Entscheidungsdatum
31.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L527 2141814-3/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2018, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sowie § 52 Abs 9 iVm § 46 und § 55 Abs 1a FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 06.08.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher von der belangten Behörde mit Bescheid vom 26.03.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; des Weiteren wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Der Beschwerdeführer brachte am 03.10.2016 den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Am selben Tag fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, am 23.11.2016 eine Einvernahme durch die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er bislang nicht die ganze Wahrheit gesagt habe. Er sei homosexuell und habe deshalb bereits Probleme in Pakistan gehabt. Er sei von der Familie seines Freundes mit dem Umbringen bedroht worden. In Pakistan könnte er ins Gefängnis kommen und erhängt werden.
Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde zunächst nicht zugelassen.
Mit Bescheid vom 23.11.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 03.10.2016 gemäß § 68 Abs 1 AVG zurück. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 01.03.2018 statt und behob den Bescheid gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG. Damit war das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen.
Im fortgesetzten Verfahren vernahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer am 05.04.2018 ein.
Anschließend wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers erneut gemäß § 68 Abs 1 AVG zurück (Bescheid vom 12.06.2018). Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 26.07.2018 statt. Es hob den Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück (§ 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG).
Im fortgesetzten Verfahren versuchte die Behörde, den angeblichen Partner bzw. Ex-Partner des Beschwerdeführers als Zeugen zu befragen. Zu einer Einvernahme kam es aber nicht. Weiters vernahm die belangte Behörde den angeblichen neuen Partner des Beschwerdeführers als Zeugen ein (28.09.2018), befragte den Beschwerdeführer selbst (28.09.2018) und führte weitere Ermittlungen durch.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.12.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 03.10.2016 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG abermals wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V). Unter Spruchpunkt VI sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
Mit Schriftsatz vom 23.12.2018 erhob der Beschwerdeführer dagegen die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die Beschwerde langte am 04.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht und samt Akt am 07.01.2019 bei der Gerichtsabteilung L527 ein.
Mit Beschluss vom 10.01.2019 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers, seinem Leben in seinem
Herkunftsstaat und in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist ein erwachsener männlicher
Drittstaatsangehöriger, konkret: pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Er stammt aus dem Punjab und spricht die Sprachen Punjabi und Urdu. Er ist schiitischer Moslem. In Pakistan hat er nach dem Besuch der Grundschule als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht. Dazu, ob die Identität des Beschwerdeführers feststehe, hat die belangte Behörde unterschiedliche Feststellungen getroffen.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsland nach wie vor Familie (einen Bruder, zwei Schwestern, Onkel und Tanten). Seine Eltern sind vor mindestens zehn Jahren verstorben. Der Bruder und die Schwestern leben in der Heimatstadt des Beschwerdeführers. Der Familie geht es gut.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, war aber nicht in der Lage, die Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.09.2018 in deutscher Sprache durchzuführen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer bezog seit seiner Einreise nach Österreich nur wenige Tage lang Leistungen aus der Grundversorgung. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer markante wirtschaftliche Beziehungen in Österreich unterhält.
1.2. Zum Gegenstand der rechtkräftigen Entscheidung:
Den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (vom 06.08.2015) wies die belangte Behörde nach der Erstbefragung am 07.08.2015 und einer Einvernahme am 26.03.2016 mit Bescheid vom 26.03.2016 ab. In weiteren Spruchpunkten des Bescheids erteilte die Behörde keinen Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan aus und legte eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise fest. Der Bescheid ist rechtskräftig. Der Beschwerdeführer hatte seinen ersten Antrag zusammengefasst im Wesentlichen damit begründet, dass er Schiit sei und es in seiner Heimat Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten gegeben habe. Die belangte Behörde erachtete dieses Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft und erkannte, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege (Niederschriften vom 07.08.2016, 26.03.2016, Bescheid vom 26.03.2016).
1.3. Zum weiteren, insbesondere zum gegenständlichen Verfahren:
Der Beschwerdeführer reiste nicht aus, er hielt sich weiterhin in Österreich auf.
Am 03.10.2016 stellte er den zweiten Antrag auf internationalen Schutz; diesen begründete er wie folgt: Er sei homosexuell, er habe dies im ersten Verfahren nicht erwähnt, da er sich geschämt habe. Jetzt, da er bereits einige Zeit in Österreich sei und mitbekommen habe, dass dies hier normal sei, wolle er seine Homosexualität erwähnen (AS 9, 57). Er habe in Pakistan bereits Sex mit seinem Freund gehabt und sei von dessen Angehörigen mit dem Tod und einer Anzeige bedroht worden, wobei er nicht wisse, ob tatsächlich bereits eine Anzeige erstattet worden ist (AS 57).
Den in der Folge erlassenen (ersten) zurückweisenden Bescheid hob das Bundesverwaltungsgericht auf (BVwG 01.03.2018, L516 2141814-1/3E). In einer Einvernahme im fortgesetzten Verfahren (05.04.2018) brachte der Beschwerdeführer weiter vor, dass der geschilderte Vorfall der einzige Fall einer Verfolgung gewesen sei und sich im Jahr 2008 ereignet habe (AS 296 ff). Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer ferner an, seit ungefähr Februar 2017 in Österreich eine sexuelle Beziehung zu XXXX , einem pakistanischen Asylwerber, zu haben (AS 288). Er treffe sich mit dem Mann seither ungefähr sechs Mal pro Monat zum Sex (AS 290).
