TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/13 I421 2173194-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.03.2019
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Entscheidungsdatum

13.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I421 2173194-4/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx gegen den Bescheid BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 20.02.2019, Zl. 1092290607-190083471, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2018, I415 2173194-3, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid der belangten Behörde wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im genannten Verfahren folgenden Verfahrensgang festgestellt:

"1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 06.10.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst damit begründete, dass er gesehen habe wie sein Vater ermordet worden sei. Seither werde er von dem Täter gesucht und habe Angst, dass dieser ihn umbringe.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 20.09.2017, Zl. 1092290607/151622622, wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) gewährt und erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer Verhandlung mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.2017, Zl. I417 2173194-1/20E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt IV. zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs. 2 FPG besteht eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise." Zudem wurde Spruchpunkt V. behoben.

3. Der Beschwerdeführer stellte am 15.02.2018 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und brachte als Grund für seine neuerliche Asylantragsstellung vor: "Am 16.11.2017 wurde mein Bruder XXXX im Alter von 32 Jahren getötet. Dies erfuhr ich von einem Freund telefonisch. Mein Freund teilte mir weiters mit, dass meine gesamte Familie auf der "schwarzen Liste" der PPD Partei stehen würde. Deren Verantwortlicher namens ‚XXXX' schickte seine Leute aus, um die Anhänger der gegnerischen Partei zu eliminieren."

Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass er - wie auch sein Bruder - von der PPD Partei getötet werde.

4. Am 22.03.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Er erklärte, dass dieselben Leute, die seinen Vater im Jahr 2008 und auch seinen Bruder im November 2017 getötet haben, seine Familie immer noch verfolgen. Auch er werde gesucht und bei einer Rückkehr in sein Heimatland drohe ihm der Tod. Er legte zum Beweis seines Vorbringens Kopien von Fotos von dem Ort, an dem sein Vater getötet worden sei, von der Beerdigung seines Bruders und von seinem toten Bruder vor. Weiters legte er zum Beweis seiner Integration in Österreich diverse Empfehlungsschreiben, ein ÖSD Zertifikat A1 und eine Deutschkurs-Anmeldebestätigung vor.

5. Mit Bescheid vom 20.05.2018, Zl. 15-1092290607/180161211, wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Nach dagegen erhobener Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 13.07.2018, Zl. I415 2173194-2/4E, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, weil das BFA die auf § 68 AVG gestützte Zurückweisung des Folgeantrages des Beschwerdeführers mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gehabt hätte.

6. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 25.08.2018, Zl. 1092290607/180161211, wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).

7. Mit Schriftsatz vom 18.09.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies im Wesentlichen mit unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und falscher rechtlicher Beurteilung. Die belangte Behörde sei ihren Ermittlungspflichten nicht nachgekommen und habe das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ganzheitlich gewürdigt. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers schlüssig und logisch sei. Anders als von der belangten Behörde ausgeführt, habe sich daher der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens maßgeblich geändert. Weiters seien die Länderberichte über das Herkunftsland des Beschwerdeführers Nigeria so katastrophal, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen wäre. Zudem seien der Erlass einer Rückkehrentscheidung sowie die Nichtzuerkennung einer Einräumung der Frist für die freiwillige Ausreise verfehlt. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge:

a) Dem Beschwerdeführer Asyl gewähren;

b) Allenfalls subsidiären Schutz gewähren;

c) in eventu eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen;

d) feststellen, dass die Abschiebung nach Nigeria unzulässig ist;

e) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen."

8. Am 24.01.2019 stellte der Beschwerdeführer den nun verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, begründete diesen damit, dass seine alten Asylgründe noch aufrecht seien. Unlängst habe er mit seiner in Nigeria lebenden Schwester telefoniert, welche im gesagt hätte, ihre Feinde, die auch ihn verfolgen würden, hätten seinen Verwandten väterlicherseits Namens

XXXX erschossen, wobei sich der Vorfall im Dezember 2018 ereignet hätte. Weiters wollte er angeben, sein richtiger Familienname sei XXXX, der Name XXXX sei der Vorname seines Vaters und werde irrtümlich im Asylverfahren als sein Nachname geführt.

9. Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers wurde bei der belangten Behörde am 08.02.2019 durchgeführt. Er gab an, mit einer europäischen Frau, von der er glaube, sie stamme aus der Slowakei, eine Beziehung zu führen. Den Namen der Frau wolle er nicht sagen, er habe sie 2015 in Griechenland kennengelernt und seit seither in eine Beziehung mit ihr, sie lebe nicht in Österreich, besuche dieses aber jede Woche, er führe mit ihr eine Fernbeziehung und würde mit ihr telefonieren.

