Entscheidungsdatum
26.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I417 2202619-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Zanier als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Republik Kongo, vertreten durch Mag. Brigitte TCHOUKWE-TCHOUA, 1180 Wien, Peter-Jordan-Straße 117-119/1/15, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund führte er an, aus der kongolesischen Provinz Pointe-Noire zu stammen und sich politisch für den Präsidentschaftskandidaten General Mukoko engagiert zu haben, da der Beschwerdeführer gegen den amtierenden Präsidenten gewesen sei. Nachdem der amtierende Präsident die Wahlen gewonnen habe, habe General Mukoko seine Anhänger am 29.03.2016 zu einer Massendemonstration aufgerufen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin mit zwei weiteren Personen eine Demonstration gegen den amtierenden Präsidenten organisiert. Die beiden anderen Personen seien am "28. und 29. März" vom Militär erschossen worden, nachdem man sie beschuldigt habe, Milizen zu sein. Nachdem der Beschwerdeführer erfahren habe, dass das Militär auch im Besitz eines Bildes von ihm sei und ihn somit ausforschen könne, sei er geflüchtet aus Angst, ebenfalls vom Militär getötet zu werden.
2. Mit Bescheid vom 04.07.2018, Zl. 1115000604 - 160690023, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 4 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde als gänzlich unglaubhaft eingestuft.
3. Eine gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2018, Zl. I420 2202619-1, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
4. Am 30.10.2018 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte er, befragt zu seinen Fluchtgründen aus, Folgendes aus:
"Die Gründe meines Asylantrages vom ersten Mal bleiben aufrecht. Am 25.10.2018 habe ich einen Anruf von meinem Cousin aus dem Kongo bekommen, dass die Polizei in zivil meine Eltern und meine Frau angehalten haben und nach mir gefragt haben. Nachdem mein Vater angab, dass ich schon lange nicht mehr im Kongo bin, haben die Polizisten meine Eltern und meine Frau an einen unbekannten Ort verschleppt. Mein Cousin hat überall nachgefragt und keiner wusste etwas von deren Aufenthaltsort. Letzten Montag rief mich mein Cousin wieder an, dass mein Vater vor einem Spital tot aufgefunden wurde. Meine Mutter und meine Frau sind bis dato nicht auffindbar. Ich war einer der Mitorganisatoren von Demos gegen die derzeit herrschende Regierung, deshalb werde ich gesucht. Auch zwei meiner Freunde, die ebenfalls engagiert waren, wurden ermordet und deshalb habe ich damals auch das Land verlassen."
5. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 06.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 30.10.2018 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
6. Am 13.11.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Hierbei wiederholte er im Wesentlichen sein im Rahmen der Erstbefragung am 30.10.2018 getätigtes Fluchtvorbringen.
7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2018, 1115000604-181032444, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kongo gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Republik Kongo gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde zudem ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt VI.). Mit Spruchpunkt VII. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs 1 AsylG 2005 aufgetragen, ab 13.11.2018 im Quartier BS Schwechat AIBE Stichstraße West 5 Unterkunft zu nehmen.
8. Einer gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2019, Zl. I412 2202619-2 hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. stattgegeben und diese aufgrund von Begründungsmängeln behoben. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wurde als unbegründet abgewiesen.
9. Am 07.02.2019 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen und wiederholte im Wesentlichen erneut sein bereits im Rahmen seiner Erstbefragung am 30.10.2018 sowie seiner niederschriftlichen Einvernahme am 13.11.2018 getätigtes Fluchtvorbringen.
10. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 23.02.2019, Zl. 1115000604/181032444-EAST-Ost wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten vom 30.10.2018 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Absatz 1a FPG nicht eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
11. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 10.03.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese mit unrichtigen Feststellungen, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung seitens der belangten Behörde.
12. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden von der belangten Behörde am 11.03.2019 dem Bundesverwaltungsgericht (bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt am 18.03.2019) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, verheiratet, erwerbsfähig, Staatsbürger der Republik Kongo, Angehöriger der Volksgruppe der Bakongo und bekannt sich zum christlichen Glauben. Er hält sich seit (mindestens) 15.05.2016 in Österreich auf. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer stammt aus der kongolesischen Provinz Point-Noire, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Er hat zwölf Jahre die Schule besucht und bestritt seinen Lebensunterhalt in der Republik Kongo als Kleidungsverkäufer.
Die Familie des Beschwerdeführers, insbesondere seine Eltern, seine Ehefrau sowie seine beiden minderjährigen Söhne und seine minderjährige Tochter, lebt nach wie vor in der Republik Kongo.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund einer Anpassungsstörung in medikamentöser Behandlung. Psychiatrische Erkrankungen sind in der Republik Kongo behandelbar. Er leidet nicht an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und es kann nicht festgestellt werden, dass er sich in einer Beziehung oder Lebensgemeinschaft befindet.
Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung. Er hat sich tageweise im Rahmen freiwilliger Tätigkeiten engagiert und spricht Deutsch auf A2-Niveau.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.05.2016 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2018, Zl. I420 2202619-1, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
In seinem ersten Asylverfahren brachte er als Fluchtgrund zusammengefasst vor, in der Republik Kongo gemeinsam mit zwei weiteren Personen eine Demonstration gegen den amtierenden Präsidenten organisiert zu haben. Die beiden anderen Personen seien vom Militär erschossen worden, nachdem man sie beschuldigt habe, Milizen zu sein. Nachdem der Beschwerdeführer erfahren habe, dass das Militär auch im Besitz eines Bildes von ihm sei und ihn somit ausforschen könne, sei er geflüchtet aus Angst, ebenfalls vom Militär getötet zu werden.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 30.10.2018 keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in der Republik Kongo:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 23.02.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zur Republik Kongo auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zur Republik Kongo mit Stand 28.03.2018.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Volljährigkeit, seiner Konfession, seiner Volksgruppen- und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet leitet sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ab. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellungen zum vorangegangenen Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung leidet, ergibt sich zuletzt aus einem diesbezüglich vorgelegten Befund des Landesklinikums XXXX vom 22.11.2018, welcher eine "Empfehlung" für eine medikamentöse Therapie beinhaltet. Der Umstand, dass psychiatrische Erkrankungen in der Republik Kongo grundsätzlich behandelt werden können, ergibt sich aus dem aktuellen "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation", wonach die medizinische Grundversorgung in den Städten der Republik Kongo gewährleistet ist.
Glaubhaft sind die Angaben des Beschwerdeführers in seinem ersten Asylverfahren, wonach er 12 Jahre die Schule besucht und in der Republik Kongo seinen Lebensunterhalt als Kleidungsverkäufer bestritten hat.
Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen, zu den Lebensumständen in Österreich, in der Republik Kongo, sowie zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Deutsch auf A2-Niveau spricht, ergibt sich aus einem in seinem ersten Asylverfahren vorgelegten ÖSD-Zertifikat vom 31.07.2017.
Die Feststellung über die tageweise freiwilligen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus diesbezüglich vorgelegten Bestätigungsschreiben des Vereins XXXX.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 22.03.2019.
Die Feststellungen zu seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus einem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 22.03.2019 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die nunmehr ergänzend vorgebrachte Darstellung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers ist nicht dazu geeignet, eine wesentliche Änderung des Sachverhalts aufzuzeigen.
