TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/13 L504 2164725-2

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Veröffentlicht am 13.03.2019
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Entscheidungsdatum

13.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L504 2164725-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Türkei, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF, §§ 57, 10 AsylG 2005 idgF, §§ 52 Abs 2 Z 2 u. Abs 9, 46, 55 Abs. 1a FPG idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Datum in Spruchpunkt I und Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides zu lauten hat:

"10.10.2017".

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 10.10.2017 zum zweiten Mal einen Antrag auf internationalen Schutz.

Aus dem unbestritten gebliebenen Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes (Auszug aus dem Bescheid):

"[...]

-

Zu einem nicht erwiesenen Zeitpunkt sind Sie schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist.

-

Am 17.03.2016 haben Sie bei der PI XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005 gestellt.

-

Zum Grund, weshalb Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben, gaben Sie an, dass Ihr Dorf XXXX vor 10 Jahren vom türkischen Militär niedergebrannt sein worden sei. Sie wären aufgrund Ihrer kurdischen Herkunft von der Mafia in Istanbul bedroht worden. Man hätte vor 3 Jahren auf Sie geschossen und die Polizei würde nichts unternehmen.

-

Bei einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat, hätten Sie dort keine Chance zum Überleben. Außerdem hätten Sie noch ein offenes Gerichtsverfahren.

-

Mit Bescheid der RD XXXX , vom 26.06.2017: XXXX wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 17.03.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.

-

Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei abgewiesen.

-

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.

-

Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.

-

Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Türkei zulässig ist.

-

Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

-

Bestätigung der BFA-Entscheidung (§ 28 Abs 2 VwGVG) vom 26.09.2017, Rechtskraft 2. Instanz

-

Bis dato wurde vom Bundesverwaltungsgericht dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt

-

Am 10.10.2017 haben Sie einen zweiten - gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 10.10.2017, gaben Sie an, dass Ihr Rechtsanwalt einen Haftbefehl (August 2017) hätte. Ihre Kinder müssten ständig den Standort wechseln. In Ihrer Heimat würden Sie als Kurde verfolgt.

-

Am 09.11.2017 wurden Sie beim BFA, Erstaufnahmestelle West, einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:

-

...

-

F: Ihre Muttersprache ist Kurdisch, Sie sprechen aber auch Türkisch und ein wenig Arabisch und sind Sie damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Kurdisch durchgeführt wird?

-

A: Ja.

-

- F: Wie können Sie den Dolmetscher verstehen?

-

A: Gut.

-

.....

-

F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

-

A: Ja.

-

- ....

-

F: Sie sind türkischer Staatsbürger, gehören der kurdischen Volksgruppe an, sind muslimischer Alavite, sind verheiratet und haben 4 Kinder. Ist das so richtig?

-

A: Ja, das stimmt.

-

- F: Sind Ihre Angaben die Sie bei der Erstbefragung am 10.10.2017 bei der PI XXXX gemacht haben richtig?

-

A: Ja

-

V: Sie haben am 17.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde.

-

F: Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag?

-

A: Meine Lebensgefahr in der Türkei. Ich habe zur österreichischen Behörde gesagt, dass sie mir bestätigen sollen, dass ich sicher in der Türkei sei und die haben gemeint, dass das nicht gemacht werden kann. Ich sage dazu, dass mein Leben immer noch in Gefahr ist. Wenn ich abgeschoben werde, dann erwartet mich die Mafia und die haben mich mit dem Tod bedroht und ich werde sicher getötet werden. Ich habe Informationen von meiner Frau und den Kindern bekommen, dass die Mafia 3x bei mir zuhause war. Sie haben um mich gefragt und meine Frau bedroht, wenn sie nicht sagt, wo ich bin. Meine Frau und die Kinder waren schon bei der Polizei und haben schon eine Anzeige deshalb gemacht aber die Polizei hat gesagt, dass die Gruppe unbekannt ist und die Polizei kann sie nicht schützen. Momentan hat meine Familie keine fixe Adresse und wechselt den Wohnsitz ständig, denn sie haben Angst. Meine Kinder besuchen keine Schule, denn sie haben Angst. Ich möchte nur dazu sagen, ich habe keine Geldprobleme gehabt in der Türkei. Ich war Selbständig und ich habe genug Geld verdient zum Leben. Hier in Österreich bekomme ich auch Geld von meinen Brüdern. 2 leben in Großbritannien und einer in Deutschland. Ich will in Österreich bleiben, denn in der Türkei würde ich um mein Leben fürchten. Es war mein Ziel ein sicheres Land in Europa zu erreichen. Mein Sohn musste seine Arbeit in Istanbul als Bankchef verlassen und eine andere Arbeit suchen und musste wegziehen. Das war ca. vor einem Monat.

-

- F: Stimmen Ihre Angaben die Sie bei den Einvernahmen vor österreichischen Behörden, zB, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, usw., bzw. schriftlich, zB Berufung, Beschwerden, usw. angaben?

-

A: Ja, alles stimmt.

-

- A legt mehrere Schreiben in türkischer Sprache vor und erklärt, dass es sich um einen Haftbefehl handeln würde. Alle Schreiben beziehen sich auf das Jahr 2013. (Beleg 1)

-

- F: Haben Sie seit der ersten Antragstellung Österreich verlassen?

-

A: Nein

-

- F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?

-

A: Ich bin Kurde. Ich komme aus der Umgebung von XXXX und die türkischen Behörden haben unser Dorf gestürmt und auch niedergebrannt, deshalb lebt da auch keiner mehr.

-

- F: Das heißt, die Fluchtgründe für gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sind dieselben Gründe, welche Sie bereits in Ihrem Erstasylverfahren angegeben haben. Neue Fluchtgründe gibt es keine. Ist das so richtig?