Zu den Fluchtgründen der bereits abgeschlossen Asylverfahren, erklärte der Beschwerdeführer, diese würden der Wahrheit entsprechen und er habe in diesen Verfahren alle seine Fluchtgründe zur Sprache gebracht. Er habe (jetzt) große Angst, weil seine Schwester gesagt habe, er solle nicht zurückkehren. Sein Bruder sei getötet worden, was er schon im Vorverfahren angegeben habe und würden die Personen, die ihn verfolgen würden, darauf warten, dass er zurückkomme. Seine Schwester würde bedroht werden.

10. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2019 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

11. Mit Beschwerde vom 5.3.2019 wurde dieser Bescheid in allen Punkten bekämpft.

12. Mit Beschwerdevorlage langte der Verwaltungsakt am 11.3.2019 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Rückkehr nach Nigeria entgegenstehen.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich dort seit mindestens 06.10.2015 auf.

In Österreich verfügt er über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Beziehung zu einer Frau aus der Slowakei, kann nicht festgestellt werden.

Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht ist nicht feststellbar.

Er ist in Österreich nicht vorbestraft.

1.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 06.10.2015 wurde rechtskräftig mit Bescheid des BFA vom 20.09.2017, Zl. 1092290607/151622622 und mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.2017, Zl. I417 2173194-1/20E abgewiesen.

Zwischen der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 10.10.2018 und der Zurückweisung des zweiten (Folge-) Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 20.02.2019, ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.

Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor. Er gab neben den bereits in den Vorverfahren geltend gemachten Gründen an, dass er von seiner Schwester erfahren habe, dass ein Verwandter väterlicherseits im Dezember 2018 getötet worden sei und seine Schwester von den Personen, die ihn suchen würden, bedroht würde.

Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Nigeria ebenso wenig festgestellt werden wie eine Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3 Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria

Die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria hat sich nicht in einem Umfang verändert, der auf eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes schließen lässt. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert.

Die wesentlichen Feststellungen lauten:

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existentiellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes neues Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ. I417 2173194-1, I415 2173194-2 und I415 2173194-3. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen persönlichen Verhältnissen in Nigeria wie auch in Österreich ergeben sich aus seinen entsprechenden Äußerungen gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid blieben unwidersprochen.

Dass der Beschwerdeführer in einer Beziehung zu einer slowakischen Frau lebt, konnte nicht festgestellt werden, da die Angaben des Beschwerdeführers auch dazu sehr unkonkret und unglaubwürdig waren. So konnte er weder den Namen der Frau nennen, auch wenn er vorgab dies nicht zu wollen, ohne dies zu nachvollziehbar zu begründen, noch war er sich bezüglich deren Staatszugehörigkeit sicher, was mit seiner Behauptung, die Beziehung bestünde bereits seit 2015, nicht glaubhaft ist.

Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 22.03.2018 und auch im sonstigen gesamten früheren Verfahren nannte der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beschwerden. Bei seiner Einvernahme am 8.2.2019 erklärte der Beschwerdeführer, sein Herz würde sehr schnell schlagen und sein ganzer Körper sei unter Druck, wobei sich seine Lippen und Beine heiß anfühlen würden. Diese Symptome habe er schon zwei Jahre, sei deshalb aber nicht beim Arzt gewesen. Diese Angaben sind nicht glaubwürdig, schon die Behauptung, dieser Zustand würde seit zwei Jahren bestehen ist völlig unglaubwürdig, weil der Beschwerdeführer im März 2018 davon nichts erwähnte und es nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer bei tatsächlich bestehen solcher Symptome über zwei Jahre nicht einen Arzt aufsucht.

Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer führt in Österreich keine Beziehung und hat keine Verwandten in Österreich. Es besteht daher kein Familienleben im Bundesgebiet. Er hat sich Deutschkenntnisse angeeignet, die A2-Prüfung absolviert, Straßenzeitungen verkauft und Bekanntschaften geschlossen. Daraus ergibt sich jedoch keine nachhaltige Integration.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 28.09.2018.

2.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 06.10.2015 erklärt, dass er gesehen habe wie sein Vater ermordet worden sei. Seither werde er von dem Täter gesucht und habe Angst, dass dieser ihn umbringe. Das Bundesverwaltungsgericht kam im rechtskräftigen Erkenntnis vom 15.11.2017, Zl. I417 2173194-1/20E, zum Schluss, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgrund um keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund handelte.

