Missfallen, an der Amtshandlung mitzuwirken, ist es zwischen diesem Juristen und den tätigen Beamten, insbesondere in der Person des C, zu keinem körperlichen Kontakt gekommen, gab es keinerlei Berührung des Körpers des Lenkers durch den Beamten.
Schon beim ersten Blick, beim Hineinlehnen des Oberkörpers und bei Inaugenscheinnahme des Armaturenbrettes des Porsche im Bereich des Fahrersitzes, erkannte C den Bedienteil des Laserblockers der Marke „Alert Road“.
Dieser Bedienteil war rechts neben dem Lenkrad angebracht, mit einer deutlich wahrnehmbaren Halterung verkabelt, und auf der Fahrerseite, von der Mittelkonsole her gesehen, der „Ein-/Aus“-Schalter für dieses verbaute System zweifelsfrei wahrnehmbar, erkennbar und zuordenbar.
Aufgrund dieser unzweifelhaften Feststellungen erübrigten sich weitere Nachforschungen, seitens der Beamten kam es zu keinen Durchsuchungen oder Öffnungen von Behältnissen im Bereich des Wageninneren der A durch die Beamten.
Über Vorhalt des Auffindens dieser technischen Bauteile stritten dies sowohl der Lenker A als auch die Zulassungsbesitzerin, seine Mutter E, dies gegenüber den Beamten lapidar ab.
Daraufhin hielt C Nachschau und fand die verbauten Sensoren dieses „Laserblockers“ im Kühlergrill des Fahrzeuges gut verbaut und gut getarnt hinter dem Lüftungsgitter, welches im Bereich der Kennzeichentafel rückversetzt ist und hinter diesem Gitter – mehrere Zentimeter – nach rückwärts die beiden Elemente versetzt wahrgenommen wurden.
Nach Vorhalt dieser festgestellten Umstände zeigte der nunmehrige Beschwerdeführer kein ernsthaftes Interesse oder setzte Anstalten, die ihm zur Kenntnis gebrachten Teile in Anschein zu nehmen.
In Hinblick auf die unzweifelhaften Feststellungen erfolgte die Aufforderung seitens des Polizeibeamten C an den Lenker, die Geräte auszubauen, das Steuergerät linkt unterhalb der Lenkradsäule angebracht war, die Beschlagnahme ausgesprochen wurde, und die Reaktion, sowohl der Beifahrerin als auch des Lenkers, lediglich dergestalt war, dass man auf dem unbewachten Parkplatz das Auto hier nicht zurücklassen könne.
Nach längerer Diskussion – die Amtshandlung nahm einen ungebührlich langen Zeitraum in Anspruch – verursacht und resultierend aus der Nichtmitwirkung und dem unkooperativen Verhalten des Lenkers bzw. der Zulassungsbesitzerin – gab es seitens des amtshandelnden Beamten C in Hinblick auf den geäußerten Familientermin des Lenkers das Zugeständnis, die Weiterfahrt zu gestatten, wenn ein Bauteil dieser illegalen technischen Einrichtung ausgehändigt würde, sohin die Funktionsfähigkeit des Warngerätes außer Kraft gesetzt sei.
Schlussendlich stimmte Familie A und E dem Vorschlag des Beamten zu. Da jedoch A sich praktisch beim versuchten Manipulieren der Aushändigung eines technischen Bauteiles so ungeschickt anstellte, dass der Eintritt eines Sachschadens bei diesem KFZ nicht auszuschließen war, dies durch sein unbedachtes Anreißen bei versuchter Öffnung der Abdeckung im Bereich der Fahrerfront, hat von sich aus C, als Entgegenkommen gedacht, das Angebot gemacht, sachkundig bei der Öffnung der Abdeckung zu helfen, was diesem auch durch bloßes Aufklappen problemlos gelungen ist.
Da sich im Zuge dieser technischen Manipulation herausstellte, dass die im Fahrzeuginneren verbauten Sensoren nur langwierig in stundenlanger Arbeit herauszulösen gewesen wären, wurde seitens der Beamten davon Abstand genommen und die Weiterfahrt unter der Voraussetzung gestattet, als ihnen der „Ein-/Aus“-Schalter und das technische Bedienelement – im Fahrzeuginneren angebracht – ausgehändigt würden, dies gegen Bestätigung. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass in einer Werkstatt die übrigen technischen Teile ausgebaut und den Beamten zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden sollten, dieser Aufforderung jedoch seitens A nur unvollständig gefolgt wurde.
Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht aufgrund des – wie obig angeführt – durchgeführten Ermittlungsverfahrens, welches deutliche, unmissverständliche und zweifelsfreie Anhaltspunkte für den nunmehr als erwiesen anzusehenden Sachverhalt ergeben und von weiteren Beweisaufnahmen – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – Abstand zu nehmen war, da diese zu keiner Verbreiterung der Entscheidungsgründe führen hätten können.
