TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/26 W240 2199415-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2019
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Entscheidungsdatum

26.06.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W240 2199415-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2018, Zl. 1123798008/161025494, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2019 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG

2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.07.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge der Erstbefragung am 24.07.2016 gab der Beschwerdeführer an, zwölf Jahre die Grundschule und ein Jahr die Universität in XXXX , Afghanistan besucht zu haben. Er habe eine Ausbildung in Betriebswirtschaft und zuletzt als Mechaniker und Sänger gearbeitet. Er gehöre dem Islam an und habe keine Familienangehörigen in Österreich. Sein Zielland sei aber Österreich gewesen, da seine Bekannten hier leben würden und er in seinem zweiten Beruf als Sänger hier weiter studieren wolle. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er sei Sänger in Afghanistan gewesen und dies hätten die Taliban verboten. Er habe an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen und sei deshalb von ihnen bedroht worden. Afghanistan habe er dann verlassen, da er den Beruf als Sänger nicht ausüben habe können und er weiter studieren wolle.

3. Im Rahmen der am 11.01.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erfolgten Einvernahme, führte der Beschwerdeführer insbesondere wie folgt aus:

"(...)

F. Wann haben Sie beschlossen Afghanistan zu verlassen.

A. Nachdem ich diese Warnung bekommen habe.

F: Wann war das?

A: Am XXXX 2014. Ich bin nicht sicher ob es der 5. war. Dieser Drohbrief ist in Afghanistan, ich sagte meiner Familie, dass sie es schicken sollen. Es wurde schon weggeschickt, es ist unterwegs.

Anmerkung: Sie werden aufgefordert, den besagten Drohbrief bei Erhalt der Behörde vorzulegen.

F: Was steht in diesem Drohbrief geschrieben?

A: Es steht, dass ich nach dem Islam nicht singen darf und ich muss damit aufhören. Den zweiten habe ich nach 20 oder 25 Tagen bekommen. Da steht, wir haben dich gewarnt, ich habe es ignoriert und es weitergemacht. Deshalb werden wir dich töten.

F. Von wem waren diese Drohbriefe?

A. Taliban.

F. Wann und wie haben Sie Afghanistan tatsächlich verlassen.

A. Genau weiß ich es nicht. Ich bin seit 1,5 Jahren da, 3 Monate war ich unterwegs.

(...)

A: Der einzige Grund ist, dass ich weiter als Sänger tätig sein möchte, aber die Taliban erlauben mir das nicht. In diesem Dorf, wo ich gewohnt habe, sind die Taliban da und die Leute sind so traditionell, die sehen das nicht gerne wenn jemand singt. Das gefällt ihnen einfach nicht. Beim Cousin meiner Mutter habe ich Musik gelernt. Vor drei oder vier Monaten habe ich erfahren, dass die Taliban ihn getötet haben. Er hat in Islamabad in Pakistan gewohnt mit seiner Familie, aber er war auch manchmal in XXXX . Er wurde auch ein paar Mal bedroht, aber er hat das weitergemacht, aber die Taliban haben ihn dann getötet. Das war mein einziger Grund.

F: Wann, wo und von wem wurde der Cousin Ihrer Mutter getötet?

A: Von den Taliban in XXXX , vor 3 oder 4 Monaten.

Anmerkung: AW schaut auf seinem Handy: Es war XXXX .

F. Woher wissen Sie jetzt das genaue Datum?

A: Es wurde in den Medien berichtet.

F: Was genau ist passiert?

A: Sie wohnen in Islamabad und er war manchmal in Afghanistan, in der Nähe von dem Dorf indem ich gewohnt habe. Ihn hat auch dieser Bereich interessiert, Musik und singen. Er hat auch gesungen. Er hat auch Warnungen bekommen, aber da er nicht in Afghanistan gewohnt hat, hat er es nicht ernst genommen. Er war einmal in Afghanistan mit Freunden oder so. Ein Auto ist zu ihm gefahren, Leute sind ausgestiegen und zu ihm gegangen. Sie sagten zu ihm, dass sie hier ein Grundstück kaufen wollen. Der Cousin meiner Mutter heißt XXXX und er ist mit ihnen mitgegangen und am Tag danach ist dieser Vorfall passiert. An diesem Tag sind die Dorfältesten zu dem Hauptmann gegangen und die haben zu ihm gesagt, dass diese Person verschwunden ist und sie ihn finden sollen. Die Behörden haben nach ihm gesucht und sie haben seine Leiche am Meer gefunden.

