Entscheidungsdatum
02.07.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W195 2212610-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am XXXX wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
Eingangs legte der BF ein Konvolut an Unterlagen vor.
Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF vor, seit 2006 sei er von seinem Onkel ( XXXX ) mütterlicherseits, welcher der Vorsitzende der Meherpur-BNP und ehemaliges Parlamentsmitglied gewesen sei, begeistert gewesen. Im Jahr 2006 sei der BF ins College gegangen, damals habe er bemerkt, dass die zwei Parteien, BNP und AW-L, Probleme miteinander gehabt hätten. Der BF sei Anhänger der BNP. Als die Wahlen am 29.12.2008 stattgefunden hätten, habe der BF für die BNP Werbung betrieben. Die AW-L habe die Wahlen gewonnen und deren Anhänger seien auf den BF wütend geworden. Während seines Studiums habe der BF immer wieder seinen Heimatort besucht und junge Studenten motiviert, seiner Partei beizutreten. Am 11.03.2011 habe der BF einen Brief von XXXX bekommen. Als er den Brief geöffnet habe, habe er eine Ladung gesehen. Er sei am 05.05.2011 in XXXX ins Büro der BNP geladen worden, "um ein Council zu machen." Er habe die Position als Joint-Secretary bekommen. Diese Position habe zuvor XXXX gehabt. Am 24.11.2011 sei ein Protest eingeleitet worden, der BF habe wegen einem Fluss namens XXXX protestiert. Er sei mit sehr vielen anderen Anhängern dabeigewesen, wie z.B. XXXX . Er habe den Slogan, "ich möchte die Gerechtigkeit meines Landes und des Flusses XXXX ", verwendet. An diesem Tag, gegen 10:00 Uhr, sei der BF von Anhängern der AW-L attackiert und verletzt worden, Mitglieder seiner Partei seien ebenfalls verletzt worden. Der BF sei von XXXX mit einer Metallstange am Bein verletzt worden. Der BF habe eine Anzeige erstatten wollen, aber es sei keine aufgenommen worden. Am 25.11.2011 seien XXXX und XXXX zum BF nachhause gekommen, er sei aber bei seinem Teich gewesen und habe die Fische gefüttert. Sie hätten dem Vater des BF gesagt, er solle seinen Sohn zur Vernunft bringen, dieser solle mit der Politik aufhören. Wenn er das nicht täte, würden sie ihn töten. Also sei der BF in dieser Nacht nach XXXX geflohen. Danach seien einige Male die Anhänger der AW-L zum BF gekommen. Sie hätten vom Vater des BF Schutzgeld verlangt und Gegenstände des Hauses zerstört. Am 05.01.2014, am Tag der Wahl, sei die Polizei zum BF nachhause gekommen und hätte das Haus versperrt. Sie hätten gedacht, der BF wäre zuhause, aber er sei in XXXX gewesen. Anhänger der AW-L hätten zu dieser Zeit Schutzgeld vom Vater des BF verlangt. Es habe immer wieder Bombenanschläge in Bangladesch gegeben. Die BNP sei beschuldigt worden, aber es seien Anhänger der AW-L gewesen. Am 25.12.2015 habe der BF mit Anhängern der BNP protestiert. Beim Ort XXXX sei der BF von Mitgliedern der AW-L attackiert worden. Er habe aber keine Anzeige aufgenommen. Man könne die Anhänger der AW-L nicht anzeigen. Der BF habe sehr viele Situationen nicht "vorgetragen". Im Jänner 2016 habe sich der BF entschieden, dass Land zu verlassen, weil er sich in seinem Land nicht mehr sicher gefühlt habe und er den Master machen wolle. Sein Onkel mütterlicherseits habe ihm den Namen eines Schleppers, der in Malaysia lebe, gegeben. Am 26.06.2016 seien einige weißbekleidete Herren zum Elternhaus des BF gegangen und hätten Schutzgeld in Höhe von 50.000 Taka erpresst. Sie hätten seinem Vater gesagt, wenn das Geld nicht ausgefolgt werde, würden sie seinen Sohn in verschiedene Strafverfahren verwickeln, ihn unauffindbar machen oder töten. An diesem Tag habe seine Mutter den BF angerufen und den Vorfall geschildert, sie habe sich Sorgen gemacht. Der BF sei zu einem Freund geflohen, dieser habe in XXXX , 1205, gelebt, sein Name sei XXXX . Der BF habe mit dem Schlepper Kontakt aufgenommen und ihm gesagt, er solle sich mit der Organisation des Visums beeilen. Sein Vater sei immer wieder von Anhängern der AW-L besucht worden und habe Schutzgeld bezahlen müssen. Sie hätten immer mehr verlangt. Sie hätten angegeben, dass ein Verfahren gegen den BF eingeleitet werde. Es sei aber bereits ein Strafverfahren anhängig gewesen, davon hätten sie erst später erfahren. Am 20.11.2016 sei der BF von Bangladesch nach Österreich geflogen. Hier in Österreich habe er erfahren, dass es weitere Strafverfahren gegen ihn gebe. Am XXXX habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Da in Bangladesch Korruption herrsche, werde es kein gerechtes Strafverfahren geben. Der BF sei geflüchtet, um sein Leben zu schützen.