Das Gericht ist von der Richtigkeit der Feststellungen überzeugt, wurden die der österreichischen Rechtsordnung innewohnenden Beweisgrundsätze vollinhaltlich gewürdigt, und ergeben die Beweisergebnisse ein zweifellos übereinstimmendes Bild, schlüssig von der zeitnah erstatteten Anzeige bis zu den ergänzenden Einvernahmen der fachkundigen Beamten, den damit gut in Einklang zu bringenden, jeglichen Irrtum ausschließenden Lichtbildern, und schlussendlich der ergänzenden, nicht formelhaft vorgebrachten, emotionslos erstatteten, sachlich und mit hoher Sachkunde verbundenen Angaben der unter Wahrheitspflicht stehenden Beamten, deren getätigte Aussagen – unter Diensteid stehend – weder formelhaft waren, noch abgesprochen klangen, und insbesondere die Aussage des Zeugen C einen so hohen Glaubheitswert enthält, dass keinerlei Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage im Gericht bleiben, dies auch in Zusammenschau mit den Angaben des weiteren Beamten D, welcher genauso wie der amtsführende Beamte C auf das Gericht einen, persönlichkeitsmäßig gesehen äußerst positiven Eindruck hinterließen, sachlich, emotionslos, die Amtshandlung schilderten und der dargelegte Ablauf der Ereignisse, in sich völlig widerspruchsfrei, ein klares entscheidungsrelevantes Bild ergibt.
Sohin war den unter Wahrheitspflicht erstatteten Aussagen der fachkundigen, im Verkehrsaufsichtsdient geschulten, einschlägig bestens ausgebildeten Beamten vollinhaltlich Glaube zu schenken und war von weiteren Beweisaufnahmen Abstand zu nehmen, da keinerlei entscheidungsrelevanten Fragen – vorliegende Maßnahmenbeschwerde betreffend – im Gericht offenblieben.
Demgegenüber ist der Verantwortung des Beschwerdeführers A keinerlei Glaubheitswert beizumessen, hat er von seinem Recht der freien Verantwortung ausgiebig Gebrauch gemacht und persönlichkeitsmäßig – die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen betreffend – keinen positiven Eindruck auf das Gericht hinterlassen.
Seiner Verantwortung, teilweise in nur mühsam unterdrückter verbaler Aggression getätigt, ist keinerlei Glaubheitswert beizumessen, handelt es sich um reine, bloß unglaubwürdige und auch logisch nicht nachvollziehbare Schutzbehauptungen.
Hinsichtlich der Art und Weise seiner persönlichen Präsentation in der Verhandlung kann sich das Gericht nicht des Hinweises enthalten, dass er offenbar – und da wird auch den diesbezüglichen Feststellungen im Protokoll durch die Beamten gefolgt –aufgrund seiner behaupteten beruflichen Position und seiner beruflichen Ausbildung die Beamten im Rahmen der von ihnen korrekt und rechtskonform durchgeführten Amtshandlung beeindrucken wollte.
Es ist bezeichnend für den negativen Eindruck, den der Beschwerdeführer auf das Gericht hinterlassen hat, dass er u.a. ganz offensichtlich versucht hat, ein im Rahmen des Ermessens liegendes Entgegenkommen der Beamten und des Hilfeangebotes, bei dem Ausbau der technischen Geräte zur Verhinderung von Sachschäden behilflich zu sein, ganz offensichtlich unglaubwürdig ein rechtswidriges Verhalten, insbesondere durch C, konstruieren wollte um darauf vorliegende Maßnahmenbeschwerde zu gründen.
Auch im Rahmen der ihm gegebenen Gelegenheit im Rahmen des Parteiengehörs konnte – respektive wollte – A keine zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage dienende günstige Vorbringen oder Beweisanbote stellen, hat sich die von den Beamten im Zuge ihrer Aussage geschilderte Art und Weise der Feststellung, respektive Nichtfeststellung, an der Mitwirkung der Amtshandlung durch den Beschwerdeführer, auch in der Verhandlung, ganz deutlich für das Gericht manifestiert.
Zusammengefasst wird der Schluss gezogen, dass A trotz gebotener Gelegenheit keinerlei Zweifel an der Richtigkeit, Rechtmäßigkeit und Angemessenheit des Vorgehens, des Ablaufes der Amtshandlung durch die beiden genannten Beamten im Gericht wecken konnte, sämtliches sein Vorbringen als unglaubwürdige Schutzbehauptung zu beweiswürdigen und qualifizieren ist.
Rechtlich folgt daher:
Vorliegende Maßnahmenbeschwerde – so sich schriftliches Vorbringen auf diese bezieht – erweist sich rechtlich als völlig verfehlt.
