TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/26 L518 2114449-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.03.2019
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Entscheidungsdatum

26.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §17 Abs1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §19
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
StGB §127
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L518 2114449-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. Reichenvater, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2016, Zl. 1025333003/161068945, zu Recht erkannt:

A.I.)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG BGBL I 33/2013 idgF, § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57, 10 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idgF iVm 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52, 46 und 55 FPG 2005 BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war die aufschiebende Wirkung nach § 17 Abs. 1 BFA-VG nicht zuzuerkennen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. Reichenvater, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2016, Zl. 1025333003/161068945, beschlossen:

A.II.) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bzw. "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger von Armenien, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 16.7.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

I.2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP1 am 17.7.2014 erstbefragt Folgendes vor:

Der Beschwerdeführer habe mit seiner Ex-Gattin im Heimatland eine Tankstelle betrieben. Nach der Trennung habe es finanzielle Probleme gegeben und sei die bP von Bekannten bzw. Freunden der Ex-Gattin aufgefordert worden Geld, welches sie unterschlagen habe, zurückzuzahlen. Folglich habe die bP ihr Haus verkauft und habe 50% vom Erlös der Ex-Gattin übergeben. Da dies jedoch nicht genug gewesen sei, sei sie bedroht und vor zwei Monaten entführt, verprügelt und mit dem Umbringen bedroht worden, sollte sie die geforderte Summe nicht aufbringen können.

I.3. Vor einem Organwalter der belangten Behörde wiederholte die bP am 8.7.2014 neuerlich niederschriftlich einvernommen im Wesentlichen das Vorbringen und ergänzte, einmal von Securityleuten tagelang festgehalten und eingeschüchtert worden zu sein. Über Nachfrage vermeinte die bP mehrmals festgehalten und eingeschüchtert worden zu sein. Zuletzt sei sie im Mai 2014 von der Polizei entführt worden.

I.4. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.08.2015 ("bB") gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

I.4.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP1 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus:

"Im Zuge Ihrer neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 08.07.2015 berichteten Sie - konkret zu Ihrem Fluchtgrund befragt - dass Sie Ihr Herkunftsland wegen privater Probleme verlassen hätten. Sie hätten sich 2011 von Ihrer Lebensgefährtin getrennt. In weiterer Folge hätten Angehörige Ihrer Ex-Lebensgefährtin von Ihnen Geld verlangt. Man hätte von Ihnen 55.000 US Dollar verlangt unter Hinweis, dass Sie dieses Geld veruntreut hätten. Jemand, den Sie nicht kennen würden, sei zu Ihnen geschickt worden. Sie hätten dann Ihr Haus für 25.000 US Dollar verkauft, jedoch seien weitere 30.000 US Dollar (und dies jahrelang) von Ihnen gefordert worden. Konkret befragt, warum diese Summe von Ihnen verlangt worden sei, wichen Sie mit den Worten "Ich wurde einmal von Securityleuten tagelang festgehalten und eingeschüchtert." aus. Auf logische Rückfrage, warum Sie sich mit Ihrem (privaten) Problem nicht an die Polizei wandten, ergänzten Sie wenig substantiiert: "Wer soll mir helfen? Ehrlich gesagt, glaubte ich, dass die Polizei mir nicht helfen kann." Konkret befragt, wer diese Sicherheitsleute zu Ihnen geschickt habe, konnte ebenso Ihrerseits nicht beantwortet werden (vgl. "Sie haben nicht konkret gesagt, von wem sie kommen."). Auf Ihre doch sehr vagen und allgemeinen Aussagen hingewiesen, wurden Sie ersucht doch konkreter zu werden. Befragt wann, wo Sie festgehalten und eingeschüchtert wurden, erwiderten Sie wiederum ausweichend, dass es öfters passiert sei. Sie seien auf der Straße angehalten worden, zuletzt im Mai 2014. Bei diesem Vorfall seien Sie von der Polizei entführt worden. Vorgehalten, dass Sie bisher niemals davon sprachen, sogar von den Behörden derart bedroht gewesen zu sein, revidierten Sie wiederum Ihres Aussage und fügten an, dass Sie dies nicht wüssten, vielleicht waren auch es keine Polizisten. Später ergänzten Sie, dass Sie nicht glauben würden, dass es Polizisten gewesen seien. Sie schilderten weiter, dass Sie in irgendein Dorf verbracht worden wären. Sie seien auch verprügelt worden. Nach ca. einer Woche sei Ihnen die Flucht gelungen. Dies legten Sie jedoch sehr abenteuerlich dar. So hätten Sie aus einem Fenster geschrien, ein Autofahrer hätte Sie gehört. Dieser Fahrer hätte ein Seil an das vergitterte Fenster angebunden und das Gitter herausgerissen. Auf logische Rückfrage, ob Sie denn nicht bewacht wurden, verneinten Sie dies.