Der Beschwerdeführer hatte in seinem ersten Verfahren zur Frage der Gewährung von internationalem Schutz zunächst zusammengefasst vorgebracht, in der Republik Kongo gemeinsam mit zwei weiteren Personen eine Demonstration gegen den amtierenden Präsidenten organisiert zu haben. Die beiden anderen Personen seien vom Militär erschossen worden, nachdem man sie beschuldigt habe, Milizen zu sein. Nachdem der Beschwerdeführer erfahren habe, dass das Militär auch im Besitz eines Bildes von ihm sei und ihn somit ausforschen könne, sei er geflüchtet aus Angst, ebenfalls vom Militär getötet zu werden. Dem rechtskräftigen, abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2018, Zl. I420 2202619-1 wurde dieses Vorbringen des Beschwerdeführers zugrunde gelegt. Eine Rückkehrgefährdung oder sonstige existentielle Bedrohung für den Beschwerdeführer wurde für den Fall einer Rückkehr in die Republik Kongo verneint.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, verblieb rechtswidrig im Bundesgebiet und stellte am 30.10.2018 (und damit nur etwa zweieinhalb Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über seinen ersten Asylantrag) den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 23.02.2019 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.
Zunächst ist festzustellen, dass sich die Rechtslage im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts nicht geändert hat. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet.
Es wurden auch keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht, wie den Niederschriften zur Erstbefragung und Einvernahmen durch die belangte Behörde zu entnehmen ist. Sowohl in der Erstbefragung am 30.10.2018 ("Die Gründe meines Asylantrages vom ersten Mal bleiben aufrecht.") als auch in den Einvernahmen durch das BFA am 13.11.2018 ("Frage: Sind Ihre Fluchtgründe aus dem Vorverfahren aufrecht? Anwort: Ja. Frage: Hat sich seit dem Vorverfahren bezüglich Ihrer Fluchtgründe etwas Neues ergeben?
Antwort: Es sind keine Änderungen eingetreten, weil es immer noch eine Diktatur ist, weil zwei Freunde von mir getötet worden sind und man auch mich töten will") sowie am 07.02.2019 (Frage: Diese Probleme die Sie gerade geschildert haben, dieser Vorfall (Anm.: die angebliche Entführung der Angehörigen), bezieht sich dieser auf Ihr Fluchtvorbringen aus dem Erstverfahren? Antwort: Ja, das ist richtig".) erklärte der Beschwerdeführer, dass sich gegenüber dem Vorverfahren nichts an seinen Fluchtgründen geändert habe. Er begründete gegenüber der belangten Behörde die vorgebrachte Entführung seiner Angehörigen (Eltern und Ehefrau) sowie die Tötung seines Vaters mit seiner angeblichen politischen Verfolgung aufgrund seines Engagements für einen oppositionellen Präsidentschaftskandidaten, welche Gegenstand seines ersten
Asylverfahrens war: "Zunächst hat er (Anm.: der Cousin des Beschwerdeführers) mich am 25.10.2018 angerufen und mir gesagt, mein Vater wurde gemeinsam mit meiner Frau und meiner Mutter festgenommen. Polizisten sind in zivil gekommen und haben nach mir gesucht. Die Polizisten fragten meinen Vater, wo sich Ismael (Anm.: Der Beschwerdeführer) befindet, weil man ihn suchen und töten will."
Die Fluchtgründe, welche im gegenständlichen Verfahren vorgebracht wurden, sind daher ident mit jenen, welche im Vorverfahren bereits berücksichtigt worden waren; die angebliche Entführung seiner Eltern und Ehefrau sowie die angebliche Tötung seines Vaters steht nach Angabe des Beschwerdeführers in direktem Zusammenhang mit seiner (im Erstverfahren für nicht glaubhaft befundenen) politischen Verfolgung durch das herrschende Regime in der Republik Kongo. Eine Sterbeurkunde oder Beweise jeglicher Art für die angeblichen Entführungen sowie den Tod seines Vaters konnte der Beschwerdeführer nicht in Vorlage bringen, sodass dieses Vorbringen über die bloße Behauptungsebene nicht hinaus geht.