Bevor seitens des Gerichtes dahingehend nähere rechtliche Ausführungen getroffen werden, ist festzuhalten, dass es sich bei vorliegender Maßnahmenbeschwerde nicht nur um eine als solche rechtlich zu qualifizierende schriftliche Ausführung handelt, sondern auch in materiell-rechtlicher Hinsicht Vorbringen und Beweisanbote gestellt wurden, die nicht von gegenständlicher vermeinter Maßnahmenbeschwerde umfasst sein können, sondern in einem allfällig gesonderten Verfahren – bspw. nach dem KFG – releviert werden müssen, sich sohin gegenständlich darauf näheres Eingehen erübrigt.
Der Vollständigkeit halber wird vorweg angeführt, dass entgegen der völlig verfehlten schriftlich dargelegten Rechtsansicht sehr wohl vom Begriff des „Gefahr in Verzug“ nach § 39 Abs 2 VStG zu sprechen ist, wie dies auch in ständiger VwGH-Judikatur dargelegt und – es wäre zu erwarten – auch dem Rechtsvertreter aufgrund seines dahingehenden Vorbringens bekannt sein müsste (vgl. VwGH 1997/01/2294/03/02901 vom 05.03.1997).
So – überflüssigerweise – in dieser Maßnahmenbeschwerde auch verfassungsrechtliche Bedenken geäußert werden, hält das Gericht fest, dass dieser dem Gericht bekannte Textbaustein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers keine rechtliche Deckung hinsichtlich dahingehender rechtsrelevanter Ausführungen bezüglich dieser Maßnahmenbeschwerde Deckung findet, keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bezüglich des Ablaufes dieser Amtshandlung – bekämpft mit vorliegender Maßnahmenbeschwerde – bestehen.
Vorliegendes Begehr der umgehenden Aufhebung der Beschlagnahme ist gleichfalls nicht vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt des Vorbringens gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde umfasst.
Sohin – wie aus obigen Ausführungen erhellt – erweist sich vorliegende Maßnahmenbeschwerde, so sie konkret auf die bezeichneten Akte abstellt, als völlig
u n b e g r ü n d e t.
Weiters ist festzuhalten, dass der bekämpfte Akt der Organe als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt rechtlich zu werten ist, liegt gegenständlich ein Akt eines Verwaltungsorganes vor, ist der mittels vorliegender Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Akt im Bereich der Hoheitsverwaltung gesetzt worden, und als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Außenverhältnis anzusehen.
Gegenständlicher verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsakt ist unmittelbar ergangen und ist dieser Amtshandlung rechtfeststellende bzw. rechterzeugende Wirkung beizumessen.
Es liegt gegenständlich ein Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch vor, welcher über das bloße Androhen einer Maßnahme hinausgeht.
Es ist auch vorliegendenfalls im Handeln der Polizeibeamten von einem Befehlsakt zu sprechen, da sie als mündlich geäußerte Ge- und Verbote in Erscheinung traten, dahingehend keinerlei Zweifel im Rahmen der Beweiswürdigung feststeht.
Sohin ist auch gegenständlich dieses Vorbringen der Behauptung rechtswidrigen, unangemessenen und überzogenen exzessiven Verhaltens der handelnden Polizeibeamten vor Ort in materiell-rechtlicher Hinsicht inhaltlich einer Prüfung zu unterziehen, und lässt aufgrund des umfangreichen durchgeführten, keine wesentlichen Fragen offen lassenden Beweisverfahrens und der darauf fußenden Beweisergebnisse dies den alleinigen zulässigen Schluss zu, dass durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt keinerlei Verletzung in der Person des A in seinen Rechten durch gegenständliche Amtshandlung erfolgt ist.
Die von gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde betroffenen Beamten haben ihre Amtshandlung weder mit rechtswidrigen Elementen versehen, noch haben sie – überschießend oder unverhältnismäßig situationsbedingt – bezogen auf gegenständliche Amtshandlung – reagiert.
Es war somit gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde jeglicher Erfolg zu versagen, gründet sich der Kostenausspruch auf die spruchgenannten Gesetzesstellen.
Zum Ausschluss der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs 4
B-VG iVm § 25a VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu dieser Rechtsproblematik, insbesondere zur Frage der Beweiswürdigung, eine gesicherte, als einheitlich anzusehende Judikatur des Höchstgerichtes – insbesondere zur Verhältnismäßigkeit – vorliegt und gegenständliches Erkenntnis nicht von Letztgenannter abweicht.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Verkehrskontrolle; Beschlagnahme; Verhältnismäßigkeit;Anmerkung
VwGH 21.04.2020, Ra 2019/11/0148-7, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.M.31.001.2018Zuletzt aktualisiert am
07.07.2020