Den in der Folge erlassenen (zweiten) zurückweisenden Bescheid hob das Bundesverwaltungsgericht auf (BVwG 27.06.2018, L516 2141814-2/2E). In seinem auf § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG gestützten Beschluss führte es aus:
"Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA eine Zeugenbefragung des vom Beschwerdeführer benannten und dem BFA bekannten Partners zur Frage der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers bzw dessen vorgebrachten gleichgeschlechtlichen Beziehung vorzunehmen haben."
Im fortgesetzten Verfahren versuchte die belangte Behörde erfolglos, diese Person als Zeugen einzuvernehmen (AS 499 ff [Ladung und Zustellersuchen], 533 ff [Bericht der Landespolizeidirektion Wien über Zustellversuche], 573 ff [Erhebungsersuchen und Ladungsbescheid], 597 ff [Bericht der Landespolizeidirektion Wien zum Erhebungsersuchen]). Der Beschwerdeführer hat den Zeugen nicht stellig gemacht und in seiner Einvernahme am 28.09.2018 selbst angegeben, dass er nicht wisse, wo sich sein angeblicher Ex-Partner aktuell befinde. Der angebliche Ex-Partner des Beschwerdeführers kann auch gegenwärtig nicht als Zeuge einvernommen werden. In einer weiteren Einvernahme (28.09.2018) gab der Beschwerdeführer an, nunmehr, seit ca. vier Monaten, einen neuen Freund zu haben, XXXX , ebenfalls ein Asylwerber aus Pakistan (AS 557 ff). Der Beschwerdeführer habe eine Beziehung und einen gemeinsamen Haushalt mit diesem Mann., sie würden im selben Raum schlafen und sich das Bett teilen. Diese Person hat die belangte Behörde als Zeugen einvernommen (AS 541 ff).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.12.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 03.10.2016 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG abermals wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V). Unter Spruchpunkt VI sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Die Behörde hielt fest, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer tatsächlich homosexuell sei (AS 684, 686). Zudem stellte sie fest, dass er keine konkrete Verfolgung oder sonstige Umstände vorgebracht habe, welche bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnte. Sie kam außerdem zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit niemandem in einem gemeinsamen Haushalt lebe, zu dem er mehr als nur eine freundschaftliche Beziehung hege (AS 686). Die Behörde stellte ferner fest, dass sich die maßgebliche und den Beschwerdeführer betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht wesentlich geändert habe (AS 687). Sie zog dazu das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Pakistan, Gesamtaktualisierung am 21.6.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 15.11.2018, auszugsweise heran (AS 688 ff). Dass zwischenzeitlich eine besondere Integrationsverfestigung erfolgt wäre, konnte die Behörde auch nicht feststellen (AS 687). In der Beweiswürdigung (AS 743) führte sie aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei.
Dies begründete die Behörde insbesondere wie folgt: Der Beschwerdeführer habe angegeben, im Februar 2017 XXXX kennen gelernt und dann mit ihm eine intime Beziehung geführt zu haben, ca. sechs Mal im Monat hätten sich die beiden in der Wohnung des Beschwerdeführers in Wien (zum Sex) getroffen. Tatsächlich sei der angebliche Partner bzw. später: angebliche Ex-Partner des Beschwerdeführers jedoch nachweislich am 10.12.2016 aus dem Bundesgebiet ausgereist und am 01.02.2017 bei der österreichischen Botschaft in Mailand vorstellig geworden. Der angebliche Partner bzw. Ex-Partner des Beschwerdeführers habe auch selbst angegeben, dass er 2016 bis 2017 in Italien gelebt habe und erst 2018 wieder nach Österreich eingereist sei. Demnach sei für die Behörde nicht nachvollziehbar, inwiefern die behaupteten Treffen zustande gekommen seien. Auch habe der angebliche Partner bzw. Ex-Partner in seiner Einvernahme am 31.07.2018 (AS 583 ff: Kopie der Niederschrift) erklärt, seine Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht. Er habe mit keinem Wort Homosexualität oder den Beschwerdeführer erwähnt. Die belangte Behörde begründete die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auch mit seinen ungenauen Angaben zur Trennung von seinem angeblichen Partner und dem geringen Wissen über das Privatleben des angeblichen Partners bzw. Ex-Partners. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer grundlegende Fragen zu seinem angeblichen neuen Partner, XXXX , beantworten können, z. B. ob dieser bereits in seinem Heimatland eine gleichgeschlechtliche Beziehung hatte und warum dieser sein Heimatland verlassen hatte. Der Beschwerdeführer habe am 28.09.2018 angegeben, mit XXXX bereits seit eineinhalb Jahren in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. XXXX habe allerdings ausgesagt, XXXX , mit dem sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit in seiner Wohnung getroffen haben will, nie angetroffen zu haben. Außerdem haben sowohl der Beschwerdeführer als auch XXXX angegeben, hauptsächlich auf der linken Bettseite zu schlafen.
Zur oben zitierten vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 27.06.2018, L516 2141814-2/2E, ausgesprochenen Verpflichtung bzw. dazu, warum die belangte Behörde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, enthält der angefochtene Bescheid keine Ausführungen.