Weiter vorgehalten, dass Sie in der Erstbefragung erzählten, Sie hätten 50 Prozent der geforderten Summe bezahlt, also mehr als nun vor dem Bundesamt erläutert, merkten Sie lediglich lapidar an: "Das ist ja gleich viel." Auf konkrete Rückfrage, warum man all diese Versuche und dies jahrelang gegen Sie richten sollte, zumal Sie mit Ihrer Ex-Lebensgefährten keinerlei geschäftliche noch sonstige Verbindung pflegten, konnten Sie nicht substantiiert darlegen (vgl. "Ich weiß es nicht. Vielleicht wegen der Trennung."). Zudem behaupteten Sie nun erstmals, dass Sie ein Jahr lang untergetaucht gelebt hätten. Vorgehalten, dass Sie in der neuerlichen Einvernahme vor dem BFA erklärten, bis zu Ihrer Ausreise bei Ihrer Tante, die Sie auch finanziell unterstützte, gelebt hätten, entgegneten Sie nun wiederum: "Ja, ja. Man hat ja auch dort nach mir gefragt." Auch hierzu führten Sie wenig plausibel und lebensnah an, dass Sie immer über den Balkon davongelaufen wären. Anderseits befragt, ob Sie somit auch an einem anderen Ort leben hätten können, wenn Sie nun behaupten, ein Jahr lang woanders gelebt zu haben, hielten Sie dazu wiederum vage fest: "Früher oder später hätte man mich sicher gefunden."

Abschließend auf logische Rückfrage, warum Sie, wenn Sie seit 2011 einerseits derartige Probleme behaupten, mit Ihrer Ausreise andererseits aber bis Mai 2014 zuwarten, traten Sie dem nicht entgegen ("Sie haben Recht.") und merkten allgemein an, dass Sie dachten, dass sie sich mit den 25.000 US Dollar zufrieden geben würden. Zudem wollten Sie auch nicht Ihre Mutter zurücklassen. Weiter Gründe hätten Sie nicht. Sie hätten auch keinerlei Probleme von staatlicher Seite bei einer Rückkehr zu befürchten, aber die Angehörigen Ihrer Ex-Lebensgefährtin seien sehr einflussreich.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend ist, dass Sie Behauptungen aufstellen, sondern Sie müssen diese glaubhaft machen. Dazu muss Ihr Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch Sie persönlich glaubwürdig sein. Ihre Aussagen entsprechen im Gesamten gesehen aber diesen Anforderungen nicht. Ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen ist vage, nicht substantiiert, allgemein gehalten und als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Zudem konnten Sie für Ihr gesamtes Vorbringen keinerlei Beweismittel in Vorlage bringen.

Die von Ihnen geltend gemachten fluchtbegründenden Umstände sind zudem, unbeachtlich des Wahrheitsgehaltes dieser Aussagen, nicht fähig eine asylrelevante Bedrohung zu begründen. Aus der als notorisch vorauszusetzenden Kenntnis zur allgemeinen Sicherheitslage in Armenien, verfahrensrelevant zusammengefasst in o.a. Feststellungen, ergibt sich eindeutig, dass in der von Ihnen beschriebenen Situation (Bedrohung durch Drittpersonen) weder von mangelnder Schutzfähigkeit noch mangelnder Schutzwilligkeit der dazu aufgerufenen staatlichen Einrichtungen auszugehen ist. Jedoch ginge die Forderung nach einem lückenlosen Schutz gegen Übergriffe nichtstaatlicher Stellen oder von Einzelpersonen an einer wirklichkeitsnahen Einschätzung der Effizienz staatlicher Schutzmöglichkeiten, selbst in einem strukturierteren Gemeinwesen wie dem Armeniens, vorbei. Auch unter Bedachtnahme auf allfällige Rechtsschutzdefizite in Armenien kann seitens des Bundesamtes nicht erkannt werden, dass im konkreten Fall eine effektive Schutzgewährung von staatlicher Seite verweigert worden wäre, zumal Sie Ihre Probleme nicht einmal bei den zuständigen Stellen gemeldet haben. Ferner kann in Armenien - wie in anderen Ländern der Erde, beispielsweise in Österreich - ein alles umfassender präventiver staatlicher Schutz gegen gewalttätige Übergriffe von Privatpersonen aus rassistischen, kriminellen, politischen oder sonstigen Motiven heraus realistischer Weise nicht erwartet und dem entsprechend auch im Rahmen des Asyl- und Flüchtlingsrechts nicht verlangt werden. Dies würde die Kräfte eines jeden Staates übersteigen. Es haben sich im gegenständlichen Fall keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die armenischen Behörden Ihnen effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden. Aber auch bei der hypothetischen Annahme, dass die Polizei nicht schutzwillig gewesen wäre, hätten Sie sich nach dem Vorfall an eine lokale Polizeistation oder an eine übergeordnete Dienststelle wenden können. Dass Sie dies versucht hätten, brachten Sie nicht vor und sind Sie auch nicht mit Hilfe eines Rechtsanwaltes, einer NGO oder der Nationalen Menschenrechtskommission gegen Ihre Gegner vorgegangen, womit Sie aber Ihren Behörden auch die Möglichkeit genommen haben, gegen die vorgebrachten Übergriffe entsprechend vorzugehen.

Die allgemeine, aktuell noch immer triste Situation im Herkunftsland ist durch verschiedenste Berichte hinlänglich bekannt und der Wunsch nach besseren, geordneten und gesicherten Lebensverhältnissen ist durchaus verständlich. Aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung konnten Sie jedoch nicht glaubhaft machen.

I.4.2. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.

I.5. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen berief sich die bP auf ihr bisheriges Vorbringen und ging davon aus, dass sich die Asylrelevanz des Vorbringens dadurch ergibt, dass die ursprünglich privaten Vorfälle durch die detaillierte Schilderung eine politische Dimension erhalten hat.

Da die Familie der Ex-Frau des BF zur politischen Elite des Landes gehöre, ist der armenische Staat keineswegs willens seiner Schutzpflicht nachzukommen.

Desweiteren erstattete der Beschwerdeführer handschriftlich Ausführungen.

I.6. Für den 20.10.2015 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.

