Entscheidungsdatum
02.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I413 2189028-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, StA. MAROKKO, vertreten durch:
Migrantinnenverein St. Marx RA Dr. Lennart Binder LL.M. gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. zu lauten hat: "VII. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG), wird gegen Sie ein Einreiseverbot im Ausmaß von 2 Jahren erlassen."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit wirtschaftlichen Motiven begründete ("Ich habe Marokko verlassen um mir in Europa eine Zukunft aufzubauen. Ich fand in Marokko keine Arbeit, habe kaum Schulausbildung und dort keine Zukunftsperspektiven. Ich will hier meine Träume verwirklichen. Dies sind meine gesamten Asylgründe die mich zur Ausreise bewogen, andere Gründe gibt es nicht.", AS 19). Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 06.02.2018 gab er an aus Angst vor okkulten Gruppen seine Heimat verlassen zu haben ("Bei uns in Marokko gibt es eine Art volkstümliche Magie. Demnach soll die sogenannte "Zachriahand", die so aussieht wie meine Hand, Glück bei Suche nach einem Schatz bringen. Es gibt eine Gruppe, die wollte mir die Hand abhacken, damit sie mit meiner Hand den Schatz finden kann. Sie können sich über diese Tatsache auch über das Internet informieren." AS 203).
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2018 negativ entschieden, gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX, als unbegründet abgewiesen.
2. Am 04.09.2018 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft den verfahrensgegenständlichen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen damit, dass ihm sein Rechtsanwalt zur neuerlichen Antragstellung geraten habe. Überdies würde eine Person namens XXXX ihn töten wollen, weil der Vater des Fremden diesen "übergangen" und bestohlen habe.
3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.09.2018 gab der Beschwerdeführer an, seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestünden nach wie vor. Er werde von XXXX gesucht. Dieser sei der größte Drogenschmuggler in Marokko und sei vor vier Monaten aus dem Gefängnis entlassen worden. Ein Landsmann des Fremden, den er zufällig in Wien auf der Straße getroffen habe, habe ihn informiert, dass er gesucht werde. Der Grund dafür sei, dass der Vater des Fremden, der zusammen mit XXXX im Drogengeschäft gearbeitet habe, im Jahr 2010 Drogenware von XXXX gestohlen habe. Wenn dieser seine Ware nicht zurückbekomme, werde er sich nun am Fremden rächen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm gut gehe und er keine Medikamente verwende. Er habe vor fünf Monaten in einer Disco seine Freundin Juliana kennengelernt, ihren Familiennamen und ihr Geburtsdatum oder ihre Wohnadresse könne er jedoch nicht angeben. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht.
4. Nach Abschluss der Vernehmung sowie nach Unterbrechung und Fortsetzung der Amtshandlung hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem am 13.09.2018 mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß § 12a Abs 2 AsylG auf. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX, erklärte dieses die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG iVm § 22 BFA-VG für zulässig. Dieser Beschluss blieb unbekämpft.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 04.09.2018 gemäß § 68 Abs 1 AVG sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch eines subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurück, erteilte gemäß § 57 AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs 6 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gegen ihn ein Einreiseverbot im Ausmaß von zwei Jahren (Spruchpunkt VII.).
6. Mit Schreiben vom 11.03.2019, Zl. 318 HR 89/19a, verständigte das Landesgericht für Strafsachen XXXX die belangte Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer, wegen des Verdachtes der Begehung von Vergehen nach § 15 StGB, §§ 127, 129 StGB, §§ 27 Abs 2a, 27 Abs 3 SMG.
7. Gegen den dem Beschwerdeführer am 27.02.2019 zugestellten Bescheid vom 25.02.2019 richtet sich die fristgerecht am 19.03.2019 per Telefax eingebrachte Beschwerde, mit welcher der Bescheid hinsichtlich seiner sämtlichen Spruchpunkte angefochten wird und unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer beantragte den Asylantrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu behandeln, dem Beschwerdeführer Asyl, allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen, aufschiebende Wirkung zu gewähren, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, damit der Beschwerdeführer die vorgeworfene Kritik an seinem Vorbringen widerlegen kann, allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung unzulässig ist, das Einreiseverbot aufzuheben und jedenfalls die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen.