Die Beschwerde umfasst 17 Seiten und ergeht sich über weite Strecken in der (vor allem im Konjunktiv II gehaltenen) Darstellung des Verfahrensgangs und von Teilen des Akteninhalts. Einigen Passagen im Schriftsatz fehlt offenkundig der Bezug zum angefochtenen Bescheid; so heißt es z. B. auf S. 3: "Gegen Spruchpunkt I., Abweisung des Antrages auf Internationalen Schutz" - obwohl unter Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids keine Abweisung, sondern eine Zurückweisung ausgesprochen wurde. Einige Ausführungen in der Beschwerde (vor allem bis S. 10) wurden offenbar unverändert aus der Beschwerde vom 12.07.2018 gegen den Bescheid vom 12.06.2018 übernommen; sie beziehen sich demnach auf einen Bescheid, der nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Teil dieser aus der Beschwerde vom 12.07.2018 übernommenen Ausführungen ist auch der Antrag auf Einvernahme von XXXX als Zeuge. Unter der in der Beschwerde angegebenen Ladungsadresse ist der beantragte Zeuge allerdings schon seit Anfang Juni 2018 nicht mehr gemeldet. Soweit sich die Beschwerde erkennbar auf den angefochtenen Bescheid bzw. das Verfahren nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2018 bezieht, enthält sie kein substantiiertes Vorbringen zu entscheidungswesentlichen Elementen. Es wird nur auf einzelne Aspekte der behördlichen Beweiswürdigung eingegangen, dieser aber nicht nachvollziehbar begründet oder substantiiert entgegengetreten. Ebenso wenig substantiiert sind die Ausführungen in der Beschwerde zur Rückkehrsituation. Auf S. 15 seines Schriftsatzes moniert der Beschwerdeführer die Fragemethode eines Referenten der belangten Behörde. Diese sei "eindeutig rechtswidrig". Dabei bezieht sich der Beschwerdeführer auf Fragen, die seinem angeblichen Partner in dessen Einvernahme als Asylwerber am 02.05.2017 (AS 631 ff) gestellt wurden. Beim Leiter dieser Einvernahme handelt es sich um eine andere Person als um jenen Organwalter der belangten Behörde, der die Einvernahmen am 28.09.2018 geleitet und den angefochtenen Bescheid unterfertigt hat.
1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 26.03.2016 hat die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf die Person des Beschwerdeführers und die Lage im Herkunftsstaat (Grundlage Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) u. a. entschieden, dass kein Sachverhalt im Sinne der § 8 AsylG 2005 und § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Insofern kam die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - unter Berücksichtigung des aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Pakistan, Gesamtaktualisierung am 21.6.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 15.11.2018 und das neu erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers - zu dem Schluss, dass sich die Lage nicht entscheidungswesentlich geändert habe. Die von der Behörde herangezogenen Länderinformationen sind bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht immer noch aktuell. Der Beschwerdeführer hat seinen Folgeantrag in sämtlichen Verfahrensstadien ausschließlich auf die von ihm behauptete Homosexualität gestützt. Er hat keine Änderung der Lage in seinem Herkunftsstaat vorgebracht. Er ist den von der Behörde herangezogenen Länderinformationen nicht entgegengetreten. Er auch nicht vorgebracht, dass ihm aus anderen Gründen als aus der von ihm behaupteten Homosexualität eine persönliche Verfolgung oder persönliche Gefährdung in seinem Herkunftsstaat drohen würde. Eine solche kann auch nicht festgestellt werden. Vielmehr ist unter Einbeziehung aller bekannten Umstände und Beweismittel festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre sowie dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde. Eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung würde für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen. Es steht außerdem nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hätte.
1.5. Zur Rechtslage:
Dass sich die maßgeblichen Rechtsvorschriften - insbesondere § 3 und § 8 AsylG 2005 - seit dem Bescheid vom 26.03.2016 bzw. dessen Rechtskraft (in entscheidungswesentlicher Hinsicht) geändert hätten, hat die belangte Behörde nicht festgestellt, der Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch im Übrigen nicht festzustellen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinem Leben in seinem Herkunftsstaat und in Österreich:
Diese Feststellungen werden vor allem vom rechtskräftigen Bescheid vom 26.03.2016, getragen. Sie ergeben sich weiters aus den insoweit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen durch die belangte Behörde (05.04.2018, 28.09.2018) und dem Fehlen eines gegenteiligen oder geänderten Vorbringens.
Wenngleich die Behörde im Bescheid vom 26.03.2016, S 64, festhielt "Ihre Identität (Name und Geburtsdatum) konnte aufgrund eines vorgelegten pakistanischen Personalausweises für glaubhaft befunden werden.", sprach sie im angefochtenen Bescheid aus, dass die Identität des Beschwerdeführers "in Ermangelung geeigneter, heimatstaatlicher identitätsbezeugender Dokumente" (AS 739) nicht feststehe (AS 688).
Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem entsprechenden Strafregisterauszug vom 30.01.2019 (OZ 6).