Im Zuge der Verhandlung legte die bP 8 Lichtbilder vor, welche in Augenschein genommen wurden. Die bP gab an, gesund zu sein und Kontakt mit der Mutter im Herkunftsland zu haben. Sie lebe in Österreich kostenlos bei einer armenischen Familie, welche sie finanziell unterstütze. Sie habe ein paar armenische Freunde in Österreich und hätte in der Wohnsitzgemeinde die Kirche besucht und bei Veranstaltungen teilgenommen. Sie sei mit ihrem Reisepass, welchen der Schlepper abgenommen habe, legal und ohne Probleme aus Armenien ausgereist.

Zu einer etwaigen politischen Verfolgung gab die bP in der Verhandlung an:

VR: Waren Sie in Armenien politisch engagiert bzw. sind Sie in Österreich politisch engagiert?

P: Ja in Armenien habe ich mich politisch engagiert und in Österreich nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in Armenien bei der republikanischen Partei Mitglied war. Nachgefragt gebe ich an, dass ich wegen der Parteizugehörigkeit keinerlei Probleme in Armenien hatte.

Im Anschluss schilderte sie ihre Fluchtgründe wiederum dahingehend, dass sie finanzielle Streitigkeiten mit ihrer Ex-Gattin gehabt habe, welche aus einer politisch sehr einflussreichen Familie in Armenien stamme. Sie sei öfters von Leibwächtern der Familie der Ex-Gattin entführt worden, welche sie als Polizisten ausgegeben hätten. Sie habe auch einmal bei einer Misshandlung eine Kopfverletzung erlitten.

Abschließend zu den Fluchtgründen gab die bP an:

VR: Was passierte anlässlich der dritten Entführung?

P: Mein Ex-Schwager bedrohte mich mit der Waffe und ich versprach ihn, die ausständige Summe zu übergeben. Ich möchte noch folgendes betonen, dass ich Abgeordneter der Partei war und Unrechtmäßigkeiten, wie Steuerhinterziehung wahrgenommen habe.

VR Vorhalt: Warum haben Sie die zuvor geschilderten Entführungen bzw. Ihre nunmehrigen Angaben betreffend Ihrer Funktion in der Partei mit keinem Wort am 17.07.2014 (Erstbefragung) bzw. am 08.07.2015 (Niederschrift vor dem BFA) erwähnt?

P: Mir wurden nur Fragen gestellt und mich nicht erzählen lassen.

VR Vorhalt: Sie wurden anlässlich Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 08.07.2015 gefragt, ob Sie Ihren Angaben etwas hinzufügen möchten, was nicht zur Sprache gekommen ist bzw. wurde Ihnen nach wortwörtlicher Rückübersetzung eingeräumt Ergänzungen vorzunehmen und gaben zu keinem Zeitpunkt die oben geschilderten Angaben zu Protokoll. Vielmehr gaben Sie an, zuletzt im Mai 5014 von der Polizei entführt worden zu sein, worauf Sie über Vorhalt vermeinten, es nicht zu wissen und vielleicht waren es gar keine Polizisten. Sie erwähnten mit keinem Wort eine Anhaltung in einer Polizeidienststelle. Nehmen Sie dazu Stellung?

P: Sie geben mir die Möglichkeit alles zu erzähle. Bei der letzten Einvernahme habe ich nur auf die gestellten Fragen geantwortet.

I.7. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2015 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid im ersten Asylverfahren gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, §§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

I.7.1. In der Beweiswürdigung wurde unter anderem festgehalten:

...

So kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese ausführt, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA am 8.7.2015 darlegte, sich Ende 2011 von der Lebensgefährtin getrennt zu haben und sei folglich 55.000 USD unter dem Hinweis, der BF habe dieses veruntreut, verlangt worden. Daraufhin habe der BF sein Haus für 25.000 USD verkauft und das Geld übergeben worden, jedoch seien weitere 30.000 USD (und dies jahrelang) verlangt worden (S 5 des Einvernahmeprotokolls). Auf konkretes Nachfragen vermeinte der BF ausweichend, einmal von Securityleuten tagelang festgehalten und eingeschüchtert worden zu sein. An die Polizei habe er sich wegen des privaten Problems nicht wenden könne, da - so der BF unsubstantiiert - er nicht glaube, dass ihm die Polizei helfen könne.

Auf weiteres Nachfragen vermeinte der BF nunmehr, dass dies vermutlich vom Vater und seinen Verwandten seiner Ex-Lebensgefährtin ausgegangen sei. Schließlich gab der BF auf neuerliche Nachfrage an, dass er öfters festgehalten und eingeschüchtert worden sei. Zuletzt sei er im Mai 2014 von der Polizei entführt worden. Dem Vorhalt, bislang nicht angegeben zu haben, von der Polizei entführt worden zu sein, entgegnete der BF abermals ausweichend, es nicht zu wissen. Vielleicht waren es keine Polizisten. Sie hätten zumindest so getan, als seien sie von der Polizei. Des Weiteren legte der BF dar, ca. eine Woche festgehalten worden zu sein. Folglich konnte er jedoch flüchten, da ein Autofahrer ihn gehört habe, dieser ein Seil am Gitter des Fensters gebunden und das Gitter herausgerissen habe. Bewacht wurde der BF nicht.

Ebenso zutreffend legte die Behörde erster Instanz dar, dass der BF ein Jahr lang in einer anderen Region untergetaucht gelebt zu haben, erstmals ins Treffen führte. Dem Vorhalt, dass der BF vor dem BFA erklärt hat, bis zur Ausreise in der Wohnung der Tante, welche ihn auch unterstützt hat, gelebt zu haben, entgegnete der BF dahingehend, dass er immer wieder über den Balkon davongelaufen sei.