8. Mit Schriftsatz vom 14.03.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck am 21.03.2019, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Akten vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist Drittstaatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Er ist ledig, kinderlos und bekennt sich zum Islam.
Der Fremde ist gesund und arbeitsfähig. Er besuchte im Herkunftsstaat die Grundschule.
Er geht an zwei Tagen in der Woche einer illegalen Tätigkeit am Markt nach. Darüber hinaus ist der Fremde nicht erwerbstätig und bezieht aktuell keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Im Jahr 2017 bezog der Beschwerdeführer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer war zuletzt von 13.12.2017 bis 02.07.2018 obdachlos und sodann bis zur Verhängung der Untersuchungshaft am 08.03.2019 nicht mehr polizeilich gemeldet.
Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus dem Vater XXXX und der Mutter XXXX lebt in Marokko. In Österreich verfügt er über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er hat in Österreich eine Freundin namens Juliana. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht in der Lage ihren Familiennahmen, ihr Geburtsdatum oder ihre Wohnadresse zu nennen.
Der Fremde verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten oder familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. Er befindet sich aber aktuell in Untersuchungshaft, weil er im Tatverdacht steht, Eigentums- und Suchtgiftdelikte begangen zu haben. Seit 08.03.2019 befindet sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXXin XXXX.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Der Fremde stellte am 05.07.2017 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2018 negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis ist rechtskräftig und blieb unbekämpft.
Zwischen rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 25.02.2019 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.
Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko
Die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Marokko hat sich nicht in einem Umfang verändert, der auf eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes schließen lässt. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Die wesentlichen Feststellungen lauten:
Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat. Es ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land. Marokko ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen. Justiz und Sicherheitsapparate funktionieren. Die Justiz ist gemäß der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird berichtet. Der Sicherheitsapparat besteht aus Polizei- und paramilitärischen Organisationen Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Marokko verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird. Eine Reform der Korruptionsbekämpfungsbehörde ist geplant, aber noch nicht verwirklicht.
Marokko verfügt über einen umfassenden Grundrechtebestand, lediglich das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit fehlt. Die Grundrechte werden durch den Vorbehalt in Bezug auf die Monarchie, den islamischen Charakter von Staat und Gesellschaft und die territoriale Integrität beschränkt. Ferner fehlen zT Durchführungsgesetze. Allgemein bestehen grundrechtliche Probleme hinsichtlich der Sicherheitskräfte sowie schlechter Haftbedingungen. Staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer religiösen Überzeugung können nicht festgestellt werden. Die Haftbedingungen sind generell schlecht und entsprechen nicht internationalen Standards. Hygienische Verhältnisse und die medizinische Versorgung in Gefängnissen sind nicht gut. Gefängnisse sind in Marokko überbelegt. Es existieren Berichte über folterähnliche Praktiken in Gefängnissen. Die Todesstrafe wird weiterhin in Marokko verhängt. Seit 1993 wurden aber keine Todesstrafen mehr vollstreckt.
Zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.
Es wird weiters festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten sollte, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Marokko allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
Im Verfahren des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Folgeantrag sowie in jenem vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die diesen Feststellungen zur Lage in Marokko entgegenstünden.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Zum Sachverhalt
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
Auch dem unsubstantiierten Beschwerdevorbringen vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, sodass das Bundesveraltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, welche mangels identitätsbezeugender Dokumente gemäß zutreffender Beurteilung durch die belangte Behörde nicht feststeht, zur Staatsangehörigkeit und zum Alter des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf die im angefochtenen Bescheid und im Vorverfahren getroffenen Feststellungen.