Der BF sei persönlich bedroht worden. XXXX habe ihn persönlich bedroht, er sei Anhänger der AW-L. Er habe zum BF gesagt, entweder er höre mit der Politik auf, oder sein Leben höre auf. Das sei am 25.04.2012 passiert. Der BF habe aber sehr viele Situationen nicht vorbringen können. Er habe nur einige Situationen gesagt. Der Vorfall am 25.04.2012 habe mit seiner Flucht zu tun. Persönlich sei der BF von XXXX und XXXX , den Söhnen von XXXX , der Anzeigeerstatter des zweiten Strafverfahrens, bedroht worden.
Seinem Onkel mütterlicherseits, welcher ebenfalls bei der BNP sei, gehe es gut.
Anderen BNP-Mitgliedern gehe es nicht gut, es gebe sehr viele falsche Anzeigen gegen sie. Sie müssten an bestimmten Tagen zu Gericht, um ihre Anwesenheit zu bestätigen.
Der BF habe mit einigen BNP-Mitgliedern, die mit dem Tod bedroht werden, in Bangladesch Kontakt.
In Österreich sei der BF bei der " XXXX " sowie Mitglied, in der österreichischen bengalischen BNP. Auch bei den Bundestheatern, da bekomme er Ermäßigungen.
Im Falle einer Rückkehr werde der BF schon am Flughafen von der C.I.D. und der Einwanderungsbehörde inhaftiert und in Untersuchungshaft gebracht. Die Richter und die Staatsanwaltschaft, Zeugen und die Anzeigenerstatter seien Befürworter der AW-L, also werde der BF keine gerechte Gerichtsverhandlung haben. In der U-Haft werde er wahrscheinlich sexuell misshandelt und von der Polizei gefoltert. Wegen des Haftbefehles werde er nicht mehr arbeiten können, weil jeder Arbeitgeber einen Strafregisternachweis verlangen werde. Er werde keine Wohnung bekommen und kein Gewerbe anmelden können.
I.3 Das BFA führte die vom BF vorgelegten Dokumente einer Übersetzung und einer Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation zu. Diese kommt zusammengefasst zu dem Ergebnis, das die vom BF vorgelegten Unterlagen teilweise echte Dokumente, teilweise jedoch auch Fälschungen sind.
I.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, der BF habe eine Verfolgung in Bangladesch nicht glaubhaft machen können, weswegen dem BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, drohe. Unter Berücksichtigung der individuellen (persönlichen) Umstände des BF sei nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Situation gerate, weswegen auch keine Anhaltspunkte für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen würden. Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vor und zudem würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Abschiebung des BF sei als zulässig zu bewerten.
I.5. Mit Schriftsatz vom 07.01.2019 wurde dieser Bescheid des BFA seitens des - durch die XXXX vertretenen - BF wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes und des behaupteten Fluchtvorbringens wurde dabei zusammengefasst begründend ausgeführt, das Ermittlungsverfahren und die Länderfeststellungen seien mangelhaft. Eine Betrachtung der konkreten Lage in Bangladesch sei unterblieben. Sodann zitiert die Beschwerde in weitwendiger Weise Länderberichte ohne konkreten Fallbezug. Dann rügt die Beschwerde mit näherer Begründung unrichtige rechtliche Beurteilung durch das BFA.
Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem BF für den Fall der Unvollständigkeit der Beschwerde einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem BF Asyl zu gewähren, in eventu, allenfalls nach Verfahrensergänzung Spruchpunkt II. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu, Spruchpunkte III. bis VI. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt werde und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde, in eventu den Bescheid "ersatzlos" zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung das BFA zurückzuverweisen.
I.6. Mit Schreiben vom 09.01.2019 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
I.7. Mit Schreiben vom XXXX wurde zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen und damit dem BF auch das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch zur allfälligen Stellungnahme bis längstens im Rahmen der für den XXXX angesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung, übermittelt.
I.9. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und des ausgewiesenen Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde.