Die Feststellungen zum Bezug der Grundversorgung gründen auf einer aktuellen Abfrage aus dem Betreuungsinformationssystem. Dass der Beschwerdeführer keine markanten wirtschaftlichen Beziehungen hat, folgt aus seinen eigenen Angaben zum Betrieb einer Pizzeria (AS 291:
"läuft nicht sehr gut"; AS 562: wegen Renovierungsarbeiten geschlossen). Außerdem hat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die belangte Behörde (AS 556) keinerlei Unterlagen zu dieser Tätigkeit vorgelegt.
2.2. Zu den Feststellungen zum Gegenstand der rechtkräftigen Entscheidung:
Dass der Bescheid vom 26.03.2016 rechtskräftig ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Erkenntnis vom 01.03.2018, L516 2141814-1/3E, begründet dargelegt. Gegenteiliges wurde weder vorgebracht noch enthält der Akt Hinweise darauf. Nach der Zustellung am 06.05.2016 wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel erhoben. Damit ist der Bescheid rechtskräftig. Die Feststellungen zum Gegenstand dieses Bescheids gründen auf diesem Bescheid, der in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten enthalten ist.
2.3. Zu den Feststellungen zum weiteren, insbesondere zum gegenständlichen Verfahren:
Diese Feststellungen basieren auf den von der belangten Behörde vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Vorverfahren. Die Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sowie zu den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und der Beschwerde ergeben sich konkret aus den im Akt einliegenden Niederschriften, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Auch die Zeugenaussage des angeblichen Partners des Beschwerdeführers ist im von der Behörde vorgelegten Akt enthalten (AS 541 ff). Die Niederschriften zu den Einvernahmen des angeblichen Freunds und des angeblichen Ex-Freunds in deren Asylverfahren, auf die sich die belangte Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht bezieht, sind in Kopie im Verwaltungsverfahrensakt enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vergewissert, dass diese Kopien mit den Originalen übereinstimmen. Die jeweiligen Aktenseiten sind bei den Feststellungen angegeben.
Dass der angebliche Ex-Partner des Beschwerdeführers auch jetzt nicht als Zeuge einvernommen werden kann, war insbesondere angesichts der erfolglosen Versuche der Behörde, ihn als Zeugen einzuvernehmen, festzustellen. Der angebliche Ex-Partner ist laut aktueller ZMR-Abfrage (OZ 5) in Österreich seit Ende November 2018 nicht gemeldet. Unter seiner letzten Meldeadresse war er davor schon länger nicht mehr wohnhaft bzw. aufhältig, wie die Landespolizeidirektion Wien in ihrem Bericht vom 08.10.2018 dargestellt hat (AS 597). Unter der in der Beschwerde angegebenen Adresse ist der angebliche Ex-Partner schon seit Anfang Juni 2018 nicht mehr gemeldet. Der Beschwerdeführer hat seinen angeblichen Ex-Partner im Verfahren vor der Behörde nicht stellig gemacht und selbst angegeben, dass er nicht wisse, er sich aktuell befinde (Einvernahme des Beschwerdeführers am 28.09.2018, AS 557).
Die Feststellungen zum Inhalt der Beschwerde waren auf Grundlage derselben zu treffen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts können beispielsweise die Darstellung, dass zwischen Österreich und Italien seitens pakistanischer Asylwerber ein sehr intensiver Grenzverkehr bestehe, und die bloße Behauptung, dass XXXX (der angebliche Ex-Partner des Beschwerdeführers) sehr wahrscheinlich selbst nicht mehr genau wisse, wann er in Italien und wann er in Österreich gewesen ist, nicht als substantiiertes Vorbringen gegen die behördliche Beweiswürdigung qualifiziert werden. Noch deutlicher zeigen die folgenden Auszüge aus der Beschwerde (Orthografie im Original, Hervorhebungen nicht übernommen; Beschwerde S. 15 und 16), wieso das Bundesverwaltungsgericht kein substantiiertes Vorbringen feststellen konnte:
"Es bleibt nun unvermeidlich, diverse Fragen auch an den jungen Referenten zu stellen :
1 Über welche Erfahrungen ,natürlich nur heterosexueller Art ,verfügt dieser, um ein Konstrukt einer zulässigen , sexuellen Beziehung, sei diese hetero.oder auch homosexueller Art , zu erfinden. ?
2 Welche Elemente der Beurteilung , sei es religiöser, sei es, politischer,wendet der BF, wenn er an das Thema Homosexualität herangeht ,an ?
3 Sollte er nicht über einschlägige sexuelle Erfahrungen verfügen, welches sind da die Kriterien , die dann notgedrungener Weise ihm erstbehördlich vorgegeben sind, um eine "echte " homosexuelle Beziehung von einer behaupteten homosexuellen Beziehung zu unterscheiden ?
4 Wie ist eine hetero-, wie eine homosexuelle Beziehung zu werten,bei der es nur um Sex geht ?"
"Auch hätte die belangte Behörde die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers im Lichte der aktuellen Länderinformationen zu Pakistan eine Gefährdung nach Artikel 3 EMRK im Falle einer Rückkehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dies sowohl hinsichtlich der Existenzgefährdung mangels Bedrohung durch einerseits staatliche Strukturen, andererseits durch Strukturen,die als extralegal zu bezeichnen wäre. : ."