Die Feststellungen zu seinem familiären Stand, seiner Kinderlosigkeit und seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu seiner in Marokko lebenden Familie beruhen auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist und sich mit Schwarzarbeit verdingt, basiert auf den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme durch die belangte Behörde. Die Feststellungen zum Bezug der Grundversorgung im Jahr 2017 ergeben sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für Fremde. Die Feststellung seiner mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keiner regelmäßigen legalen Arbeit nachgeht, sondern sich mit gelegentlicher Schwarzarbeit durchschlägt, gemäß aktuellem ZMR-Auszug seit 13.12.2017 bis zur Verhängung der Untersuchungshaft obdachlos bzw gar nicht gemeldet war, was auf mangelnde Mittel zur Finanzierung einer Unterkunft hinweist, woraus sich die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit zweifellos ergibt. Nunmehr befindet er sich seit 08.03.2019 in Untersuchungshaft, was ebenfalls - mangels Erwerbsmöglichkeiten - gegen die Selbsterhaltungsfähigkeit und gegen das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts spricht. Die Feststellungen zu seiner Obdachlosigkeit bzw zur mangelnden Meldung eines Wohnsitzes ergeben sich aus dem im Verfahren eingeholten ZMR-Auszug vom 19.03.2019.
Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen, aber in Marokko über Familie verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde sowie aus dem Umstand seines kurzen Aufenthalts in Österreich. Die Feststellung zur Freundin des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen Aussage vor der belangten Behörde, wobei er außer einem Vornamen keinerlei Angaben zu deren Identität und sonstigen persönlichen Daten angeben konnte, was von der belangten Behörde zutreffend dahingehend gewürdigt wurde, dass keine privaten Anknüpfungspunkte vorliegen.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Dass der Beschwerdeführer sich gegenwärtig in Untersuchungshaft befindet, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der dort einliegenden Verständigung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 11.03.2019. Danach steht fest, dass der Beschwerdeführer tatverdächtig ist, Delikte des versuchten Einbruchsdiebstahls nach §§ 15, 127, 129 StGB und des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 2a und Abs 3 SMG begangen zu haben.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keine maßgebliche Integration in sozialer, sprachlicher und kultureller Hinsicht verfügt, ergibt sich aus dessen diesbezüglich glaubhaften Aussage vor der belangten Behörde. Zutreffend vermochte diese keine besondere Integrationsverfestigung in Österreich feststellen und würdigte die nicht wesentlich vorhandenen Deutschkenntnisse sowie den Umstand, dass er keinem Verein oder einer Organisation angehört, als nicht gegebene Integrationsverfestigung, eine Beurteilung, der sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt.
2.3 Zu dem Fluchtvorbringen
Im ersten Verfahren führte der Beschwerdeführer zusammengefasst eine Verfolgung durch okkulte Gruppen und seine schlechte wirtschaftliche Situation in Marokko an. Die belangte Behörde wertete das Fluchtvorbringen der Verfolgung durch okkulte Gruppen als gänzlich unwahr und erachtete die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers in Marokko für glaubhaft.
Im gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz werden seitens des Beschwerdeführers als Grund für die neuerliche Antragstellung seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren wiederholt und vorgebracht, er werde von XXXX, einem Drogenhändler, gesucht, der vom Vater des Beschwerdeführers 2010 bestohlen worden sei und sich deshalb am Beschwerdeführer rächen wolle. Dies habe er von einem Landsmann erfahren.
Die Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren, dem gegenständlichen Asylverfahren und zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben im ersten und im zweiten Asylverfahren und dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des ersten abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.
In seinem nunmehrigen zweiten Asylverfahren bringt der Beschwerdeführer dieselben Fluchtgründe vor, wobei er nunmehr darüberhinaus erstmals unsubstantiiert vorbringt, dass er von einem Landmann erfahren habe, dass XXXX sich bei ihm rächen wolle. Damit wurden keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt.