F: Wer waren diese Leute?

A: Ich weiß es nicht.

F: Ist bekannt wer der Mörder ist?

A: Nein. Die Dorfältesten haben geschätzt, dass ihn die Taliban getötet haben.

F: Inwiefern hängt das mit Ihnen zusammen?

A: Es ist ein Beweis dafür, dass die Taliban was sie warnen, die das auch machen werden.

F: Man weiß ja nicht ob dies die Taliban gewesen sind.

A: Aber vorher hat er diese Warnung bekommen. Sonst hatte er kein Problem oder Feind gehabt.

F: Wo wissen Sie das so genau, dass Personen mit dem Auto gekommen sind und wegen eines Grundstückes gefragt haben?

A: Mein Vater hat mir das erzählt.

F. Woher weiß Ihr Vater das?

A. Alles was passiert oder geschieht wissen in einem Dorf alle.

F: War jemand dabei, der es persönlich gesehen oder gehör hat?

A: Ja, die Freund von ihm. Die haben das erzählt.

F: Wieso ist er mit diesen Personen mitgefahren?

A: Weil das seine Arbeit war Grundstücke zu kaufen und zu verkaufen.

F: In Afghanistan?

A: Ja.

F. Er war doch in Pakistan wohnhaft?

A. Er hat eine pakistanische Freu gehabt, aber in Afghanistan hatte er ein Haus und ein Grundstück. Seine Verwandten waren auch in Afghanistan, deshalb war er oft da.

F: Wo waren Sie tätig als Sänger?

A: In unserem Dorf.

F: Wie haben Sie dies ausgeübt?

A: Wenn ein Fest oder eine Hochzeit oder so ist, singen wir dort und werden bezahlt.

F: Ist das normal in Afghanistan, dass auf Festen gesungen wird?

A: Ja.

F: Warum wurden Sie dann von den Taliban bedroht?

A: Die Taliban sagen, dass das verboten ist.

F: Wieso haben die Taliban ausgerechnet Sie bedroht?

A: Weil die anderen in großen Städten sind und viel Geld, ein Haus und Bodyguards haben und beschützt werde. Ich war in einem kleinen Dorf und dieses wird von den Taliban regiert.

F: Seit wann singen Sie schon auf Festen?

A: Seit 2010.

F: Wie oft im Schnitt hatten Sie einen Auftritt?

A: Manchmal einmal im Monat oder zwei Mal, wenn halt die Leute zu mir gekommen sind und eine Feier gehabt haben. ich Kriege dafür Geld.

F. Wie viele Drohbriefe haben sie erhalten?

A. Zwei.

F: Wann haben Sie den ersten Drohbrief erhalten?

Anmerkung: AW schaut am Handy nach.

XXXX

F: Wie kommen Sie jetzt auf den arabischen Kalender?

A: Für die Taliban zählt nur der islamische Kalender.

F: Wie lange ist es her, dass Sie den Drohbrief bekommen haben?

A: Es war im XXXX 2014.

F: Wie wurde der Drohbrief zugestellt?

A: Als ich in der Früh aufgestanden bin, war er bei der Haustür.

F: Was genau ist in diesem Drohbrief geschrieben?

A: Das was du machst ist aus Sicht des Islams verboten. Du musst damit aufhören.

F: Was haben Sie gemacht nachdem Sie das gelesen haben?

A: Ich habe nichts gemacht. Ich habe das weiter gemacht.

F: Wann haben Sie den zweiten Drohbrief erhalten?

A: 20 Tage später.

F: Wie wurde der zugestellt?

A: Wie beim ersten Mal.

F: Was wurde geschrieben?

A: Was wir dir gesagt haben hast du ignoriert, das ist jetzt dein Todesurteil.

F: Was haben Sie dann gemacht?

A: Meine Familie hat mir gesagt, dass mich die Taliban nicht in Ruhe lassen werden und ich auch nicht mit dem singen aufhören werde. Es ist das Beste, wenn ich von hier weggehe.

F: Wie ist es dann weitergegangen?

A: Dann bin ich hierher geflüchtet.

F: Wie lange waren Sie nach dem zweiten Drohbrief noch zu Hause?

A: 2014 habe ich diese Briefe bekommen und 2016 bin ich geflüchtet.

F: Wieso sind Sie dann erst 2 Jahre später geflüchtet?