Die "an den jungen Referenten" gerichteten Fragen sind auch deshalb nicht als substantiiertes Vorbringen zum angefochtenen Bescheid zu qualifizieren, weil sie sich, wie festgestellt, auf Fragen beziehen, die (dem angeblichen Partner des Beschwerdeführers) XXXX in dessen Einvernahme als Asylwerber am 02.05.2017 (AS 631 ff) gestellt wurden. Beim Leiter dieser Einvernahme handelt es sich um eine andere Person als um jenen Organwalter der belangten Behörde, der die Einvernahmen am 28.09.2018 geleitet und den angefochtenen Bescheid unterfertigt hat. Außerdem hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, namentlich die Unglaubhaftigtkeit der Angaben des Beschwerdeführers, er sei homosexuell, nicht mit diesen Fragen bzw. den darauf gegebenen Antworten begründet.
2.4. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Auch diese Feststellungen waren aufgrund des unbedenklichen Akteninhalts, namentlich aufgrund des Bescheids vom 26.03.2016, des angefochtenen Bescheids und des in Niederschriften und im Beschwerdeschriftsatz dokumentierten Vorbringens des Beschwerdeführers zu treffen. Dass keine entscheidungsrelevante Lageänderung, insbesondere keine relevante Verschlechterung, eingetreten ist, ergibt sich (im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers) aus dem Vergleich der Länderinformationen im Bescheid vom 26.03.2016 mit den Länderinformationen im angefochtenen Bescheid. In Bezug auf die Sicherheitslage war sogar eine kontinuierliche Verbesserung festzustellen (AS 700). Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid umfassend mit der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (AS 688 ff). Sie ist unter anderem ausführlich auf die politische Lage, die Sicherheitslage, die Grundversorgung und Wirtschaft, die Situation sexueller Minderheiten, die medizinische Versorgung und die Situation von Rückkehrern eingegangen. Die Ausführungen der Behörde sind als schlüssig und stimmig zu qualifizieren; der Beschwerdeführer ist ihnen nicht (substantiiert) entgegengetreten.
2.5. Zu den Feststellungen zur Rechtslage:
Die Feststellungen sind wie folgt begründet: § 3 AsylG 2005 wurde zuletzt durch BGBl I 24/2016, Inkrafttretensdatum: 01.06.2016, geändert; die zwischenzeitlich erfolgten Änderungen in § 8 AsylG 2005 betreffen den im vorliegenden Fall nicht anzuwendenden Abs 3a leg cit. Dass der Beschwerdeführer keine Änderung der Rechtslage behauptet hat, ergibt sich unzweifelhaft aus den Verfahrensakten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
3.1. Zu den Rechtswirkungen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2018, L516 2141814-2/2E:
3.1.1. Bei der auf § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG gestützten Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung an die Behörde, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung ausgesprochen hat, ist die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind die Verwaltungsbehörden, die Verwaltungsgerichte und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden; vgl. mwN VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0034; VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0169. Die schon vor der Erlassung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft der Entscheidung erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört; vgl. z. B. VwGH 19.09.2017, Ra 2017/20/0045, zu § 28 Abs 5 VwGVG.
3.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 27.06.2018, L516 2141814-2/2E, wie oben festgestellt, ausgeführt, die belangte Behörde habe im fortgesetzten Verfahren "eine Zeugenbefragung des vom Beschwerdeführer benannten und dem BFA bekannten Partners zur Frage der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers bzw. dessen vorgebrachten gleichgeschlechtlichen Beziehung vorzunehmen". Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde jedoch nicht nachgekommen. Dies deutet auf einen Verstoß gegen § 28 Abs 3 letzter Satz VwGVG hin, zumal die Behörde im angefochtenen Bescheid auch nicht dargelegt hat, wieso im gegebenen Fall keine Bindungswirkung bestehen sollte. Sie hat sich namentlich nicht mit der Frage befasst, ob eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten sei, infolge derer die Behörde nicht mehr an die Verpflichtung zur Zeugenbefragung gebunden wäre. Der Bescheid ist insofern zu beanstanden.
3.1.3. Wie das Bundesverwaltungsgericht oben festgestellt hat, hat die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten mehrfach vergeblich versucht, die Zeugenbefragung durchzuführen. Dies ist im Akt nachvollziehbar dokumentiert. Der Beschwerdeführer hat den Zeugen nicht stellig gemacht und in seiner Einvernahme am 28.09.2018 selbst angegeben, dass er nicht wisse, wo sich sein angeblicher Ex-Partner aktuell befinde. Die Durchführung der Zeugenbefragung war demnach nicht möglich. Sie ist auch nach wie vor nicht möglich; die betreffende Person ist in Österreich nicht gemeldet. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist einem Beweis nicht zu entsprechen, wenn die Durchführung der Beweisaufnahme nicht möglich ist; vgl. z. B. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0164. Eben dies ist gegenständlich der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu der Ansicht, dass insofern eine Änderung der Sachlage eingetreten ist: Die Durchführung der Beweisaufnahme ist nicht möglich. Damit ist freilich in dieser Hinsicht auch die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2018, L516 2141814-2/2E, nicht mehr gegeben. Dies gilt infolge der Änderung der Sachlage sowohl für die belangte Behörde als auch für das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in Bezug auf die vorliegende Entscheidung. Der belangten Behörde ist zwar anzulasten, dass sie es verabsäumt hat, sich mit dieser Frage im angefochtenen Bescheid auseinanderzusetzen. Im Ergebnis verstößt der angefochtene Bescheid jedoch nicht gegen § 28 Abs 3 letzter Satz VwGVG.