Bei der Behauptung, der Beschwerdeführer habe nach wie vor die gleichen Probleme wie im Erstverfahren, handelt es sich letztlich nur um Umstände, die bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens bestanden haben. Dadurch macht er das Fortbestehen und Weiterwirken eines bereits vorgebrachten Sachverhaltes geltend, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde (vgl VwGH 20.02.2003, 99/20/0480). Die belangte Behörde legte treffend dar, dass der Beschwerdeführer sein gegenwärtiges Vorbringen auf ein bereits als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stützt, weshalb schon deshalb kein neuer Sachverhalt vorliegen könne. Die belangte Behörde führte nachvollziehbar aus, dass ein Sachverhalt der auf ein unglaubwürdiges Vorbringen aufbauen würde ebenfalls als unglaubwürdig zu beurteilen sei. Es ist der belangten Behörde auch zu folgen, wenn sie weiters ausführt, dass eine aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung nicht plausibel gemacht werden konnte. In der Beschwerde wird lediglich unsubstantiiert und allgemein die Nachvollziehbarkeit der Schlussfolgerung der belangten Behörde aus dem Fluchtvorbringen und seiner Glaubhaftigkeit in Zweifel gezogen, ohne auch nur ein konkretes Sachverhaltselement aufzuzeigen, das gegen die von der belangten Behörde getroffenen Würdigung spricht. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung erfolgte ebenso wenig, wie substantiiert aufgezeigt wurde, welche Gründe entgegen der Ansicht der belangten Behörde dafür sprechen könnten, dass es sich um keine "entschiedene Sache" handeln würde.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sohin den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt an und schließt sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich an. Für das Bundesverwaltungsgericht steht es auch fest, dass das neue Vorbringen des Beschwerdeführers, welches unbestritten in inhaltlichem Zusammenhang mit einer bereits als unglaubwürdig beurteilten Behauptung steht, kein asylrelevantes neues Vorbringen ist, dem ein glaubhafter Kern innewohnt. Das als unglaubwürdig beurteilte Vorbringen, der Beschwerdeführer werde von XXXX gesucht, der sich an ihm wegen eines Diebstahls seines Vaters im Jahr 2010 rächen wolle, verfolgt augenscheinlich den Zweck, die Abschiebung zu verzögern bzw zu verhindern.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation im Marokko seit der - nur ein Jahr zurückliegenden - rechtskräftigen Erledigung seines ersten Asylantrages konnte auch unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens nicht festgestellt werden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa, dass eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand vorliege, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer gab im gegenständlichen Verfahren an, gesund zu sein. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.
Eine neue umfassende inhaltliche Prüfung konnte daher vom Bundesverwaltungsgericht aus diesen Gründen unterbleiben.
2.4 Zum Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Marokko vom 17.08.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 10.10.2018) samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Marokko ergeben sich aus den folgenden Meldungen und Berichten:
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AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Marokko - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/-/224120, Zugriff 31.7.2018
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2018a), LIPortal - Marokko - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/marokko/geschichte-staat/, Zugriff 31.7.2018
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ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko
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AA - Auswärtiges Amt (8.8.2018): Marokko - Reise- und Sicherheitshinweise,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080#content_0, Zugriff 8.8.2018
-
BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (8.8.2018): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 8.8.2018
-
EDA - Eidgenössisches Departemenet für auswärtige Angelegenheiten (8.8.2018): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/marokko/reisehinweise-marokko.html, Zugriff 8.8.2018
-
FD - France Diplomatie (8.8.2018): Conseils aux Voyageurs - Maroc
-
Sécurité,
https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/, Zugriff 8.8.2018
-
AA - Auswärtiges Amt (10.2017b): Marokko - Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/-/224118, Zugriff 8.8.2018
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CIA - Central Intelligence Agency (12.7.2018): The World Factbook
-
Morocco,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mo.html, Zugriff 8.8.2018
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CIA - Central Intelligence Agency (11.7.2018): The World Factbook
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Western Sahara,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/wi.html, Zugriff 8.8.2018
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (7.2018a), LIPortal - Marokko - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/marokko/geschichte-staat/, Zugriff 8.8.2018
-
AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): AA-Bericht zu Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02-2018.pdf, Zugriff 1.8.2018
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ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko
-
USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430366.html, Zugriff 1.8.2018
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AI -Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Morocco/Western Sahara,
https://www.ecoi.net/de/dokument/1425081.html, Zugriff 1.8.2018
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TI - Transparency International (21.2.2018): Corruptions Perceptions Index 2017,
https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff 17.8.2018
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HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Morocco and Western Sahara,
http://www.ecoi.net/local_link/334712/476546_de.html, Zugriff 3.8.2018
-
USDOS - U.S. Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436851.html, Zugriff 7.8.2018
-
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2018b): LIPortal - Marokko - Gesellschaft, https://www.liportal.de/marokko/gesellschaft/, Zugriff 7.8.2018
-
AA - Auswärtiges Amt (10.2017c): Marokko - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/wirtschaft/224082, Zugriff 7.8.2018
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (7.2018c): Marokko - Wirtschaft, http://liportal.giz.de/marokko/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 7.8.2018
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DIS - Danish Immigration Service (2.2017): Morocco - Situation of Unaccompanied Minors,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1490253625_morocco-situationofunaccompaniedminors-06032017.pdf, Zugriff 6.7.2017
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VB - Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (30.5.2017):
Anfragebeantwortung Kinder und Jugendliche, nach direkter Rücksprache mit einem Mitarbeiter der NGO "Association Marocaine des Droits Humains" (AMDH), sowie mit Frau Saida SAGHER von der Organisation "BAYTI" (übersetzt "mein Haus") in Casablanca, einer Organisation, die sich speziell für Straßenkinder einsetzt; übermittelt per E-Mail vom 30.5.2017
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Zu Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache)
Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, ua). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd I2, 1998, § 68 AVG E 80 mwN).