A: Ich bin in den Iran gekommen, dort wurde ich erwischt und wurde wieder nach Afghanistan zurückgeschoben.

F. Wie lange waren Sie im Iran?

A: Eine Woche.

F: Dann waren Sie ja trotzdem noch zwei Jahre nach den Drohbriefen in Afghanistan. Warum?

A: In diesen zwei Jahren habe ich nicht mehr gesungen.

F: Hatten Sie dann noch irgendwelche Probleme?

A: Nein.

F: Wann hatten Sie Ihren letzten Auftritt als Sänger?

A: Seit Ende 2014 habe ich nicht mehr gesungen.

F: Hatten Sie nach den Drohbriefen noch weitere Auftritte?

A: Ja. Zwei Auftritte hatte ich dann noch.

F: Wo haben sich diese Drohbriefe befunden?

A: Sie waren zu hause.

F: Warum haben Sie die Briefe nicht mitgenommen?

A: Weil ich mir gedacht habe, dass sie vielleicht verloren gehen.

F: Warum haben Sie Ihre Familie erst jetzt ersucht, Ihnen die Drohbriefe zu schicken und nicht schon früher?

A: Weil ich das immer gesehen habe, dass die Leute so lange warten auf einen Einvernahmetermin. Ich dachte, bei mir wird das auch so sein.

F: Gibt es noch irgendwelche anderen Gründe warum Sie Afghanistan verlassen haben?

A: Nein.

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn jetzt Sie in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.

A.: Ich werde getötet.

F: Warum und von wem?

A: Von den Taliban.

F. Warum?

A: Weil ich singe.

F. Könnten Sie - wenn die geschilderten Probleme nicht wären - in einer der größeren Städte Afghanistans (Kabul, Mazar-e Sharif, Herat, XXXX ) leben?

A. Wieso in einer größeren Stadt, ich könnte auch in meinem Dorf weiterleben.

F.: Haben Sie Verwandte in Österreich?

A. Ja.

F. Wen denn?

A: Meinen Cousin väterlicherseits.

F: Haben Sie Kontakt mit ihm?

A: Ja.

F: Wie heißt Ihr Cousin und wann ist er geboren?

A: XXXX , er ist ca. 35 Jahre alt.

F. Wie lange hält er sich bereits in Österreich auf?

A: Seit ca. 10 Jahren.

F. Welchen Aufenthaltstitel hat er?

A: Positiv.

(...)

F: Wie oft sehen Sie Ihren Cousin?

A: Jeden Tag.

F: Werden Sie auf irgendeine Weise unterstützt von ihm?

A: Ja.

F: Inwiefern?

A: Wenn ich mich nicht auskenne, dann hilft er mir. Mit Gesetzen oder so.

F: Wie lange wissen Sie schon, dass sich Ihr Cousin in Österreich aufhält?

A: Seit ich hier in Österreich bin.

F: Bevor Sie nach Österreich gekommen sind, wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu ihm?

A: Wir hatten vorher keinen Kontakt.

F. Besuchen Sie eine Schule?

A.: Ich besuche den Deutschkurs.

F. Wie sehen Ihre sozialen Kontakte/Aktivitäten in Österreich aus.

A. Ich habe Kontakt mit den Leuten, mit meinem Cousin und gehe mit meinen Freunden in den Deutschkurs.

F: Sonst noch etwas?

A: Nein.

F. Wie sah Ihr Sozialleben in Afghanistan aus.

A. Dort habe ich viele Verwandte, mit denen hatte ich Kontakt. Mein Hobby war die Musik.

F: Sind Sie in Österreich in irgendeiner Art mit dem Gesetz in Konflikt geraten?

A: Nein.

F: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?

A: Nein.

F.: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert.

A.: Ja.

F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern.

A.: Ja.

F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint.

A.: Nein. Ich möchte nur ein Video von mir zeigen wie ich singe.

Anmerkung: AW zeigt zwei Videos, auf welchen er musiziert und singt.

(...)"

Im Akt liegen folgende Dokumente auf:

-

Schulzeugnis

-

Führerschien

-

Konvolut an Integrationsbestätigungen

-

Tazkira (Übersetzung)

-

Drohbriefe (Übersetzt)

-

Einstellungszusage eines Supermarktes vom 12.03.2019

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde wiederholt vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Sänger sei und deswegen von den Taliban mit dem Umbringen bedroht worden sei. Die Erstbehörde habe sich oberflächlich und in keiner Weise gründlich mit dem Vorbringen auseinandergesetzt.