3.2. Zur Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid:
Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei homosexuell, für nicht glaubhaft. Sie kam außerdem zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit niemandem in einem gemeinsamen Haushalt lebe, zu dem er mehr als nur eine freundschaftliche Beziehung hege. Die dafür maßgebliche Beweiswürdigung der Behörde erscheint dem Bundesverwaltungsgericht logisch konsistent, in sich schlüssig und nachvollziehbar.
Die Beschwerde enthält kein substantiiertes Vorbringen, das dieser Beurteilung der behördlichen Beweiswürdigung entgegenstehen würde. Dem Vorbringen, ein Referent der belangten Behörde habe sich einer rechtswidrigen Fragemethode bedient, kann in diesem Zusammenhang keine rechtliche Relevanz zukommen. Zum einen wurden die beanstandeten Fragen nicht dem Beschwerdeführer, sondern seinem angeblichen Freund in dessen Asylverfahren gestellt. Insofern ist ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt wird. Zum anderen stützt sich der angefochtene Bescheid in keiner Weise auf diese Fragen oder die darauf gegebenen Antworten.
Die Behörde hat sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers, der Zeugenaussage seines angeblichen Freundes und dessen Aussagen sowie den Aussagen des angeblichen Ex-Freundes in deren jeweiligen Asylverfahren hinreichend auseinandergesetzt. Da die Beweiswürdigung demnach rechtlich nicht zu beanstanden ist, teilt das Bundesverwaltungsgericht die Feststellungen der Behörde. Das bedeutet insbesondere: Den nachfolgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts liegt - neben den Feststellungen unter II.1. - zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit niemandem in einem gemeinsamen Haushalt lebt, zu dem er eine mehr als freundschaftliche Beziehung hat, und dass nicht glaubhaft ist, dass er homosexuell ist.
3.3. Zu den Spruchpunkten I und II des angefochtenen Bescheids:
3.3.1. Das gegenständlich zu beurteilende Verfahren ist als Verfahren über einen Folgeantrag zu qualifizieren, da ihm ein Antrag zugrunde liegt, der nach einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag gestellt worden ist (§ 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005).
3.3.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0146, mwN) hat die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund geänderten Sachverhalts - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Allein das ist Sache des Beschwerdeverfahrens. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es nicht gestattet, über den Antrag selbst abzusprechen.
Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d. h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vgl. z. B. VwGH 02.08.2018, Ra 2018/19/0294.
Nach der eben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0187, mwN). Diese Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund geänderten Sachverhalts hat, wie ausgeführt, von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen.
Freilich können im Folgeantragsverfahren - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben. Dementsprechend entschied der Verwaltungsgerichtshof am 08.09.2015, Ra 2014/18/0089, dass schon nach dem Vorbringen der Revisionswerberin keine entscheidungsrelevant maßgebliche Sachverhaltsänderung vorlag, sodass im Ergebnis der (zweite) Asylantrag der Revisionswerberin zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen worden sei. Die Revisionswerberin hatte nämlich ihren (zweiten) Asylantrag auf behauptete Tatsachen - die Verfolgung aufgrund ihrer Verwandtschaftsverhältnisse - gestützt, die (ihrem Vorbringen zufolge) bereits zur Zeit des (ersten) Asylverfahrens bestanden haben, die sie jedoch aus den von ihr angeführten Gründen nicht bereits im (ersten) Asylverfahren vorgebracht hatte.
3.3.3. Den Folgeantrag, über den mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen wurde, hat der Beschwerdeführer ausschließlich mit der von ihm behaupteten Homosexualität begründet. Nach seinem eigenen Vorbringen sei sich der Beschwerdeführer seiner behaupteten Homosexualität bereits zu dem Zeitpunkt bewusst gewesen, zu dem er den ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (06.08.2015). So hat der Beschwerdeführer nämlich, wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, in seiner Erstbefragung anlässlich der Stellung des zweiten Antrags auf internationalen Schutz am 03.10.2016, ausgesagt, dass er bei seinen vorigen Einvernahmen, womit nur die Einvernahmen im ersten Verfahren gemeint sein können, nicht die ganze Wahrheit angegeben habe; er sei homosexuell. Er hat überdies mehrfach angegeben, bereits in Pakistan, also vor seiner Ausreise im Jahr 2015, Probleme wegen seiner - von ihm behaupteten - Homosexualität gehabt zu haben.