Einem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH darüber hinaus Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg 12.511 A; VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, 2006/17/0020).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, aaO, § 68 AVG E 90 mwN).
Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 24.08.2004; 2003/01/0431; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 24.02.2000, 99/20/0173; VwGH 21.10.1999, 98/20/0467).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018 ist in formelle Rechtskraft erwachsen.
Auf Grund des Umfanges des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.
Die belangte Behörde hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.
So stützt der Beschwerdeführer seinen neuen Asylantrag auf sein Vorbringen aus dem Erstverfahren und begründet seinen neuen Antrag nunmehr noch mit der unsubstantiiert gebliebenen Behauptung, ein namentlich bezeichneter Drogenhändler, der von seinem Vater 2010 bestohlen worden sei, würde sich nun am Beschwerdeführer rächen wollen.
Auch dieses Vorbringen, steht mit dem rechtskräftig negativ beschiedenen Vorbringen aus dem ersten Verfahren im Zusammenhang und es liegt daher nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird jener Sachverhalt bekräftigt, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinerlei Grund, von der Einschätzung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018 abzuweichen, dass nämlich der Beschwerdeführer Marokko aus wirtschaftlichen Gründen und nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat.
Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass der Beschwerdeführer mit der Stellung des Folgeantrages das Ziel verfolgte, seine anstehende Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern, worauf auch sein Hinweis anlässlich der Erstbefragung zum Folgeasylantrag hindeutet, wonach ihm sein Rechtsanwalt zur Stellung eines weiteren Asylantrages geraten habe.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführer gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.
Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Zu überprüfen ist sohin, ob sich der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verändert haben. Letzteres ist nicht gegeben, eine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage in Bezug auf § 8 AsylG ist nicht eingetreten.
Eine Änderung der Lage in Marokko ist nicht erfolgt. Es gibt keine Hinweise auf ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung des Beschwerdeführers im Falle seiner Abschiebung nach Marokko (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs 1 AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, da es in Marokko, einem sicheren Herkunftsstaat weder iSd Art 15 lit. c der Statusrichtlinie eine Schadensgefahr allgemeinerer Art droht, welche den einem bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnenden Grad der Gewalt hat und ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Marokko allein durch seine dortige Anwesenheit Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Es fehlt auch das Element der ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit des subsidiären Schutz ansuchenden Beschwerdeführers (vgl EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua). Gleichfalls mangelt es in Marokko als sicheren Herkunftsstaat an den Voraussetzungen nach Art 15 lit. b Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Auch bedeutet der etwaige Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Gründen des Art 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj). Es ist daher auch hinsichtlich der Frage des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten keine Änderung des Sachverhalts gegenüber der rechtskräftigen Vorentscheidung eingetreten.
Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG im Hinblick auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.2 Zu Spruchpunkt III. (Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG)
Im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.3 Zu Spruchpunkt IV. (Rückkehrentscheidung)
Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung ist auszuführen, dass sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs 2 Z 2 FPG gestützt hat, da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde.