Entscheidungsdatum
01.04.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W122 2171272-1/6E
Gekürzte Ausfertigung des am 15.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Rudolf Denzel & Dr. Peter Patterer, Moritschstraße 1, 9500 Villach, gegen den Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG vom 28.08.2017, Zl. 0090-108786-2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass festgestellt wird:
Für den Zeitraum 20.08.2016 bis 31.12.2018 gebührte der Beschwerdeführerin der Monatsbezug in einer auf 80 % gekürzten Höhe.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 15.03.2019 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Bezugskürzung, gekürzte Ausfertigung, Monatsbezug, ÖsterreichischeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W122.2171272.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019