Also hat der Beschwerdeführer seinen zweiten Asylantrag ausschließlich auf behauptete Tatsachen - die Verfolgung/Gefährdung aufgrund der von ihm behaupteten Homosexualität - gestützt, die seinem eigenen Vorbringen zufolge bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die er jedoch aus den von ihm genannten Gründen nicht bereits im ersten Asylverfahrens vorgebracht hatte. Im Lichte der zitierten Judikatur ist dieses Vorbringen - unbeschadet der Frage der Glaubhaftigkeit - grundsätzlich nicht geeignet, einen neuen Sachverhalt, den die belangte Behörde inhaltlich zu prüfen gehabt hätte, aufzuzeigen. Mit dem Bescheid vom 26.03.2016 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Bezug sowohl auf den Status des Asylberechtigten als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Die Rechtskraftwirkung dieses Bescheids bezieht sich folglich auf beide Rechtsstatus. Die vom Beschwerdeführer behauptete Homosexualität konnte daher im konkreten Fall weder in Bezug auf § 3 (Verfolgung wegen behaupteter Homosexualität) noch in Bezug auf § 8 AsylG 2005 (reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 wegen/im Zusammenhang mit behaupteter Homosexualität) einen neuen Sachverhalt begründen, der die belangte Behörde zu einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung berechtigt hätte. Ansonsten - abgesehen von der behaupteten Homosexualität - hat der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Der Beschwerdeführer hat sich insbesondere nicht gegen die von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationen gewandt, er hat auch keine Änderung der Lage in seinem Herkunftsstaat geltend gemacht und auch keine in seiner Person neu begründeten (!) Umstände behauptet, die dazu führen würden, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung in Pakistan im Allgemeinen - höheres Risiko bestünde, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung von Art 3 EMRK infolge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat ohnedies keinen Anspruch auf subsidiären Schutz begründen kann; vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106. Vgl. weiters zur Obliegenheit eines abgelehnten Asylwerbers, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für eine Verletzung von Art 3 EMRK im Falle der Rückführung in den Herkunftsstaat darzulegen, z. B. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 und VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307.
Es lag demnach bei der nach der Judikatur gebotenen rechtlichen Beurteilung - schon nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers - keine entscheidungsrelevant maßgebliche Sachverhaltsänderung vor, sodass die belangte Behörde den Folgeantrag im Ergebnis zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat. Ginge man allerdings davon aus, der Beschwerdeführer hätte neu entstandene Tatsachen und damit eine Sachverhaltsänderung behauptet, wäre der Folgeantrag dennoch auch gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen gewesen, weil - wie die Behörde schlüssig dargelegt hat - diesem Vorbringen jedenfalls der für eine inhaltliche Entscheidung erforderliche glaubhafte Kern fehlt.
3.4. Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids:
§ 57 AsylG 2005 regelt die "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz". Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfülle. In der Beschwerde wurde dergleichen auch nicht vorgebracht. Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids war daher zu bestätigen.
3.5. Zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheids:
3.5.1. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Vgl. mwN VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287. Diese Voraussetzungen sind, wie sich im Zusammenhang mit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Spruchpunkten I, II und III des angefochtenen Bescheids ergibt, im vorliegenden Fall erfüllt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, darf diese nur erlassen werden, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. In § 9 Abs 2 BFA-VG werden demonstrativ Kriterien genannt, die bei der entsprechenden Prüfung zu berücksichtigen sind. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 leg cit auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Der Begriff des Familienlebens iSd Art 8 EMRK ist weit zu verstehen; er kann neben der Kernfamilie etwa auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215) sowie faktische Familienbindungen umfassen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können; vgl. mwN VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425.
3.5.2. Aus den Feststellungen folgt, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben iSd Art 8 EMRK führt.
3.5.3. Die Rückkehrentscheidung bewirkt daher lediglich einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers (vgl. zum Begriff Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), S. 99); dieser Eingriff ist jedoch mit Blick auf Art 8 Abs 2 EMRK § 9 Abs 3 BFA-VG gerechtfertigt, sodass die Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Art 8 EMRK bedeutet. Dazu im Einzelnen:
Der Beschwerdeführer reiste im August 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und befindet sich seither in Österreich. Der Beschwerdeführer konnte seinen bisherigen Aufenthalt nur durch die Stellung seiner unbegründeten Anträge auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Nach Eintritt der Rechtskraft der abweisenden Entscheidung vom 26.03.2016 kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hielt sich weiterhin illegal in Österreich auf. Erst mit der Stellung seines zweiten Antrags auf internationalen Schutz im Oktober 2016 ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet - gestützt auf das Asylrecht - wieder zulässig.
Aus den bisherigen Ausführgen, insbesondere Feststellungen, folgt rechtlich, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein intensives oder ausgeprägtes Privatleben iSd Art 8 EMRK führt (er lebt in keiner Lebensgemeinschaft, ist ledig, ist nicht Mitglied in einem Verein etc.). Schon die geringe Intensität des Privatlebens indiziert, dass dieses nicht als besonders schutzwürdig anzusehen ist. Vom Eingriff in das Privatleben durch die Rückkehrentscheidungen wären nämlich nur wenige Bindungen zu Österreich, die ohnedies nur gering ausgeprägt sind, betroffen.
Da der Beschwerdeführer, wie festgestellt, keine markanten wirtschaftlichen Beziehungen in Österreich unterhält, hat er auch insoweit kein gewichtiges privates Interesse iSd Art 8 EMRK. Dass er kaum Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt, kann dem Beschwerdeführer einerseits zugutegehalten werden. Andererseits spricht dieser Umstand einmal mehr dafür, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen und damit seinen Lebensunterhalt - auch in seinem Herkunftsstaat - finanzieren kann.
Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers ist schließlich auch deshalb gering, weil er sich erst seit ca. dreieinhalb Jahren in Österreich aufhält. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann aus einem dreijährigen Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden; vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479. Außerdem ist ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt; z. B. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055.