Insbesondere weist das neue Vorbringen (Entführungen sowie der Tod seines Vaters) jedoch auch keinen glaubhaften Kern auf. Es wurde im Hinblick auf die angebliche Entführung seiner Eltern und Ehefrau sowie die Tötung seines Vaters lediglich ein unsubstantiiertes Vorbringen erstattet, um die Fluchtgründe des vorangegangenen Asylverfahrens zu bekräftigen. Der Beschwerdeführer bleibt damit bei seinem Fluchtvorbringen aus dem Erstverfahren, das keiner neuerlichen inhaltlichen Prüfung zugeführt werden kann.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem verfahrensgegenständlichen zweiten Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorbrachte.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei völlig entwurzelt und könnte in der Republik Kongo keine menschenwürdige Existenz mehr führen, wird unterlassen aufzuzeigen, was sich in diesem Aspekt in den wenigen Monaten seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2018 geändert haben sollte. Auch die in der Beschwerde behaupteten, "gravierenden Veränderungen" zur Situation in der Republik Kongo seit der rechtskräftigen Entscheidung des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers werden nicht näher erläutert, sondern nur unsubstantiiert in einem Satz behauptet und können daher vom Bundesverwaltungsgericht, dem solche "gravierenden Veränderungen" nicht bekannt sind, nicht berücksichtigt werden.
Ansonsten scheint es sich in der Beschwerde (welche im Übrigen der belangten Behörde die Beschränkung auf das Zitieren "vorgeformter, formelhafter Textbausteine" vorwirft) um Textbausteine zu handeln, welche jedenfalls keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer und seinem Vorbringen aufweisen. Der Beschwerde ist daher insgesamt auch kein substantiiertes Vorbringen zu entnehmen, welches eine Änderung des Sachverhaltes nahelegen würde.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.1.1. Die maßgebliche Bestimmung des § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), in der Fassung BGBl I Nr. 58/2018, lautet:
Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Ziffer 3, sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. Nr. 56/2018, lauten:
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9, § 53, § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:
Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Rückkehrentscheidung
§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
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1.-wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2.-wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3.-wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4.-wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5.-wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6.-den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7.-bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8.-eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9.-an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
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1.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3.-ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4.-ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8.-ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9.-der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird."
A) Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides):
Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zum vorangegangenen Asylverfahren vom 13.03.2018 in formelle Rechtskraft erwachsen ist.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst wurde - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die angefochtenen Spruchpunkte I. und II. waren sohin vollinhaltlich zu bestätigen.
3.2.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides):
3.2.2.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen.
3.2.2.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Da der Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war, hat die belangte Behörde zutreffend eine Rückkehrentscheidung erlassen.
In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Zunächst im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und, abgesehen von einer nicht lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Anpassungsstörung grundsätzlich gesunden Beschwerdeführers seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 15.05.2016 etwa 2 Jahre und 10 Monate gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).
Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf 2 unbegründeten Asylanträgen, die der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte.
Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer bislang verneint wurde.
Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer einen derart maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er hat sich tageweise im Rahmen von freiwilligen Tätigkeiten engagiert und spricht Deutsch auf A2-Niveau. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er seit seiner Einreise über die staatliche Grundversorgung.
Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist. Im gegenständlichen Fall ist eine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers nicht gegeben. Insbesondere da sich in der Republik Kongo nach wie vor seine Familie, insbesondere seine Eltern, seine Ehefrau und seine drei minderjährigen Kinder, aufhält.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Was die Anpassungsstörung des Beschwerdeführers anbelangt, so geht aus dem "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" hervor, dass die medizinische Grundversorgung in den Städten der Republik Kongo gewährleistet ist und psychiatrische Erkrankungen, sollte eine medikamentöse Behandlung im Falle des Beschwerdeführers erforderlich sein, auch therapiert werden können (siehe die Ausführungen unter II.2.2.). Diesbezüglich wird an dieser Stelle auch auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver als im fremden Aufenthaltsland ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. dazu das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stützt).
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365).
Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.
Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.2.2.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung in die Republik