Entscheidungsdatum
18.06.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W111 1304930-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2015, Zahl: 188412100-150248951, zu Recht erkannt:
A) Dem Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes vom 22.02.2015 wird
gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm §§ 53 Abs. 3 Z 5 und 60 Abs. 2 FPG idgF nicht Folge gegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen Moldawiens (Republik Moldau), wurde mit rechtskräftigem Bescheid der damals zuständigen Landespolizeidirektion vom 06.12.2013 gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen.
Zuvor war ein im Jahr 2006 gestellter Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers abgewiesen und dessen Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt worden, welche am 03.12.2008 zwangsweise durchgeführt wurde. Infolge neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet war der Beschwerdeführer am 23.09.2012 festgenommen und die Untersuchungshaft über ihn verhängt worden. Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX war dieser wegen §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7, 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 2, 130 3. und 4. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt worden. Dem Ausspruch des Einreiseverbotes lag zugrunde, dass ein weiterer Aufenthalt seiner Person ausgehend von der angeführten strafgerichtlichen Verurteilung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde.
2. Mit Schreiben vom 29.10.2014 informierte die Justizanstalt, in welcher der Beschwerdeführer die ausgesprochene Freiheitsstrafe verbüßte, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über ein vom Beschwerdeführer bekundetes Interesse an einem Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG.
Mit Schreiben vom 31.10.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass keine Bedenken bestehen und eine freiwillige Ausreise befürwortet werde.
3. Mit handschriftlicher Eingabe vom 22.02.2015 beantragte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft die "Aufhebung des Erlasses eines Aufenthaltsverbotes für den gesamten Schengen-Raum sowie die neuerliche Erlassung eines auf das Gebiet Österreichs beschränkten Aufenthaltsverbotes", zumal sich dessen Straftaten ausschließlich im österreichischen Bundesgebiet zugetragen hätten.
Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis einer stattgefundenen Beweisaufnahme wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2015 darüber informiert, dass dessen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abzuweisen sein werde, da die Gründe noch nicht weggefallen wären. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gewährt, hierzu sowie zu näher angeführten Fragestellungen zu seien privaten und familiären Lebensumständen binnen Frist eine Stellungnahme abzugeben.
Mit handschriftlicher Eingabe vom 17.03.2015 führte der Beschwerdeführer aus, er habe von der polnischen Botschaft ein Arbeitsvisum für den Schengen-Raum mit einer sechsmonatigen Befristung erhalten. Nach seiner Ausreise aus Moldawien habe er feststellen müssen, dass jene Firma, bei welcher er hätte arbeiten wollen, den Arbeitsplatz bereits anderweitig vergeben hätte. Daraufhin sei er zu seiner Gattin und seiner Schwester nach Italien gefahren, wo er sich zwei Wochen aufgehalten hätte; im Anschluss sei er zu seinem Vater nach Frankreich gereist, wo er sich ebenfalls zwei Wochen lang aufgehalten hätte. Er habe dann seine Rückreise nach Moldawien antreten wollen, sei jedoch bei der Durchreise durch Österreich sofort verhaftet worden. Seine Gattin und seine Schwester, welche einen rumänischen Pass besäßen, seien in Italien wohnhaft, sein Vater lebe in Frankreich. In seinem Heimatland werde der Beschwerdeführer weder strafrechtlich, noch politisch, verfolgt, er sei mit den dortigen Gesetzen nicht in Konflikt geraten. Aufgrund seiner familiären Anknüpfungspunkte strebe er wiederkehrende Aufenthalte, nicht jedoch einen Dauer-Aufenthalt, im Schengen-Raum an. Einen Aufenthalt in Österreich strebe er in den nächsten zehn Jahren nicht an. Aufgrund seiner familiären Verhältnisse stelle der Beschwerdeführer den Antrag auf Einschränkung seines Einreiseverbotes ausschließlich auf das österreichische Bundesgebiet.
4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid vom 06.12.2013 erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie dem Beschwerdeführer gemäß § 78 AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 14,30 binnen zwei Wochen auferlegt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich seit Erlassung des Einreiseverbotes bzw. der strafgerichtlichen Verurteilung in Strafhaft. Dieser verfüge über keine familiären oder privaten Bindungen in Österreich und habe angegeben, mit einer in Italien lebenden Rumänin verheiratet zu sein, seine Schwester lebe ebenfalls in Italien, sein Vater lebe in Frankreich. Es sei davon auszugehen, dass das Aufenthaltsverbot (sic) nach wie vor notwendig sei, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die durch dessen Aufenthalt in Österreich entstehen würde, zu verhindern. Auch seien keine Gründe hervorgekommen, wonach Art. 8 EMRK eine Verkürzung oder Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verlangen würde. Die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände hätten sich nicht entscheidungsrelevant geändert, sodass der Antrag abzuweisen sei.
5. Mit am 23.04.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde, zu deren Begründung er neuerlich auf seine familiären Anknüpfungspunkte in Italien und Frankreich verwies.
6. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 06.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Ein Telefonat mit der Justizanstalt XXXX am 20.05.2019 ergab, dass der Beschwerdeführer am 26.05.2015 gemäß § 133a StVG aus dem Strafvollzug entlassen worden und nach Moldawien gereist sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Moldau, welcher die im Spruch ersichtlichen Personalien führt, wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zahl XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, Abs. 2, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.