Die berechtigte Frage, weshalb der BF, welcher behaupteter Maßen seit 2011 bedroht worden sei, mit seiner Ausreise bis zum Mai 2014 zuwartete, vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel und nachvollziehbar zu begründen.

Der Beschwerdeführer legte sein Vorbringen im Rahmen mehrmaliger niederschriftlicher Einvernahmen widersprüchlich dar.

Der Beschwerdeführer legte am 17.7.2014 noch dar, dass es nach der Trennung mit der Ex-Gattin zu finanziellen Problemen gekommen zu sei, er das Haus verkauft und 50% der geforderten Summe übergeben zu haben. Da dies jedoch nicht ausreichte, sei er bedroht und letztendlich vor etwa 2 Monaten entführt, verprügelt und mit dem Umbringen bedroht worden, sollte der BF das Geld nicht aufbringen (AS 9).

Am 8.7.2015 führte der BF zum Fluchtgrund befragt und mehrmals nachgefragt ins Treffen, sich Ende 2011 von der Ex-Lebensgefährtin getrennt zu haben. Zwei Monate später sei dem BF vorgeworfen worden, 55.000USD veruntreut zu haben.

Vor dem BFA behauptete der BF nunmehr öfters festgehalten und eingeschüchtert worden zu sein, wobei dies zuletzt im Mai 2014 passiert sei und er von der Polizei entführt worden sei. Auf Nachfrage relativierte der BF wiederum, indem er vermeinte, nicht zu glauben, dass diese Leute wirklich von der Polizei seien.

Im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlung wiederum legte der BF dar, vier Mal entführt worden zu sein.

Erstmals sei er im Jänner 2012 vormittags entführt worden und sei - so erstmalig und gesteigert vorgetragen - zum zentralen Gebäude der Polizei verbracht worden zu sein. Auf Nachfrage legte der BF dar, brutal verprügelt worden zu sein und dabei eine Kopfverletzung erlitten zu haben. Am Abend sei er wieder freigelassen worden. In ärztliche Behandlung habe sich der BF nicht begeben.

Einige Monate später, Juni oder Juli 2012 - näheres unbekannt, sei der BF ein weiteres Mal gegen 13.00 Uhr oder 14.00 Uhr von zwei Personen, welche sich als Zivilpolizisten ausgewiesen haben, festgenommen und zur Stadtbezirkspolizei verbracht worden. Dabei sei er wiederum brutal zusammengeschlagen worden. Zudem hätte ein Beamter gedroht eine Anzeige wider dem BF wegen Waffen- oder Drogenbesitz zu verfassen. Gegen Mitternacht sei er freigelassen worden und habe sich ins Krankenhaus XXXX begeben. Bei einer ambulanten Behandlung seien Blutergüsse und eine Gehirnerschütterung diagnostiziert worden. Ungeachtet dieses erstmaligen, gesteigerten Vorbringens, vermochte der BF keinerlei Bescheinigungsmittel -etwa Krankenakte bzw. Behandlungsbestätigung udgl - in Vorlage zu bringen.

Nach diesem zweiten Vorfall sei der BF ca. 10 Monate auf der Flucht gewesen und habe die Stadt verlassen. Kontakt habe er lediglich zu seiner Mutter gehabt.

Zwar könne der BF sich nicht erklären, wie er von seinen Gegnern gefunden worden sei, jedoch hätten ihn die Verfolger im März 2013 in XXXX gefunden. Folglich sei er in ein in diesem Ort befindliches Haus verbracht und von seinem Schwager mit einer Waffe bedroht worden.

Auf Vorhalt, weshalb der BF die oben dargelegten Verfälle in den zurückliegenden niederschriftlichen Einvernahmen nicht dargelegt hat, vermeinte dieser nicht nachvollziehbar, dass ihm nicht die Möglichkeit gewährt wurde, die Sachverhalte zu schildern.

Auf weiteren Vorhalt, dass dem BF anlässlich seiner am 8.7.2015 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA sehr wohl die Möglichkeit der freien Erzählung eingeräumt worden sei, zumal der Beschwerdeführer durch den einvernehmenden Organwalter des BFA abschließend gefragt wurde, ob der BF seinen Angaben noch etwas hinzufügen möchte, was noch nicht zur Sprache gekommen ist (S 8 des Einvernahmeprotokolls) bzw. wurde dem BF nach wortwörtlicher Rückübersetzung eingeräumt, Berichtigungen oder Ergänzungen vorzunehmen und bestätigt der BF mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Ausführungen, wiederholte der BF nur auf die gestellten Fragen geantwortet zu haben. Vor dem BFA verneinte der BF die oben angeführte Fragestellung und ergänzte dahingehend, seinen Angaben nicht hinzuzufügen zu haben (S 8 des Verhandlungsprotokolls). Insoweit erweist sich die vom BF getätigte Stellungnahme als Schutzbehauptung und steigerte der Beschwerdeführer - wie oben dargelegt sein Vorbringen, um - bei hypothetischer Wahrunterstellung - einer Verfolgung durch Private dieser einen politischen und sohin in der GFK manifestierten Grund zu unterstellen.

Anlässlich der letzten im Mai 2014 erfolgten Entführung legte der BF dar, sich mit dem Ex-Schwager getroffen und zu diesem ins Auto gestiegen zu sein. Der BF sei in ein 50km von Erewan entferntes Dorf verbracht worden und sei dieser mit dem Griff der Waffe am Hals und mit Holzstöcken geschlagen worden. Gegen 23.00 Uhr sei ein älterer Mann mit einem Lkw vorbeigekommen, habe ein Seil am Gitter, welches sich vor dem Fenster befunden habe, gebunden und das Gitter aus der Verankerung gerissen, woraufhin der BF fliehen konnte.