Der Beschwerdeführer hat sich in den mehr als drei Jahren, in denen er sich mittlerweile im Bundesgebiet aufhält, nicht nennenswert integriert. Diese Schlussfolgerung ist insbesondere angesichts der geringen Deutschkenntnisse, fehlenden Mitgliedschaft in hiesigen Organisationen und Vereinen, fehlenden familiären Beziehungen in Österreich und wenig ausgeprägten privaten Beziehungen zu ziehen. Schließlich geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass selbst die perfekte Beherrschung der deutschen Sprache sowie eine vielfältige soziale Vernetzung und Integration noch keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale bedeuten; vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/18/0029.
Der Beschwerdeführer hat erhebliche Bindungen zu seinem Herkunftsstaat: Es wurde dort sozialisiert. So verbrachte er dort den Großteil seines Lebens, besuchte dort die Schule und hat seinen Herkunftsstaat erst vor ca. dreieinhalb Jahren verlassen. Vor seiner Ausreise war der Beschwerdeführer erwerbstätig. Familienangehörige, mit leben nach wie vor dort. Der Beschwerdeführer spricht die Sprachen Punjabi und Urdu. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen; vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Dazu ist festzuhalten, dass diese Tatsache nicht dazu geeignet ist, das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Bundesgebiet zu verstärken bzw. das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen. Vgl. z. B. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253.
Zur Frage von Verstößen des Beschwerdeführers gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, ist anzuführen, dass Beschwerdeführer im August 2015 illegal in das Bundesgebiet einreiste und die aus Bescheid vom 26.03.2016 resultierende Ausreiseverpflichtung missachtete.
Das Bestehen eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich hat das Bundesverwaltungsgericht bereits verneint. Das Privatleben hat das Bundesverwaltungsgericht für wenig schutzwürdig befunden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts musste dem Beschwerdeführer von Anfang an bewusst sein, dass er sich überhaupt nur deshalb im Bundesgebiet aufhalten darf, weil er Anträge auf internationalen Schutz stellt(e), und dass sein Aufenthalt für den Fall der Abweisung dieser Anträge nur von vorübergehender Dauer sein kann. Vgl. mwN VwGH 12.09.2012, 2011/23/0201: Demnach muss ein Fremder spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung des Asylantrages im Hinblick auf die negative behördliche Entscheidung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen.
Dass die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, kann nicht erkannt werden. Zwischen dem gegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers und der nunmehrigen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht liegen weniger als zweieinhalb Jahre. Für ein rechtsstaatliches Verfahren, in dem der Beschwerdeführer von seinen Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat, erscheint diese Verfahrensdauer keineswegs unangemessen.
Insgesamt zeigt sich, dass das Privatleben iSd Art 8 EMRK des Beschwerdeführers in Österreich wenig ausgeprägt und überdies - angesichts der Umstände, unter denen es begründet wurde - auch wenig schutzwürdig ist. Dem stehen die gewichtigen Öffentlichen Interessen der Republik Österreich gegenüber, allen voran das öffentliche Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie das öffentliche Interesse des wirtschaftlichen Wohles des Landes. Im Rahmen der nach Art 8 EMRK und § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers keineswegs als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Wenngleich die Interessenabwägung durch die belangte Behörde wenig fundiert erscheint, hat sie die Rückkehrentscheidung zu Recht erlassen. Deshalb war auch Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.
3.6. Zu Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheids:
3.6.1. Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig:
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Schließlich ist die Abschiebung nach § 50 Abs 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.6.2. Zu beachten ist, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist; vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314.
3.6.3. Dass die Abschiebung gemäß § 50 Abs 3 FPG unzulässig wäre, ist auszuschließen. In Anbetracht (des Gegenstands) der rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde vom 26.03.2016 und des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde könnte allenfalls die vom Beschwerdeführer behauptete Homosexualität eine Bedrohungssituation begründen, die die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat nach § 50 Abs 1 oder 2 FPG unzulässig machen würde. Dies trifft jedoch nicht zu. Wie bereits ausgeführt, war nämlich das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei homosexuell, für nicht glaubhaft zu befinden. Folglich kann eine allfällige für Homosexuelle in Pakistan bestehende Bedrohungssituation nicht die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers dorthin begründen. Mangels rechtlicher Relevanz im konkreten Verfahren war auf die Situation Homosexueller in Pakistan an dieser Stelle gar nicht einzugehen.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer maßgebliche Änderungen des Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn substantiiert oder belegt vorgebracht. Auch sonst haben sich maßgebliche Sachverhaltsänderungen (im Vergleich zum rechtskräftigen Bescheid vom 26.03.2016) weder in der Person des Beschwerdeführers noch in der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat ergeben. Insbesondere kann in Anbetracht der von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationen auch (jetzt) nicht davon ausgegangen werden, dass dem - gesunden und arbeitsfähigen - Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr jedwede Lebensgrundlage oder die medizinische Grundversorgung fehlen würde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung iSd Art 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die entsprechenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sind nicht zu beanstanden. Der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan stehen damit keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Sie ist daher zulässig, weshalb der Beschwerde auch in diesem Punkt nicht Folge zu geben war.
3.7. Zu Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheids:
Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheids stützt sich rechtskonform auf die Bestimmung des § 55 Abs 1a FPG (Verfahren, in denen ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde) und war daher zu bestätigen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.