TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/11 W208 2216787-1

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Veröffentlicht am 11.04.2019
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Entscheidungsdatum

11.04.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §25
ZDG §14 Abs2 Satz 1

Spruch

W208 2216787-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 06.03.2019, Zl. 464338/19/ZD/0319, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 14 Abs. 2 erster Satz Zivildienstgesetz 1986 stattgegeben und XXXX , der Antritt des Zivildienstes bis zum 30.06.2020 aufgeschoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) - dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 13.07.2017 festgestellt wurde - brachte am 15.09.2017 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein.

2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 27.09.2017 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt.

3. Mit Bescheid vom 15.01.2019 wurde der BF einer Einrichtung in Wien zur Ableistung des Zivildienstes (Zuweisungszeitraum 01.04.2019 bis 31.12.2019) zugewiesen.

4. Am 28.01.2019 brachte der BF einen Antrag auf Aufschub bis zum September 2020 ein, denn er damit begründete, dass er noch keine abgeschlossene Ausbildung habe. Er sei seit September 2018 Schüler des XXXX und dauere die Ausbildung bis Juni 2020.

5. Mit Schreiben der ZISA vom 01.02.2019 wurde der BF aufgefordert Beweismittel vorzulegen sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. eines bedeutenden Nachteils zu erbringen, welcher ihm bei der Unterbrechung der Ausbildung durch den Zivildienst entstünde.

6. Mit E-Mail vom 12.02.2019 legte der BF eine Schulbesuchsbestätigung (Beginn: 03.09.2018), einen Abweisungsbescheid bezüglich der von ihm beantragten Familienbeihilfe ab September 2018, sowie ein Semesterzeugnis des XXXX vom 01.02.2019 für das Schuljahr 2018/19 vor.

Im Anschreiben führte er im Wesentlichen (in fehlerhaftem Deutsch) aus, das Kolleg sei erforderlich um später ein Bachelor Studium an der Wirtschaftsuniversität beginnen zu können. Er habe nur eine "ausländische Matura" und besuche das erste Mal eine ordentliche Schule mit deutscher Unterrichtssprache. Er sei derzeit nach vielen Anfangsproblemen in das Studienwesen eingearbeitet und würde es bei einer Unterbrechung und einem Wiedereinstieg extrem schwer werden. Er habe gerade das zweite Semester begonnen.

Am 28.02.2019 ergänzte er in einer weiteren E-Mail, dass er erst nach mehreren Versuchen einen Studienplatz bekommen habe, weil er weder Deutsch noch das österr. Schulsystem gekannt habe. Eine Unterbrechung würde ihn so durcheinanderbringen, dass er wieder von Anfang beginnen müsse. Er habe auch vor mehr als einem Jahr vergeblich versucht Zivildienst zu leisten und keiner habe ihn gewollt.

7. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 06.03.2019 (zugestellt am 08.03.2019) wies die ZISA (belangte Behörde) den Antrag auf Aufschub ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass § 14 Abs. 2 Zivildienstgesetz (ZDG) auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei, da der BF die maßgebliche weiterführende Ausbildung im September 2018 begonnen habe. Der BF habe trotz Aufforderung nicht den vom Gesetz geforderten Nachweis für einen bedeutenden Nachteil erbracht und es liege auch keine außergewöhnliche Härte vor.

8. Mit Schreiben vom 15.03.2019 brachte der BF eine Beschwerde gegen den oa. Bescheid ein, die er sinngemäß damit begründete, dass die Unterbrechung des Studiums für ihn einen "immensen Dauerschaden" verursache. Er käme aus dem französischen Schulsystem und Sprachgebrauch und habe mit viel Mühe und Hilfe den Einstieg geschafft. Das Kolleg sei eine "experimentielle Zwischenstufe" die nur einige Jahre laufe. Die Lehrveranstaltungen würden an die jeweilige Situation angepasst, er wisse nicht, ob es diese in einem Jahr noch gebe.

9. Mit Schriftsatz vom 27.03.2019 legte die ZISA - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor (eingelangt 01.04.2019). Zuvor hat sie den BF noch darauf aufmerksam gemacht, dass er keine weiteren Unterlagen als Beweismittel für seine Behauptungen vorgelegt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund der im oa. Verfahrensgang zitierten Unterlagen steht fest, dass der BF über keine österreichische, sondern über eine Matura nach dem französischen Schulsystem verfügt, nur mangelhaft Deutsch schreiben kann und die vor Zustellung des Zuweisungsbescheides begonnene Ausbildung an einem 4-semestrigen kaufmännischen Kolleg seine erste Berufsausbildung in Österreich darstellt.

Eine Internet-Recherche auf der Homepage der Schule (www. XXXX ) ergibt, dass es sich beim dem vom BF besuchten Kolleg, um einen Schulversuch handelt, bei dem die Lehrinhalte in einem modularen System angeboten werden: Es gibt kein Wiederholen eines gesamten Semesters mehr, das Vorankommen wird an den positiv absolvierten aufsteigend aufbauenden Modulen (Lerneinheiten einzelner Unterrichtsfächer) gemessen. Das bringt eine wesentliche Flexibilisierung, weil dadurch die Möglichkeit besteht, das Lerntempo weitgehend selbst zu bestimmen. Weiters gibt es auch die Möglichkeit eine Abendschule zu besuchen und ist auch der Einstieg in ein höheres Semester möglich.