Auf Nachfrage bestätigte der BF - im Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen, demzufolge diese Anhaltung ca. eine Woche gedauert haben soll - das ihm die Flucht am selben Tag der Festnahme gelungen sei (S 9 des Verhandlungsprotokolls).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubwürdig anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049). Aufgrund der gleichen Interessenslage muss dies auch bei Vorbringenssteigerung innerhalb derselben Instanz oder zwischen Vorbringen vor verschiedenen Behörden gelten.

Im konkreten Fall kann kein Grund ersehen werden und wurde auch seitens des BF kein nachvollziehbarer Grund dargetan, weshalb dieser - bei hypothetischer Wahrunterstellung des Vorbringens vor dem erkennenden Richter - bei den zurückliegenden Einvernahmen ein Festhalten in den Polizeidienststellen bzw. die aktive Beteiligung seines Ex-Schwagers bei der zuletzt bezeichneten Entführung nicht anführen soll.

Auch der Umstand, dass der BF eigenen Angaben zu Folge legal via Flugzeug nach XXXX ausreiste uns sich bewusst einer Ausreisekontrolle stellte, obwohl seine Gegner - wie von ihm unbescheinigt behauptet - sehr einflussreiche Personen sind und dieser seinen Reisepass 2012 verlängern ließ (S 6 des Verhandlungsprotokolls) vermag sein Fluchtvorbringen ebensowenig glaubwürdig erscheinen.

Die Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung bzw. den zurückliegenden Niederschriften waren zudem nicht mit den Angaben der Beschwerdeschrift in Einklang zu bringen, wenn der Beschwerdeführer darin erstmals ausführte, ein Monat nach der Trennung von einigen Personen, welche sich als Polizeibeamte vorstellten, in das Polizeikommissariat verbracht worden zu sein. Nach einigen Stunden, während dessen der BF verprügelt und Befragt wurde, sei er frei gelassen worden.

Nach einiger Zeit sei der BF, welcher zu dieser Zeit in einer anderen Stadt bei einem Freund lebte, wiederum von einigen Leuten mit einem Fahrzeug in eine unbekannte Richtung verbracht worden. Nach zwei Tagen sei er freigelassen worden und habe sich der BF zu einem Arzt begeben, welcher eine Gehirnerschütterung und andere Verletzungen diagnostizierte.

Im Mai 2014 sei er wiederum entführt und in irgendein Dorf verbracht und in einem Halbkeller festgehalten worden. Zwei Tage später sei sein Ex-Schwager gekommen und sei mit einem Revolver bedroht und gegen den Kopf geschlagen worden. In der Nacht sei er, nachdem er - wie bereits oben beschrieben - von einem LKW Fahrer befreit wurde, geflohen.

Im Ergebnis war festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vorfälle, welche ihn zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben, in wesentlichen Punkten erheblich widersprüchlich und insoweit unglaubwürdig darlegte.

Zudem vermochte der Beschwerdeführer die von ihm getätigten Ausführungen nicht durch geeignete Bescheinigungsmittel untermauern, waren doch auch auf den Fotos keine, das Vorbringen stützender Inhalte zu entnehmen. So waren darauf lediglich - teilweise an öffentlichen Orten (wie Gasthaus) - Zusammenkünfte von Personen zu sehen.

Dass es hier zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt (vgl zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).

...

I.7.2. Rechtlich führte das BVwG aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

I.8. Mit VfGH-Beschluss vom 10.06.2016, Zl.: E815/2016-5, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG abgelehnt.

I.9. Die bP stellte am 02.08.2016 gegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

I.9.1. Erstbefragt führt die bP aus:

Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert?

Erläutern Sie umfassend und detailliert sämtliche Gründe für Ihre neuerliche Asylantragstellung und legen Sie nun alle Ihnen nunmehr zur Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vor.

Nach den letzten politischen Ereignissen in Armenien, ist eine Gruppe von Zivilpersonen und Polizisten zu uns nach Hause gekommen und hat sich nach mir erkundigt. Mein Bruder wurde von diesen Personen misshandelt (Fotos habe ich auf meinem iPad), meine Mutter haben sie von der Stiege runtergestoßen und sie hat dadurch auch Verletzungen erlitten. Mein Vater ist vor ca. 2 Jahren verstorben (Herzinfarkt) , da diese Personen immer wieder nach Hause gekommen sind. Meine Mutter hat vor ca. 3 Monaten einen Schlaganfall erlitten, da diese Polizisten immer wieder zu uns nach Hause kommen. Ich bin Mitglied der Regierungspartei der republikanischen Partei, bin danach in die Opposition gegangen und bin gegen meine Ex-Partei aufgetreten. Deswegen wurde ich in Armenien verfolgt und deswegen versucht die Regierung meinen Aufenthalt zu eruieren. Meine Mutter und mein Bruder haben meinen Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben. Meine Nachbarn haben an mich einen Brief verfasst, in dem sie schreiben - ich soll nicht nach Hause (Armenien) kommen. Es ist auch schon vorgekommen, dass aufgrund der letzten politischen Ereignissen Menschen verfolgt und umgebracht wurden.

...

Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung,

unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben? (ja, welche?/keine)

Ja - meinem Bruder und meiner Mutter wurde von den "Polizisten" gesagt, sollte ich zurück nach Armenien kommen werde ich sterben. Ich soll schon am Flughafen in Armenien festgenommen werden und soll danach im Gefängnis umgebracht werden.

