TE Bvwg Beschluss 2019/7/1 W253 1411128-3

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Veröffentlicht am 01.07.2019
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Entscheidungsdatum

01.07.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §13 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W253 1411128-3/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg Clemens BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 15.01.2019, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. am 14.1.2019 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Gegenstand der Amtshandlung war die Einvernahme zur Prüfung der Verlängerung des subsidiären Schutzes bzw. die Prüfung im Aberkennungsverfahren.

2. Mit Bescheid vom 15.01.2019, Zl. XXXX , erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer, den mit Erkenntnis vom 04.01.2010, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten, gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 von Amtswegen ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 04.12.2018 gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz ab (Spruchpunkt II), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erlies gemäß § 10 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 4 FPG (Spruchpunkt IV), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abstimmung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und setzte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen fest.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12.02.2019 schriftlich Beschwerde.

4. Mit Schreiben des Vereins Menschenrechte Österreich vom 26.06.2019 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 12.02.2019 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurück, da er sich zur freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat entschlossen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt, insbesondere aus dem Schreiben des Vereins Menschenrechte Österreichs vom 26.06.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 742).

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047, klar: "Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).

Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz seiner Vertretung vom 16.05.2018, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.1.2018, Zl. 15-1098804609/151974944, aufgrund des von ihm gefassten Entschlusses zur freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat, zurückgezogen.

Das Verfahren war daher wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W253.1411128.3.00

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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