6. Am 23.04.2019 langte eine Stellungnahme zum Länderbericht Afghanistan ein. In dieser wurde auf die unstabile Sicherheits- und politische Lage verwiesen und ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner zwischenzeitlich erfolgten Entfremdung nicht mehr integrieren könne, als Westlicher eingestuft werde, und auch keinerlei Aussicht auf eine lebenserhaltende Tätigkeit bestehen würde.

7. Am 30.04.2019 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie seine Rechtsvertretung teilnahm.

Der Rechtsvertretung wurde die Möglichkeit gegeben, eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen. Die Rechtsvertretung stellte folgende Fragen:

"BFV: Finden in Afghanistan wie im Video ersichtlich nur so geschlossene Festlichkeiten statt, im Unterschied zu öffentlichen Feiern, wie wir sie in Europa kennen?

BF: Meistens ist es in Hotels oder Häusern. Auf solchen Hochzeiten nehmen 1000 bis 1200 Leute teil. Vor einiger Zeit wurden in einem Hotel bei einer Hochzeit eine Bombe gezündet. Das Hotel hat XXXX geheißen.

Anmerkung des D: Es wurde sehr viel in der Öffentlichkeit musiziert. Auch die Hochzeiten haben im Freien stattgefunden. Angeblich wird das jetzt aus Angst drinnen gemacht. In Kabul oder anderen Großstädten gab es öffentliche Konzerte, wo viele 1000 Leute teilnehmen. Leider ist der Hass gegen die Musik insbesondere im paschtunischen Bereich verbreitet.

BFV: Im Falle Ihrer Rückkehr, können Sie den Schutz Ihrer Familie in Anspruch nehmen?

BF: Nein. Vor den Taliban kann mich niemand schützen, auch nicht mein Vater. Vor einiger Zeit wurde jemand von unserer Moschee entführt.

BFV: Glauben Sie, dass die Angst des Vaters ist, dass nur Ihnen oder auch Ihrem Vater etwas passiert?

BF: Die Familie ist auch betroffen.

BFV: Warum denken Sie, dass Sie im Falle der Rückkehr z.B. nach Herat dennoch von den Taliban gefunden werden könnten?

BF: Die Taliban sind überall, auch in Herat, auch in XXXX . Sie sind gut vernetzt miteinander.

BFV: Glauben Sie, dass man sich nach so vielen Jahren noch erinnern kann wer Sie waren?

BF: Ganz sicher.

BFV: Gibt es in Ihrer Familie auch jemanden, der für die Taliban arbeitet?

BF: Nein.

BFV: Im Falle Ihrer Rückkehr, würden Sie auf das Singen verzichten?

BF: Nein."

Es wurden dem Beschwerdevorbringen entsprechend folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht:

* LIB Afghanistan vom 29.06.2018 (letzte Kurzinformation vom 26.03.2019)

* UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018

* Accord-Anfragebeantwortung a-10484 vom 15.02.2018 zu Afghanistan:

Situation von Künstlern

Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführe Kopien der vorliegenden Berichte und Feststellungen ausgefolgt und für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist bis zum 14.05.2019 eingeräumt.

Es langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Er wurde in XXXX geboren und hat von dort aus sein Heimatland verlassen.

Die Eltern des Beschwerdeführers, zwei Schwestern und zwei Brüder leben in Afghanistan. Ein Bruder lebt in Australien.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine (zumindest) zehnjährige Schulbildung und hat zuletzt als Automechaniker und Sänger gearbeitet. Seit 2008 hat der Beschwerdeführer Gesangsstunden genommen und sang das erste Mal 2010 auf einer Party in XXXX . Seit damals sang er bis 2014 auf Hochzeiten und Festen. Zudem spielt der Beschwerdeführer die Instrumente Harmonium und Tabla (Trommel).

Der Beschwerdeführer ist gesund und strafgerichtlich unbescholten.

Die persönliche Denkweise und Haltung des Beschwerdeführers entspricht nicht der in Afghanistan erwarteten Einstellung und Lebensweise. Der aus einer gläubigen Familie stammende Beschwerdeführer führt als Profimusiker ein Leben, das von seinem Vater wie auch den Taliban strikt abgelehnt wird. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer moderne Musik macht, führt dazu, dass er mit dem Tod bedroht und ihm ein Leben in Afghanistan verunmöglicht wird. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland einer konkreten individuellen Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt ist.

Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Situation von Künstlern

Wahrnehmung von Künstlern

Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) schreibt in seinen Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom April 2016:

"Berichten zufolge werden Personen von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen, die vermeintlich Werte und/oder ein Erscheinungsbild angenommen haben, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebracht werden, und denen deshalb unterstellt wird, die Regierung und die internationale Gemeinschaft zu unterstützen. Es liegen Berichte über Personen vor, die aus westlichen Ländern nach Afghanistan zurückkehrten und von regierungsfeindlichen Gruppen als ‚Ausländer' oder vermeintliche für ein westliches Land tätige Spione gefoltert oder getötet wurden." (UNHCR, 19. April 2016, S. 47)

Der Hörfunk und das Fernsehen der französischen Gemeinschaft Belgiens (Radio Télévision Belge de la Communauté Française, RTBF) erwähnen in einem Artikel vom Februar 2018, dass Musik in Afghanistan als "entehrende Verfehlung" angesehen werde, insbesondere was das Musizieren durch Frauen betreffe (RTBF, 9. Februar 2018).

(...)

Gefährdung von Künstlern bei öffentlichen Auftritten

(...)

BBC News berichtet in einer Reportage vom Juni 2017, dass in der Stadt Musa Qala (Provinz Helmand), der "De-facto-Hauptstadt" der Taliban, das Filmen und das Spielen von Musikinstrumenten verboten sei. Ein junger Mann habe erzählt, er habe 40 Peitschenhiebe erhalten, weil er sich einen Bollywood-Film angesehen habe.

(...)

Der deutsche öffentlich-rechtliche Radiosender Deutschlandfunk berichtet in einer Reportage vom März 2017 über den in Kabul tätigen Künstler Omaid Sharifi:

"Feinde hat Omaid viele, denn seine Bilder haben Botschaften. Da ist die Polizistin, eine Frau in Uniform, für Omaid eine Heldin - für Hardliner das Gegenteil. Einige Inschriften wenden sich gegen Korruption und treffen Politiker. Der Geheimdienst fand die beiden Augen auf seiner Außenmauer nicht lustig und ließ sie entfernen, aber Omaid drohte, daraus einen Skandal zu machen, und malte sie aufs Neue.

‚Jeder kann mich stoppen. Deswegen habe ich ständig Angst. Meine Familie hat Angst, meine Frau hat Angst. Wenn ich aus dem Haus gehe, weiß ich nicht, ob abends wieder zurück komme. Es gibt Anschläge, Entführungen, gezielte Morde. Aber wir wollen trotzdem ein Lächeln schenken, Hoffnung, ein Zeichen gegen diese dunklen Mächte setzen. Wir machen ganz bewusst weiter. Wir sehen uns als eine Art Widerstand.' [...]

Manchmal malen die Bürgerinnen und Bürger Kabuls einfach mit. Omaid und die anderen Künstler führen dann Regie und weisen ihnen kleine Flächen des Gemäldes zu. Kunst, sagt Omaid, das war in Afghanistan bisher nur etwas für eine kleine, reiche Elite. Auch das will er ändern.

‚Am Anfang fanden die Leute es echt merkwürdig. Sie sprachen mich auf Englisch an, weil sie dachten, wir seien Ausländer. Als ich in ihrer Sprache antwortete und ihnen sagte, dass ich ein Kind dieser Stadt bin, waren sie überrascht. Und dann begannen sie, mitzumachen. Straßenkinder, Minister, Botschafter, alle.'

Omaid ist derzeit vielleicht Afghanistans bekanntester Künstler. Jeden Tag wechselt er seine Routinen, seine Wege nach Hause und ins Atelier, um möglichen Feinden zu entkommen. Dieser Alltag, in den Omaid etwas Farbe bringen will, macht selbst ihn manchmal ein wenig müde." (Deutschlandfunk, 3. März 2017)

Rechtsschutz / Justizwesen

Gemäß Artikel 116 der Verfassung ist die Justiz ein unabhängiges Organ der Islamischen Republik Afghanistan. Die Judikative besteht aus dem Obersten Gerichtshof (Stera Mahkama, Anm.), den Berufungsgerichten und den Hauptgerichten, deren Gewalten gesetzlich geregelt sind. (Casolino 2011). Die wichtigste religiöse Institution des Landes ist der Ulema-Rat (Afghan Ulama Council - AUC, Shura-e ulama-e afghanistan, Anm.), eine nationale Versammlung von Religionsgelehrten, die u.a. den Präsidenten in islamrechtlichen Angelegenheiten berät und Einfluss auf die Rechtsformulierung und die Auslegung des existierenden Rechts hat (USDOS 15.8.2017; vgl. AB 7.6.2017, AP o.D.).