I.9.2. Vor der belangten Behörde führt die bP aus, dass sie gesund sei.

Die bP sei bei der armenischen Kirche in Österreich, habe einen Deutschkurs besucht, eine Prüfung jedoch aufgrund des psychischen Zustandes noch nicht abgelegt und habe Tochter, Mutter und Bruder im Herkunftsland. Kontakt halte sie mit der Mutter über das Internet. In Österreich lebe sie bei einer armenischen Familie.

Zu den Fluchtgründen führte sie wiederum aus, dass sie in Armenien jetzt politisch verfolgt werde und erwähnte generell die Aufstände im Sommer. Bruder und Mutter würden ständig belästigt im Herkunftsland. Vor 2 Monaten sei der Bruder von Leuten verprügelt worden, welche sich als Polizei ausgegeben hätten. Er habe Fotos davon, welche er über den Anwalt übermitteln werde. Sie habe im ersten Verfahren alles erzählt, damals sei die Verfolgung wegen der Scheidung gewesen, nunmehr habe sich aufgrund der Aufstände im Sommer 2016 die Lage für Oppositionelle zugespitzt. Erst vor kurzem bei einer Hausdurchsuchung habe sich herausgestellt, dass man ihn aus politischen Gründen verfolge, weil er ein Gegner des Regimes sei. Bei der Hausdurchsuchung hätten sich unbekannte Männer als Polizisten ausgegeben und traf die bP wiederum Ausführungen zum politischen Einfluss der Familie seiner Ex-Gattin. Sie habe im Fernsehen mitverfolgen können, wie Oppositionelle von der Polizei behandelt werden und gehöre zu dieser Gruppe. Auf die Frage, sei wann sie bei der Partei sei, gab sie an, seit 2001 und sie habe eine Wunde am Kopf von einem Gewehrkolben. Nachgefragt gab sie an, dass die Probleme mit der Partei 2012 angefangen hätten. Im Erstverfahren habe er davon nichts erwähnt, da er damals wegen der Scheidung verfolgt worden sei.

Sie habe keine Familie oder in Privatleben in Österreich. Sie habe aber eine Freundin in Österreich, die sie heiraten wolle. Die Freundin heiße XXXX und habe einen Aufenthaltstitel. Der bP wurden Länderfeststellungen ausgehändigt.

I.9.3. Vorgelegt wurden Kopien des Reisepasses, der Geburtsurkunde, der Sterbeurkunde des Vaters, ein Schreiben einer Nachbarin aus Armenien sowie eine Gerichtsladung und ein Führerschein, ein Parteiausweis und ein Wehrdienstbuch.

I.10. Am 18.08.2016 sowie 22.08.2016 langte eine Vertreterbekanntgabe der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung ein.

I.11. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid wurde der Antrag der bP gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt I).

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den bereits genannten Herkunftsstaat zulässig ist.

Festgehalten wurde, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich weder in der Sach- noch in der Rechtslage eine wesentliche Änderung im Vergleich zu jenem Bescheid bzw. Erkenntnis ergab, in denen letztmalig inhaltlich über die Anträge entschieden wurde.

Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts lägen nicht vor und insbesondere stelle eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der bP dar.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.

Konkret wurde festgehalten:

Die Feststellung, dass Sie im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht haben, ergibt sich aus Ihren Angaben im Verfahren. .

Im gegenständlichen Asylverfahren haben Sie keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt vorgebracht. Stützen Sie sich auch auf die bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren behauptete und noch aufrecht erhaltene Verfolgungssituation. Einerseits steht Ihr jetziges Vorbringen, dass die Familie Ihrer Ex-Frau hohe Funktionäre im Staat wären und Ihnen alles weggenommen hätten, sowie auch dass unbekannte Personen, welche so getan hätten, als wären es Polizisten und eine Hausdurchsuchung machten, sowie am selben Tag der Durchsuchung Ihr Bruder angeblich verprügelt bzw. Ihre Mutter die Treppen hinutergestoßen worden wäre, jedenfalls in einem untrennbaren Zusammenhang mit Ihren anlässlich des Erstverfahrens als unglaubwürdig erachteten Angaben. Hieraus folgt notwendigerweise, dass für Sie auch mit Folgebehauptungen, die auf die als nicht glaubhaft erachteten Fluchtgründe aufbauen bzw. diese bekräftigen sollen, nichts zu gewinnen ist. Wird nämlich die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt, bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist (iSd Erkenntnisses des VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480).

Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

Abgesehen von der Glaubhaftigkeit des weiteren Vorbringens - Sie würden in Armenien politisch verfolgt werden, da Sie Mitglied der Regierungspartei, der republikanischen Partei, danach in die Opposition gegangen und gegen Ihre Ex-Partei aufgetreten wären, weiters die Regierung versuche Ihren Aufenthaltsort zu eruieren, auch deswegen kämen ständig Personen zu Ihnen nach Hause, deswegen hätte Ihr Vater auch vor zwei Jahren einen Herzinfarkt gehabt-, behaupteten Sie Ereignisse in Armenien, welche sich vor dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens zugetragen hätten. Somit handelt es sich bei Ihren diesbezüglichen Behauptungen, um einen bereits vor Rechtskraft Ihres Erstverfahrens bestehenden Sachverhalt und um keinen nach rechtskräftigem Abschluss Ihres ersten Asylverfahrens neu entstandenen.

Sie hatten allenfalls die Möglichkeit bereits in Ihrem ersten Verfahren jegliche Befürchtungen zu nennen. Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250). .