Die belangte Behörde hat in ihrem abweisenden Bescheid lediglich festgestellt, dass der BF eine Schulbesuchsbestätigung (ab September 2018) und einen abweisenden Familienbeihilfebescheid vorgelegt hat sowie seine Tauglichkeit erstmals am 13.07.2017 festgestellt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Die Feststellung, dass der BF nur über eine Matura aus dem französischen Sprachraum verfügt und mangelhafte schriftliche Deutschkenntnisse hat, ergeben sich aus seinen Angaben in der Beschwerde, denen die belangte Behörde nicht entgegengetreten ist und aus den grammatikalischen und Rechtschreibfehlern in seinen Schreiben.

Die Feststellungen, dass es sich beim Kolleg um einen Schulversuch handelt, ergibt sich aus den Informationen auf der Internet-Homepage der Schule. Der BF hat zwar trotz mehrfacher Aufforderung seitens der belangten Behörde, keine weiteren Beweismittel für seine Behauptung vorgelegt, dass eine Wiedereinstieg nach den 9 Monaten Zivildienst "immense Probleme" bereiten würde, die belangte Behörde hat diesbezüglich aber auch keine weiteren Ermittlungen getätigt und sind die offiziellen Informationen der Schule im Internet leicht zugänglich. Sie ist auch den Angaben des BF, er habe ein Jahr lang versucht einen Zivildienstplatz zu bekommen und die Chance für eine Berufsausbildung am Kolleg - die er bislang nicht habe - zu erhalten, nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine "civil rights" betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare § 14 Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):

"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."

Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):

"Ausschluss von der Einberufung

§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

[...]

4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. [...]"

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass dieser Antrag auf Aufschub des Zivildienstes nicht nach § 14 Abs. 1 ZDG zu beurteilen ist: Die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 13.07.2017. Der nach § 14 Abs. 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2017 und hatte der BF zu diesem Zeitpunkt die dem Aufschubantrag zugrunde liegende Ausbildung (Kolleg) noch nicht begonnen.

Der Antrag des BF war daher an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen. Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG - wonach für einen Aufschub ein "bedeutender Nachteil" vorliegen muss - ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung - hier bis spätestens 27.09.2018) anzutreten hatte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165). Auf das Vorliegen einer "außerordentlichen Härte" käme es nur an, wenn, anders als im Beschwerdefall, § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG, heranzuziehen wäre (VwGH 20.02.2013, 2012/11/0081).

Entscheidend ist daher, ob der BF durch die Unterbrechung der Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung einen "bedeutenden Nachteil" erleiden würde, das ist bei lebensnaher und objektiver Würdigung der vorliegenden Fakten der Fall.

Festzuhalten ist, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung "einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums" für sich allein noch keinen "bedeutenden Nachteil" im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044), wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen "bedeutenden Nachteil" abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).

Der Gesetzgeber geht auch davon aus, dass Zivildienstpflichtige - nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse - ua ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395).

Im konkreten Fall ist es dem BF aber entgegen der Auffassung der Behörde gelungen über den Verlust eines Studienjahres (2. Semester) hinaus, der jeden zivildienstleistenen Studenten trifft, einen bedeutenden Nachteil nachzuweisen.

Aus den Angaben auf der offiziellen Informationen Homepage der Schule ergibt sich eindeutig, dass ein Schulversuch vorliegt, wo die Auswirkungen einer einjährigen Unterbrechung nicht vorhergesehen werden können. Dazu kommt, dass der BF sich mit der deutschen Sprache auf Maturaniveau nach wie vor sehr schwer tut, was sich nicht nur am Schriftbild seiner Eingaben zeigt, sondern auch an den schlechten Leistungen im ersten Semester (zwei Fünfer, zwei Vierer), sodass nachvollziehbar ist, dass er, wenn er nun aus dem Unterstützungsnetzwerk herausgerissen wird, dass er sich aufgebaut hat, möglicherweise überhaupt keinen Anschluss mehr findet, was bei den aufbauenden Modulen dazu führen kann, dass er den Abschluss überhaupt nicht oder nur mit erheblicher Zeitverzögerung schafft.

Der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes wurde vor dem Hintergrund der individuellen Situation des BF von der belangten Behörde im Ergebnis zu Unrecht abgewiesen. Dem angefochtenen Bescheid haftet somit eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an und ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der BF wird gut beraten sein, sein Studium zügig voran zu treiben und nach dem Abschluss des Kolleg - und noch vor Beginn seines ins Auge gefassten Wirtschaftsstudiums - den Antrittstermin zum Zivildienst insofern mitzugestalten, als er diesen selbst mit der Einrichtung, bei der er den Zivildienst ableisten möchte, frühzeitig vereinbart und er bzw. die jeweilige Einrichtung um entsprechende (rasche) Zuweisung bei der Behörde vorstellig wird. Einrichtungen und Termine finden sich auf www.zivildienst.gv.at.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die zitierte einheitliche ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

Antrittsaufschub, Aufschubantrag, bedeutender Nachteil, ordentlicher
Zivildienst, Schulausbildung, Schulversuch, Sprachkenntnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W208.2216787.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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