Das afghanische Justizwesen beruht sowohl auf dem islamischen [Anm.:

Scharia] als auch auf dem nationalen Recht; letzteres wurzelt in den deutschen und ägyptischen Systemen (NYT 26.12.2015; vgl. AP o.D.).

Die rechtliche Praxis in Afghanistan ist komplex: Einerseits sieht die Verfassung das Gesetzlichkeitsprinzip und die Wahrung der völkerrechtlichen Abkommen, einschließlich Menschenrechtsverträge, vor, andererseits formuliert sie einen unwiderruflichen Scharia-Vorbehalt. Ein Beispiel dieser Komplexität ist das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist (AP o.D.; vgl. vertrauliche Quelle 10.4.2018). Die Organe der afghanischen Rechtsprechung sind durch die Verfassung dazu ermächtigt, sowohl das formelle als auch das islamische Recht anzuwenden (AP o.D.).

Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist in der Verfassung verankert, wird aber in der Praxis selten umgesetzt. Die Umsetzung der rechtlichen Bestimmungen ist innerhalb des Landes uneinheitlich. Dem Gesetz nach gilt für alle Bürger/innen die Unschuldsvermutung und Angeklagte haben das Recht, beim Prozess anwesend zu sein und Rechtsmittel einzulegen; jedoch werden diese Rechte nicht immer respektiert. Bürger/innen sind bzgl. ihrer Verfassungsrechte oft im Unklaren und es ist selten, dass Staatsanwälte die Beschuldigten über die gegen sie erhobenen Anklagen genau informieren. Die Beschuldigten sind dazu berechtigt, sich von einem Pflichtverteidiger vertreten und beraten zu lassen; jedoch wird dieses Recht aufgrund eines Mangels an Strafverteidigern uneinheitlich umgesetzt (USDOS 20.4.2018). In Afghanistan existieren keine Strafverteidiger nach dem westlichen Modell; traditionell dienten diese nur als Mittelsmänner zwischen der anklagenden Behörde, dem Angeklagten und dem Gericht. Seit 2008 ändert sich diese Tendenz und es existieren Strafverteidiger, die innerhalb des Justizministeriums und auch außerhalb tätig sind (NYT 26.12.2015). Der Zugriff der Anwälte auf Verfahrensdokumente ist oft beschränkt (USDOS 3.3.2017) und ihre Stellungnahmen werden während der Verfahren kaum beachtet (NYT 26.12.2015). Berichten zufolge zeigt sich die

Richterschaft jedoch langsam respektvoller und toleranter gegenüber Strafverteidigern (USDOS 20.4.2018).

Gemäß einem Bericht der New York Times über die Entwicklung des afghanischen Justizwesens wurden im Land zahlreiche Fortbildungskurse für Rechtsgelehrte durch verschiedene westliche Institutionen durchgeführt. Die Fortbildenden wurden in einigen Fällen mit bedeutenden Aspekten der afghanischen Kultur (z. B. Respekt vor älteren Menschen), welche manchmal mit der westlichen Orientierung der Fortbildenden kollidierten, konfrontiert. Auch haben Strafverteidiger und Richter verschiedene Ausbildungshintergründe: Während Strafverteidiger rechts- und politikwissenschaftliche Fakultäten besuchen, studiert der Großteil der Richter Theologie und islamisches Recht (NYT 26.12.2015).

Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan üblicherweise akzeptiert wird, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang; oft werden die Bestimmungen des islamischen Rechts zugunsten des Gewohnheitsrechts missachtet, welches den Konsens innerhalb der Gemeinschaft aufrechterhalten soll (USIP 3.2015; vgl. USIP o.D.). Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht. Dazu zählen unter anderem das Frauenrecht, Strafrecht und -verfahren, die Verbindlichkeit von Rechten gemäß internationalem Recht und der gesamte Bereich der Grundrechte (USIP o. D.).