"Es liegt in der Natur der Sache, dass die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht bloß behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden muss. Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit zuzumessen, als späteren Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen" (UBAS 5.8.1998, 203.333/6-Vlll/24/98).

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass Sie einerseits im gegenständlichen Verfahren keinen nach Rechtskraft des Erstverfahrens neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht haben und Ihr nun erstmalig erstattetes Vorbringen nicht glaubhaft ist, nachdem sich dieses als unbegründet gesteigert darstellt. Weiters sind Ihre Angaben auch sehr vage und widersprechen sich. So etwa geben Sie an, Sie hätten seit 2012 Probleme mit Ihrer Partei, dazu darf aus der Einvernahme vom 08.07.2015 in Ihrem Erstverfahren zitiert werden:

"F: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen?

A: Nein.

F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?

A: Nein.

...

F: Sie legen heuten einen alten Parteiausweis (der Regierungspartei) vor. Hatten Sie deswegen Probleme im Heimatland?

A: Nein, ich war ja nie Angehöriger der Opposition.

Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:

A: Ich habe ein privates Problem. Ich habe eine Ex-Frau, eigentlich Ex-Lebensgefährtin, ich war nie standesamtlich verheiratet. Mit ihr betrieb ich eine Tankstelle. Nachdem wir uns getrennt hatten, wollten ihre Angehörigen von mir Geld. Zuerst war alles in Ordnung, zwei Monate später wollte man von mir 55.000 US Dollar. Man sagte, ich hätte das Geld veruntreut."

Insgesamt liegt kein Sachverhalt vor, welcher die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde.

Die nun gemachten Angaben sind nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin auch kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.

Aus diesen Gründen ist festzuhalten, dass Ihre Angaben somit einen unveränderten Sachverhalt darstellen, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien ebenfalls keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird.

Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nun nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25_4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl, zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des ho. vorliegenden Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen.

Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.

I.12. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Die Beschwerdevorlage langte am 18.11.2016 beim BVwG in der Außenstelle Linz ein.

I.13. Am 27.02.2017 langte ein Abschluss-Bericht hinsichtlich eines versuchten Diebstahls der bP am 29.12.2016 ein.

I.14. Am 05.03.2019 langte ein Auskunftsersuchen über den Verfahrensstand an das BFA durch das XXXX ein, da die bP am XXXX 2019 wegen § 27 Abs. 1 ARHG iVm § 28 Abs. 1 SMG in Überstellungshaft genommen wurde.

I.15. Hinsichtlich des Verfahrensherganges bzw. dem Beschwerdevorbringen im Detail wird auf den Akteninhalt bzw. die entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.

I.16. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I dargelegten Ausführungen.

Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.

Die beschwerdeführende Partei ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Es war ihr bereits vor der Ausreise möglich, in Armenien für den Lebensunterhalt zu sorgen. In Armenien leben darüber hinaus die Mutter und ein Bruder der bP.

Die bP hat keine familiären und relevanten privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.

Die privaten Anknüpfungspunkte ergaben sich aus der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der damit typischer Weise entstehenden sozialen Kontakte.

Die bP war von 23.07.2014 - 09.02.2015, von 18.02.2015 - 07.07.2017 (bei einer armenischen Familie, welche sie unterstütze, zu der jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis bestand), von 12.07.2017 - 19.10.2017 (in einem Asylantenheim) im Bundesgebiet gemeldet und ist aktuell seit 01.03.2019 in der JA XXXX gemeldet.

Die bP wurde vom BG XXXX wegen §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Verhängung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Die bP hat eine Lebensgefährtin, mit welcher sie jedoch nie im gemeinsamen Haushalt lebe. Die bP reiste rechtswidrig und schlepperunterstützt in Österreich ein. Sie lebte von der Grundversorgung, ist nicht selbsterhaltungsfähig, noch keiner Arbeit nachgegangen und verfügt über ganz geringfügige Deutschkenntnisse.

Die Identität der bP steht nicht fest.

In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen der belangten Behörde (bB) an. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf den BF ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Auch ist davon auszugehen, dass in Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Festzustellen ist weiters, dass Armenien mit 14.02.2018 als sicherer Herkunftsstaat in die Herkunftsstaaten- VO aufgenommen wurde und sich die allgemeine Lage seit der ersten inhaltlichen Entscheidung bzw. auch erstinstanzlichen Entscheidung damit in wesentlichen Punkten verbessert hat, da notorisch bekannter Weise eine Vielzahl von Kriterien erfüllt sein müssen, um in diese Liste aufgenommen zu werden.

2. Beweiswürdigung

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Die seitens der belangten Behörde zur Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogenen Quellen stellen sich als schlüssig und aktuell dar. Auch traten die BF diesen nicht substantiiert und konkret entgegen.

Dass die bP wie in den Feststellungen der belangten Behörde festgehalten, im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften oder neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht haben, welcher nach Abschluss des Erstverfahrens mit 23.11.2015 entstanden ist, ergibt sich aus dem Vergleich des Sachvortrages der bP im gegenständlichen Verfahren im Vergleich mit dem bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhalt.

Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich einerseits den diesbezüglichen Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und tritt andererseits dem Verfahrensergebnis vollinhaltlich bei. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich die Ausführungen des BFA nach Ansicht des Gerichts als tragfähig darstellen und insofern keiner besonderen Ergänzung bedürfen.

Auch vom BVwG konnte weder ein glaubhafter, neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, noch eine besondere Integrationsverfestigung der bP.