Am 15.02.2018 - also lediglich drei Monate nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens in Österreich - stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Vom Bundesverwaltungsgericht war bereits in diesem Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zurückweisung dieses Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 25.08.2018 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Das wurde verneint und die Beschwerde mit Erkenntnis vom 10.10.2018 rechtskräftig abgewiesen.

Wiederum drei Monate nach diesem Erkenntnis, am 24.01.2019, stellt der Beschwerdeführer einen neuerlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und ist vom Bundesverwaltungsgericht neuerlich zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 10.10.2018 des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zurückweisung dieses Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 20.02.2019 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

Dabei ist festzustellen, dass keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht wurden. Die ohnehin nicht glaubwürdige Behauptung des Beschwerdeführers, er habe im Dezember 2018 von seiner Schwester erfahren, dass die Personen, die ihn suchen würden, einen Verwandten väterlicherseits von ihm ermordet hätten und seine Schwester bedrohten, stellen eine Übersteigerung des bisherigen Fluchtvorbringens vor. Der Beschwerdeführer hat im Zuge der mit ihm durchgeführten Befragungen im gegenständlichen Verfahren letztlich nur Umstände geltend gemacht, die er bereits im Erstverfahren behauptete bzw. welche bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens bestanden haben. Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Beschwerdeführer keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor. Die Behauptung, dass er in Nigeria von dem/den Mörder/n seines Vaters gesucht werde und ihm das gleiche Schicksal drohe, war bereits Grundlage des Vorbringens im ersten Asylverfahren. Wenn der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nun dahingehend steigert, dass nun auch sein Onkel von dieser Personengruppe getötet worden sei, ist diesbezüglich festzuhalten, dass diese Befürchtung keinen neuen Fluchtgrund darstellen kann, da der Beschwerdeführer sich trotzdem zur Gänze auf die bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren behauptete und noch aufrecht erhaltene Verfolgungssituation stützt. Das neue Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers steht nämlich in untrennbarem Zusammenhang mit seinen bereits anlässlich des Erstverfahrens als unglaubwürdig erachteten Angaben und baut lediglich darauf auf. Dadurch behauptet er das Fortbestehen und Weiterwirken des bereits vorgebrachten Sachverhaltes, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde (vgl. VwGH 20.02.2003, 99/20/0480). Im Ergebnis bezweckt der Beschwerdeführer mit seinem Asylantrag die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorbrachte. Dass sich die Situation in Nigeria seit der rechtskräftigen Vorentscheidung maßgeblich geändert hätte, wird zwar in der Beschwerde behauptet, allerdings wird aus der diesbezüglich sehr vage und textbausteinartig gehaltenen Beschwerde nicht erkenntlich, welche besondere Gefährdung dem Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Lage in Nigeria im Falle einer Rückkehr drohen könnte bzw. inwieweit die Länderfeststellungen aus Sicht des Beschwerdeführers einer Ergänzung bedürfen. In der Beschwerde wird zwar vorgebracht, es habe sich die Sicherheitslage in Nigeria nunmehr wesentlich verschlechtert und die persönliche Situation des Beschwerdeführers sei eine völlig andere, zudem hätten sich die Umstände in Nigeria massiv verändert, daher werde die Beweiswürdigung der Erstbehörde konkret bestritten. Die Beschwerdeschrift bleibt aber konkrete Tatsachen und Umstände schuldig, aus denen sich ableiten ließe warum sich die Sicherheitslage in Nigeria wesentlich verschlechtert haben sollte bzw. welche Umstände in Nigeria sich massiv zum Nachteil verändert hätten. Eine entscheidungsrelevante Änderung der Lage entspricht auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf zu verweisen, dass zwischen den beiden Asylverfahren nur drei Monate liegen. Es ist daher insgesamt weder eine Änderung der Rechts- noch der Sachlage erkennbar.

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Nigeria wurde aber - wie bereits ausgeführt - in der Beschwerde nicht substantiiert genug behauptet und entspricht dies nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.

Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben wurde seit Beendigung des Vorverfahrens vom Beschwerdeführer weder begründet, noch glaubhaft behauptet. Es kann daher nicht von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden

2.3 Zum Herkunftsstaat:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Die Feststellungen basieren auf den folgenden Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat daher den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1 Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts Anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.2017, Zl. I417 2173194-1/20E und auch das Erkenntnis vom 10.10.2018, Zl. I415 2173194-3/3E sind in Rechtskraft erwachsen.

Das BFA hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Weder im Erst-, Zweitverfahren noch im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer relevante Fluchtgründe vorgebracht.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt I. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.

3.2 Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Zu überprüfen ist auch, ob sich der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verändert haben. Letzteres ist nicht gegeben, eine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage in Bez

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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