Laut dem allgemeinen Islamvorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vgl. USIP o.D., NYT 26.12.2015, WP 31.5.2015, AA 5.2018). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so ist nicht festgelegt, welches Gesetz im Fall eines Konflikts zwischen dem traditionellen islamischen Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und eine fehlende Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 5.2018).

Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Bei Angelegenheiten, wo keine klar definierte Rechtssetzung angewendet werden kann, setzen Richter und lokale Schuras das Gewohnheitsrecht (welches auch nicht einheitlich ist, Anm.) durch (USDOS 20.4.2018).

Gemäß dem "Survey of the Afghan People" der Asia Foundation (AF) nutzten in den Jahren 2016 und 2017 ca. 20.4% der befragten Afghan/innen nationale und lokale Rechtsinstitutionen als Schlichtungsmechanismen. 43.2% benutzten Schuras und Jirgas, währed 21.4% sich an die Huquq-Abteilung [Anm.: "Rechte"-Abteilung] des Justizministeriums wandten. Im Vergleich zur städtischen Bevölkerung bevorzugten Bewohner ruraler Zentren lokale Rechtsschlichtungsmechanismen wie Schuras und Jirgas (AF 11.2017; vgl. USIP o.D., USDOS 20.4.2018). Die mangelnde Präsenz eines formellen Rechtssystems in ruralen Gebieten führt zur Nutzung lokaler Schlichtungsmechanismen. Das formale Justizsystem ist in den städtischen Zentren relativ stark verankert, da die Zentralregierung dort am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten - wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben - schwächer ausgeprägt ist (USDOS 3.3.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles auf der Scharia basierendes Rechtssystem um (USDOS 20.4.2018).

Die Unabhängigkeit des Justizwesens ist gesetzlich festgelegt; jedoch wird die afghanische Judikative durch Unterfinanzierung, Unterbesetzung, inadäquate Ausbildung, Unwirksamkeit und Korruption unterminiert (USDOS 20.4.2018). Rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden nicht konsequent angewandt (AA 9.2016). Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Fähigkeit die hohe Anzahl an neuen und novellierten Gesetzen einzugliedern und durchzuführen. Der Zugang zu Gesetzestexten wird zwar besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt aber für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben, erhöht sich weiterhin (USDOS 3.3.2017). Im Jahr 2017 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit auf 1.000 geschätzt (CRS 13.12.2017), davon waren rund 260 Richterinnen (CRS 13.12.2017; vgl. AT 29.3.2017). Hauptsächlich in unsicheren Gebieten herrscht ein verbreiteter Mangel an Richtern und Richterinnen. Nachdem das Justizministerium neue Richterinnen ohne angemessene Sicherheitsmaßnahmen in unsichere Provinzen versetzen wollte und diese protestierten, beschloss die Behörde, die Richterinnen in sicherere Provinzen zu schicken (USDOS 20.4.2018). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin, Anisa Rasooli, als erste Frau zur Richterin des Obersten Gerichtshofs ernannt, jedoch wurde ihr Amtsantritt durch das Unterhaus [Anm.: "wolesi jirga"] verhindert (AB 12.11.2017; vgl. AT 29.3.2017). Auch existiert in Afghanistan die "Afghan Women Judges Association", ein von Richterinnen geführter Verband, wodurch die Rechte der Bevölkerung, hauptsächlich der Frauen, vertreten werden sollen (TSC o.D.).

Korruption stellt weiterhin ein Problem innerhalb des Gerichtswesens dar (USDOS 20.4.2017; vgl. FH 11.4.2018); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffnete Gruppen (FH 11.4.2018), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 20.4.2017). Wegen der Langsamkeit, der Korruption, der Ineffizienz und der politischen Prägung des afghanischen Justizwesens hat die Bevölkerung wenig Vertrauen in die Judikative (BTI 2018). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das "Anti-Corruption Justice Center" (ACJC), um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (AB 17.11.2017; vgl. Reuters 12.11.2016). Der afghanische Generalprokurator Farid Hamidi engagiert sich landesweit für den Aufbau des gesellschaftlichen Vertrauens in das öffentliche Justizwesen (BTI 2018). Seit 1.1.2018 ist Afghanistan für drei Jahre Mitglied des Human Rights Council (HRC) der Vereinten Nationen. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Zuschreibung von Verantwortlichkeit (HRC 21.2.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1253781/4598_1478857553_3-deutschland-auswaertigesamt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republikafghanistan-19-10-2016.pdf, Zugriff 10.4.2018

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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