-

A: Das stimmt so.

-

- F: Besitzen Sie noch hier, zu Hause oder sonst irgendwo Dokumente die Ihre Identität bestätigen?

-

A: Nein

-

- F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

-

A: Ja, meine 3 Brüder die mich finanziell unterstützen. Ein Cousin in Frankreich unterstützt mich auch noch finanziell.

-

- F: Wie schaut Ihr Alltag in Österreich aus? Sind Sie Mitglied in einem Verein, haben Sie Kurse besucht oder sind Sie ehrenamtlich tätig?

-

A: Ich besuche einen privaten deutsch Kurs. Dafür bezahle ich im Monat € 80.-. Wandern, gehe fischen und schwimme gerne. Ich werde ab nächste Woche ein wenig bei der XXXX als Hausmeister und Koch.

-

F: Gibt es seit rechtskräftigem Abschluss Ihres Vorasylverfahrens bis zum heutigen Datum irgendeine Änderung in Ihrem Privat- oder Familienleben?

-

A: Nein

-

- LA: Ihnen wurden mit der Ladung die Länderfeststellungen zur Türkei zugesendet, wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

-

A: Alles stimmt was da drinnen steht, stimmt.

-

- F: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer in Österreich betroffen gewesen?

-

A: Nein

-

- F: Wollen Sie freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren?

-

A: Nein

-

- F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas angeben möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

-

A: Nein, ich möchte dazu sagen. Ich könnte Privat leben, denn ich bekomme genug Unterstützung von meinen Brüdern

-

- F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben Ihren Herkunftsstaat zu verlassen, vollständig geschildert?

-

A: Ja.

-

- F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt Ihre Probleme vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu schildern?

-

A: Ja.

-

- F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her und konnten Sie auch alles angeben was Sie wollten?

-

A: Ja.

-

- V: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

-

F: Sie können nunmehr dazu Stellung nehmen.

-

A: Nein

-

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

-

A: Ja.

-

- F: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt was Sie gesagt haben?

-

A: Ja.

-

F: Möchten Sie eine Ablichtung der Niederschrift?

-

A: Ja.

-

- Die Niederschrift wurde mir rückübersetzt. Der Inhalt ist richtig und ich bestätige dies mit meiner Unterschrift.

-

Ich bestätige auch mit meiner Unterschrift, dass ich eine Kopie der Niederschrift erhalten habe.

......"

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat das Bundesamt entschieden:

"I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 17.03.2016 (gemeint wohl: 10.10.2017) wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 17.03.2016 (gemeint wohl: 10.10.2017) wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.

IV. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.

V. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist.

VI. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise."

Dagegen hat die bP durch ihre gewillkürte Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird darin ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und eine mangelhafte Beweiswürdigung moniert. Die Familie der bP werde weiterhin bedroht.

Das BVwG hat der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Das Bundesamt traf folgende Feststellungen:

"[...]

zu Ihrer Person:

Sie heißen XXXX

Sie sind am XXXX geboren.

Sie sind Staatsangehöriger der Türkei.

Sie leiden an keinen schweren, lebensbedrohenden Erkrankungen.

-

zu Ihren Vorverfahren:

Ihr erster Asylantrag, IFA-Zl. XXXX , wurde gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 wurde Ihr Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen, wobei gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt wurde, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Türkei zulässig ist. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: L513 XXXX , als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 26.09.2017 in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 26.06.2017, IFA-Zl. XXXX , wurde Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 AsylG 2005 idgF iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Ziffer 1 FPG 2005 erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung gem. § 46 FPG in die Türkei zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde Ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt. Am 14.07.2017 haben Sie dagegen Beschwerde erhoben. Bis dato wurde vom Bundesverwaltungsgericht dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

-

zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz:

Sie brachten im neuerlichen Asylverfahren nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vor bzw. ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt.

-

zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Die Ihre Person treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat hat sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrens (26.09.2017) nicht geändert: [...]"

Zum Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat stützte sich das Bundesamt auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei, Stand 26.06.2018. Das Bundesamt wahrte diesbezüglich das Parteiengehör und gab die bP im Zuge der Einvernahme an, dass "alles war darin steht stimme".

Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass grds. hinreichende Schutzmechanismen vorhanden sind zu denen für die Bevölkerung auch Zugang besteht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass in der Türkei eine Lage herrschen würde wonach für Personen mit dem Profil der bP generell eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgung oder reale Gefährdung hier maßgeblicher Rechtsgüter besteht.

Eine hinreichende Versorgungslage ist in der Türkei sichergestellt.

2. Beweiswürdigung

Die Behörde gelangte zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen:

[...]

-

- betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Ihre Identität kann mangels entsprechender glaubwürdiger Personaldokumente nicht festgestellt werden. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung Ihrer Identität.

Dass Sie an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden, haben Sie weder behauptet noch ist dies aus der Aktenlage ersichtlich.

-

betreffend die Feststellungen zu Ihrem Vorverfahren:

Die Feststellungen betreffend den Ausgang Ihres Vorverfahrens sowie der damals maßgeblichen Gründe für Ihre Anträge auf internationalen Schutz bzw. der Rückkehrentscheidung iVm. einem Einreiseverbot gründen sich auf die Akteninhalte zu den oa. Zahlen (IFA-Zl. XXXX und XXXX .

-

betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz:

Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich des chronologischen Verfahrensherganges steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

Sie haben einen Haftbefehl und weitere Unterlagen aus dem Jahre 2013 vorgelegt. Sie haben selbst gesagt, dass es keine neuen Fluchtgründe gibt

-

betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Tunesien ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bed

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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