Bereits im ersten Asylverfahren blieben die Angaben der bP zu ihren behaupteten Fluchtgründen äußerst vage und allgemein gehalten, wie sich dies aus den im Verfahrensgang wiedergegebenen Beweiswürdigungen des BFA und BVwG eindeutig ergibt. Die bP erwähnte bereits im ersten Verfahren eine Verfolgung durch Polizisten, relativierte diese Behauptung dann jedoch selbst, indem sie angab, dass es vielleicht doch keine Polizisten gewesen sein könnten. Nicht nur erstinstanzlich verneinte die bP eine Verfolgung aus politischen Gründen und stützte sich im Wesentlichen auf private bzw. finanzielle Streitigkeiten mit der Familie der Ex-Ehegattin nach der Scheidung, sondern auch in der Verhandlung verneinte die bP letztlich eine politische Dimension, wie sie später im ersten Verfahren erstmalig in der Beschwerde behauptet wurde.

Insbesondere in der Verhandlung verneinte die bP definitiv Probleme aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit. Zudem gab sie vorerst an, bei der republikanischen Partei Mitglied gewesen sei, um später das Vorbringen dahingehend zu steigern, das sie als Abgeordneter Wahrnehmungen zu Steuerhinterziehungen gemacht habe.

Aufgrund der absolut unglaubwürdigen Angaben der bP wurde der erste Asylantrag wie oben dargestellt nach ausführlicher Beweiswürdigung abgewiesen und wurde als Eventualbegründung angeführt, dass der Staat schutzfähig- und schutzwillig gewesen wäre.

Das nunmehr erstattete Vorbringen, dass die bP in Armenien verfolgt werden würde, da sie von der Regierungspartei zur Opposition gewechselt wäre, erscheint vor dem Hintergrund der bereits dargestellten Angaben der bP - wie die belangte Behörde richtig festhielt - absolut unglaubwürdig. Dieses Vorbringen stellt nicht nur ein gesteigertes Vorbringen im Vergleich zum ersten Verfahren dar, vielmehr steht es im gänzlichen Widerspruch zu den Angaben im ersten Verfahren. Definitiv gab die bP erstinstanzlich im ersten Verfahren an, dass sie wegen ihres vorgelegten alten Parteiausweises der Regierungspartei keine Probleme im Heimatland gehabt hätte und begründete dies selbst damit, dass sie ja nie Angehöriger der Opposition gewesen sei.

Abgesehen vom Fehlen eines Glaubwürdigen Kerns in den Angaben der bP im zweiten Asylverfahren ist zudem festzuhalten, dass sich die bP letztlich damit auf Gründe bezog, welche ihre Wurzel vor der Ausreise gehabt haben müssten. Selbst bei Berücksichtigung von Aufständen im Jahr 2016 kann daher vor diesem Hintergrund keinerlei Betroffenheit der bP ausgemacht werden. Auch die vorgelegte gerichtliche Ladung kann ihren Hintergrund nur in einem Verhalten der bP vor ihrer Ausreise aus Armenien haben und würde damit ebenfalls lediglich ein nova reparta belegen. Ein Schreiben der Nachbarin kann an sich schon lediglich als Gefälligkeitsschreiben vor dem Hintergrund des Gesamtverhaltens der bP in den beiden Asylverfahren in Österreich gewertet werden und legte die bP auch nicht dar, was konkret sie damit beweisen möchte bzw. welcher neue Sachverhalt sich daraus ergeben sollte.

Mangels glaubwürdigen und relevanten Vorbringens gehen auch die in der Beschwerde angeführten, von der behaupteten Verfolgung abgeleiteten Vorbringensteile wie die vage Angabe, Mutter und Bruder würden in Armenien misshandelt wegen der bP ins Leere.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die bP eine Kopfverletzung als Beweis angibt. Diese Verletzungen allein gereicht jedoch nicht zum Nachweis einer Verfolung, zumal sich das diesbezügliche Vorbringen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes - wie vorstehend erörtert - bereits als derartig widersprüchlich und überzeichnet erweist - dass weitergehende Nachforschungen in Bezug auf die Herkunft der Verletzungen unterbleiben können. Narben sind im Übrigen schon deshalb nicht zur Glaubhaftmachung eines bestimmten Sachverhaltes geeignet, zumal damit lediglich die Verletzung an sich dargetan wird, jedoch keine weiteren Schlüsse auf die Umstände, die Täter und schon gar nicht deren Motive gezogen werden können. Ein medizinisches Sachverständigengutachten diesbezüglich war damit nicht einzuholen.

Wie der Umstand, dass die bP nicht wie mehrfach angeführt Lichtbilder oder sonstige Beweismittel im Verfahren vorgelegt hat, für sie sprechen soll, erhellt sich für das BVwG nicht. Ebenso wenig erhellt sich, in welchem Zusammenhang der belangten Behörde überhaupt antizipierende Beweiswürdigung vorgeworfen wird und war damit auch auf diesen Einwand nicht nähre einzugehen.

Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde und ihr diese gerade im nunmehr bereits zweiten Asylverfahren bekannt sein musste. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche sie der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen in diese Richtung erstattet, zieht das Gericht daraus den Schluss, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.

Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und teilt das hier entscheidende Gericht auch die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. In gegenständlicher Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet.

Hinsichtlich der Lebensgefährtin wurde auch im Bescheid der belangten Behörde festgehalten:

Soweit Sie anführen, Sie hätten in Österreich eine Freundin, namens XXXX , wohnhaft in XXXX , weiters hätte Sie einen Aufenthaltstitel, ist anzuführen, dass Sie in Ihrem Erstverfahre

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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