1.2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 06.12.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG (jeweils in der damals geltenden Fassung) ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen. Die Erlassung des Einreiseverbotes wurde auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und eine daraus ableitbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers gestützt.
1.3. Der Beschwerdeführer befand sich von 23.09.2012 bis 26.05.2015 durchgehend in Untersuchungs- und anschließender Strafhaft im Bundesgebiet. Am letztgenannten Datum wurde er gemäß § 133a StVG entlassen und ist in seinen Herkunftsstaat ausgereist. Sein aktueller Aufenthaltsort ist unbekannt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf, zur vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, dessen Anhaltung im Strafvollzug, sowie dessen Ausreise aus dem Bundesgebiet, ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu A) Abweisung des Antrages auf Aufhebung respektive Einschränkung des Einreiseverbotes:
3.2.1. Gemäß § 125 Abs. 25 letzter Satz FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Einreiseverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden.
Die nach geltender Rechtslage maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
"Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
...
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
...
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
...
Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung
§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
...
Gegenstandslosigkeit und Aufhebung
§ 69. (1) ...
(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet auszugsweise:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. [...]"
3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens liegen die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.02.2015 aus dem Stande der Strafhaft beantragte Aufhebung des mit Bescheid vom 06.12.2013 ausgesprochenen Einreiseverbotes respektive die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereichs desselben auf das Gebiet der Republik Österreich nicht vor:
3.2.3.1. Festzuhalten ist zunächst, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.02.2015, die Stellungnahme vom 16.03.2015 sowie die Beschwerdeschrift vom 23.04.2015 ihrem objektiven Erklärungswert nach klar erkennen lassen, dass der Beschwerdeführer primär eine Einschränkung des räumlichen Geltungsbereichs des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes begehrte und dies mit dem Aufenthalt familiärer Bezugspersonen in Italien sowie in Frankreich begründete.
Hierzu ist festzuhalten, dass eine Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches eines gemäß § 53 FPG erlassenen Einreiseverbotes rechtlich nicht in Betracht kommt:
Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021).
Aufgrund des derart durch Unionsrecht und innerstaatliches Recht definierten räumlichen Geltungsbereichs von Einreiseverboten kommt die vom Beschwerdeführer begehrte Einschränkung desselben auf das Gebiet der Republik Österreich nicht in Betracht.
3.2.3.2. Auch darüber hinaus liegen die Voraussetzungen für eine gänzliche Aufhebung oder Verkürzung des im Jahr 2013 gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ausgesprochenen zehnjährigen Einreiseverbotes nicht vor. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt worden ist, wodurch ein Einreiseverbot nach geltender Rechtslage - angesichts der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren - auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG zu stützen wäre. Die für die Prüfung der Verkürzung oder Aufhebung eines auf § 53 Abs. 3 FPG gestützten Einreiseverbots maßgebliche Rechtsgrundlage findet sich in § 60 Abs. 2 FPG, welcher seinem Wortlaut nach die Fälle der Verhängung eines Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 FPG nicht erfasst. Für eine Aufhebung eines auf einen der genannten Tatbestände - deren Erfüllung nach Ansicht des Gesetzgebers eine besonders schwerwiegende Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert - gestützten Einreiseverbotes ist sohin keine gesetzliche Grundlage vorgesehen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 60 AsylG 2005, K4.).
Im Übrigen verlangt § 60 FPG für eine Verkürzung oder (lediglich für Fälle des § 53 Abs. 2 FPG vorgesehene) Aufhebung von Einreiseverboten, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und einen Zeitraum von mehr als der Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Auch diese Voraussetzung für eine Verkürzung des Einreiseverbotes wäre im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben, zumal dieser den Antrag aus dem Stande der Strafhaft, noch vor Ausreise aus dem Bundesgebiet, gestellt hat und sich zudem erst seit Mai 2015 im Ausland befindet, sodass dessen Antrag - zusätzlich zu den bereits dargelegten Gründen einer fehlenden rechtlichen Grundlage - auch insofern, mangels Ablaufs der für eine Verkürzung des Einreiseverbotes erforderlichen Frist, ins Leere ginge.
3.2.3.3. Insofern war auf die vom Beschwerdeführer zur Begründung des gegenständlichen Antrages angeführten familiären Bindungen in Italien und Frankreich, ebenso wie auf die Frage eines allfälligen Wegfalls der ursprünglich zur Verhängung des Einreiseverbotes geführt habenden Umstände (im Sinne einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) nicht mehr einzugehen. Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer keine Belegen hinsichtlich einer allfälligen Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen in Vorlage gebracht hat, weshalb kein mit der Entscheidung des VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, vergleichbarer Sachverhalt vorliegt.
4. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im Übrigen ist § 9 Abs. 5 FPG einschlägig, wonach eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben kann, wenn der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt ist und wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.
Im gegenständlichen Fall stand aufgrund der Aktenlage fest, dass die vom Beschwerdeführer begehrte Einschränkung des räumlichen Geltungsbereichs des gegen seine Person erlassenen Einreiseverbotes aufgrund der geltenden Rechtslage ebensowenig wie dessen gänzliche Aufhebung oder Verkürzung in Betracht kamen. Es haben sich insofern keine strittigen Tatsachenfragen gestellt, welche allenfalls im Rahmen einer Verhandlung zu klären gewesen wären.
Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 9 Abs. 5 FPG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Dauer, Einreiseverbot, Gefährdung der Sicherheit, strafrechtlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W111.1304930.3.00Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019