TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/10 W213 2216932-1

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Veröffentlicht am 10.04.2019
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Entscheidungsdatum

10.04.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZDG §14 Abs2 Satz letzter

Spruch

W213 2216932 -1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 11.03.2019, Zl. 465153/19/ZD/0319, betreffend Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 ZDG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer gab am 09.10.2017 eine mängelfreie eine Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 ZDG ab. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2017, GZ. 465153/1/ZD/17, wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 09.10.2017 festgestellt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2019, GZ. 465153/15/ZD/0119, wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.04.2019 bis 31.12.2019 der Einrichtung " XXXX mit Dienstantritt am 01.04.2019 zugewiesen.

Mit Schreiben vom 01.02.2019 beantragte er den Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 ZDG bis November 2019 und begründete dies damit, dass er seit 27.08.2018 die XXXX besuche.

Mit Schreiben vom 06.02.2019 forderte die belangte Behörde der Beschwerdeführer auf Beweismittel zum Nachweis einer außerordentlichen Härte bzw. eines bedeutenden Nachteils im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG, der ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde, vorzulegen.

Am 14.02.2019 der Beschwerdeführer eine mit 06.09.2018 datierte Anmeldebestätigung zu einem Kurs zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung der Einrichtung " XXXX " ab, nach der er für einen vom 27.08.2018 bis 30.06.2019 laufenden Kurs angemeldet sei.

Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:

"Ihr Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes vom 01.02.2019 (Postaufgabedatum) wird gemäß S 14 Abs. 2 Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986 idgF, abgewiesen."

In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Rechtslage und des Verfahrensganges ausgeführt, dass das die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst erstmals am 09.01.2014 festgestellt worden sei. Da er die verfahrensgegenständliche Ausbildung laut eigenen Angaben im August 2018 begonnen habe, sei auf seinen Antrag § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden gewesen.

Da der Beschwerdeführer nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zugewiesen worden sei, wäre sein Zivildienstantritt gemäß S 14 Abs. 2 ZDG, 1. Satz, aufzuschieben, wenn die Unterbrechung seiner Ausbildung einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde. Da er außerdem, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen habe, wäre gemäß S 14 Abs. 2 ZDG,

2. Satz, sein Zivildienstantritt auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 1. Satz ZDG erbracht habe, sei sein Antrag spruchgemäß abzuweisen gewesen.

Da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 1. Satz nicht vorlägen (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung), könne auch keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 2. Satz vorliegen und ein Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht gewährt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er sich wöchentlich 40 Stunden auf die Berufsreifeprüfung vorbereitete und es ihm nicht möglich sei den Zivildienst anzutreten. Er legte eine Kursbesuchsbestätigung des XXXX , vor. Demnach sei der Beschwerdeführer für den zwei Semester dauernden Tages-Lehrgang zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung angemeldet, an dem er seit 27.08.2018 teilnehme. Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung (Präsenz & Fernstudium) betrage zumindest 25 Stunden, zusätzlich sei ein wöchentliches Eigenstudium von zumindest 15 Stunden verpflichtet vorgesehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 14 ZDG hat nachstehenden Wortlaut:

"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.

(5) Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen."

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im August 2018 einen zwei Semester dauernden Tages-Lehrgang zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung. Zu diesem Zeitpunkt war er nicht einer Einrichtung zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, ist auf den gegenständlichen Sachverhalt § 14 Abs. 2 2. Satz ZDG anzuwenden.

Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er sich wöchentlich 40 Stunden auf die Berufsreifeprüfung vorbereitete und es ihm nicht möglich sei den Zivildienst anzutreten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Wehrpflichtiger die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Einberufung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden werden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden (vgl. VwGH, 15.12.1992, GZ. 91/11/0167).

Die Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag damit von vornherein eine außerordentliche Härte nicht zu begründen. Die Verzögerung wäre auch dann eingetreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte (VwGH, 09.02.1999, GZ. 98/11/0207).

Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung erweist sich die Beschwerde als unbegründet:

Im vorliegenden Fall kommt es durch den Antrag des Dienstes nur zu einer zeitlichen Verzögerung der Ausbildung des Beschwerdeführers. Darüber hinausgehende Folgen wie etwa den Verlust eines bereits zugesicherten Studienplatzes wurden nicht vorgebracht und sind nicht vorgekommen

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 ZDG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben dargestellt, ist die hier zu beurteilende Frage des Vorliegens einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten.

Schlagworte

Aufschubantrag, Berufsreifeprüfung, Harmonisierungspflicht,
ordentlicher Zivildienst, Prüfungsvorbereitung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W213.2216932.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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