Zusammengefasst führte der BF zu seinem Familienleben aus, dass seine Familie (Eltern, Geschwister) und Verwandten in Bangladesch leben. Er habe regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seiner Familie, meistens ein bis zweimal wöchentlich. Insgesamt vermisse er seine Familie. Sie hätten auf Grund von Landbesitz, Fischzucht und einen Handel für Bauern einen Lebensstil der höheren Mittelklasse. Der BF habe keine Kinder und auch keine familiäre Bindung oder Beziehung in Österreich.
Er habe lediglich eine freundschaftliche Beziehung zu einer Person, die Journalismus studiert hat, mit der er sich über Bangladesch unterhalte. Er unterhalte auch Kontakt zu Journalisten in Bangladesch, insbesondere Zeitungskorrespondenten, deren Artikel er redigiert bzw ihnen Beiträge liefert. Ansonsten lese er viel, insbesondere Nachrichten, und interessiere sich für Hotel- und Tourismusmanagement. Manchmal unterstütze er die XXXX mit ehrenamtlicher Tätigkeit.
Hinsichtlich seiner Einkünfte bestätigte der BF, dass die XXXX ihn unterstütze; darüber hinaus erhalte er gelegentlich für seine Artikel bzw. Zeitungsartikel Geld, manchmal bis zu € 1.000,-. Manchmal erhalte er auch Geldgeschenke von seinem Onkel mütterlicherseits.
Hinsichtlich der deutschen Sprachkenntnisse stellte der vorsitzende Richter fest, dass eine Konversation mit dem BF sehr schwer möglich war, auch auf Grund des begrenzten Wortschatzes. Da die Verständlichkeit nicht in vollen Sätzen erfolgte musste den Antworten mit großer Aufmerksamkeit gefolgt werden.
Zu seinem Gesundheitszustand befragt führte der BF aus, dass er in psychotherapeutischer Behandlung stehe. Seiner Meinung nach gäbe es in Bangladesch keine derartige Behandlung. Nach Erinnerung hinsichtlich der Wahrheitspflicht gestand der BF jedoch zu, dass es diese Behandlung auch in Bangladesch gäbe, aber kein so gutes Psychotherapie-Zentrum oder Spital.
Zu seinen Fluchtgründen befragt wiederholte der BF langatmig seine bisherige Fluchtgeschichte. Demnach sei er aktives Mitglied der BNP gewesen, sogar Generalsekretär auf lokaler Ebene. Nach dem Wahlsieg der Awami-League hätten deren Aktivisten immer größere Repressionen gegen Mitglieder der BNP durchgeführt, teilweise auch ungerechtfertigte Anzeigen erstellt. Darüber hinaus seien AL-Aktivisten in das Haus seines Vaters eingedrungen, hätten ihn gesucht und Schutzgeld erpresst. Anzeigen gegen diese AL-Aktivisten seien von der lokalen Polizeistation nicht aufgenommen worden. Befragt, woran er erkannt habe, dass es sich bei den Schutzgelderpressern um Mitglieder der AL gehandelt habe, konnte der BF lediglich zugestehen, dass man diese eben kenne. Abzeichen oder dergleichen haben sie nicht getragen. Man kenne sie eben, er sei selbst mehrmals angegriffen worden, wobei sie aber oft das Gesicht verdeckt hätten oder in gänzlich schwarzer Kleidung erschienen seien.
Er selber sei mit vier Anzeigen konfrontiert gewesen. Diese seien alle von ranghohen AL-Aktivisten veranlasst worden. Er habe zugestimmt, dass das BFA seine Aussagen vor Ort überprüfen lasse, aber nur, wenn dies heimlich ermittelt werde. Diese Ermittlungen seien erfolgt, jedoch sei ganz offen ermittelt worden. Deshalb habe der BF sich an die Datenschutzbehörde in Österreich gewendet und eine Anzeige gegen das BFA eingebracht.
Ein rein politischer Hintergrund dieser vier Anzeigen ist nicht vorliegend, sondern betreffen diese Anzeigen ausschließlich allenfalls strafrechtlich relevante Sachverhalte.
Er habe auf Grund der Verfolgung in Bangladesch sich mittels Schlepper ein Visum für Österreich (Touristenvisum) besorgt. Er sei legal am XXXX mit bengalischem Pass und Visum in Österreich über den Flughafen Wien Schwechat eingereist. Ein Schlepper habe ihn nach Graz gebracht, wo er in einem Hostel gewohnt habe. Nach ca. zwei Monaten habe ihm der Schlepper mitgeteilt, dass das Visum nur für drei Monate Gültigkeit habe. Er solle nach Wien reisen und um politischen Schutz ansuchen, das sei ganz legal. Der Schlepper habe dann in Wien-Hütteldorf eine Kopie von einem anderen Reisepass anfertigen wollen, und der BF wisse nicht, ob der Schlepper dann seinen Reisepass eingezogen habe oder tatsächlich beim Kopieren verloren ging. Der BF habe deshalb eine "Verlustanzeige", welche auch im Akt liegt, gemacht.
Zusätzlich zu den Verfolgungen in Bangladesch machte der BF geltend, dass er auch über Facebook bedroht worden sei. Diese Bedrohung wollte er bei der österreichischen Polizei anzeigen, aber die Polizei habe diese Anzeige nicht angenommen. Er habe dann 133 angerufen und dies dort bekannt gegeben. Dies sei am XXXX um halb 7 erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen
Lebensumständen in Österreich:
Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der Volksgruppe der Bengalen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Bengali (AS 23, 62 ff.).
Der BF ist im Distrikt XXXX geboren (AS 23) und im Dorf XXXX , Polizeiverwaltungsbezirk XXXX , aufgewachsen (AS 61). Im Zeitraum von 2008 bis 2016 hat er XXXX gewohnt (AS 62). Er hat in seinem Heimatland für 16 Jahre die Schule besucht (AS 23) und vor seiner Ausreise aus Bangladesch als Manager in einem Reisebüro gearbeitet (AS 62).
Der BF ist ledig (AS 23) und hat keine Kinder (AS 64). In Bangladesch halten sich die Eltern und zwei Schwestern des BF auf (AS 25, 62). Zwischen dem BF und seinen Verwandten besteht aufrechter regelmäßiger Kontakt (BVwG-VS).
Der BF ist am XXXX legal mit einem Visum (dreimonatiges Touristenvisum) der österreichischen Botschaft XXXX in das Bundesgebiet eingereist. Festgestellt wird, dass der BF erst knapp vor Ablauf des Visums eine Asylantrag gestellt hat.
Er ist in die staatliche Grundversorgung einbezogen. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach, ist nur wenig in Hilfsorganisationen tätig; er hat wenige Kontakte (AS 71, ).
Der BF ist in Österreich Mitglied der XXXX , des österreichischen Ablegers der BNP (AS 66). Er engagierte sich während seines bisherigen Aufenthaltes ehrenamtlich bei der XXXX (BVwG-VS).
Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des BF in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des BF. (BVwG-VS).
Der BF verfügt über sehr geringe Deutschkenntnisse. Er ist strafrechtlich unbescholten (BVwG-VS).
Am 24.01.2017 war der BF wegen Appetitlosigkeit und Übelkeit in einer Notaufnahme (AS 95 f.). Er wurde in Indien wegen einer Zyste im Mund operiert (AS 97). Am 04.09.2017 war der BF wegen Kopfschmerzen im Spital (AS 99). Am 13.09.2018 wurden dem BF Augentropfen verschrieben (AS 305). Dem BF wurden mehrmals Antipsychotika und Antidepressiva verschrieben (AS 307 ff.). Der BF ist physisch gesund, hat aber psychische Probleme (AS 60) und steht in psychotherapeutischer Behandlung (BVwG-VS).
I.1.2. Zum Fluchtvorbringen des BF:
Festgestellt wird, dass der BF ausschließlich politische Gründe für seinen Asylantrag geltend macht.
Festgestellt wird, dass der BF sein Fluchtvorbringen (politische Tätigkeit in Bangladesch seit 2008) im Laufe der Zeit anpasste.
Nicht festgestellt werden kann eine konkrete politische Verfolgung des BF in Bangladesch. Der BF war zwar Mitglied der BNP und auf lokaler Ebene Generalsekretär dieser Partei, aber es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund seiner politischen Gesinnung in Bangladesch verfolgt wird.
Nicht festgestellt werden kann eine konkrete Verfolgung des BF in Bangladesch, insbesondere, weil der BF trotz siebenfacher Nachfrage des vorsitzenden Richters in der Verhandlung vor dem BVwG keinen konkreten Vorfall, der fluchtauslösend war, genannt hat (BVwG-VS).
Es wird ebenfalls nicht festgestellt, dass Anhänger der AL oder die Polizei zum Haus des BF gekommen sind, um die Familie des Beschwerdeführers aus politischen Gründen zu bedrohen.
Festgestellt wird, dass alle vom BF vorgebrachten und behaupteten vier Anzeigen keinen politischen Inhalt haben, sondern allenfalls strafrechtlich relevante Sachverhalte betreffen. Auch die vom BF behaupteten Schutzgeldzahlungen, die sein Vater zu leisten hätte, betreffen strafrechtliche Sachverhalte. Nicht festgestellt werden konnte, dass diese Schutzgelderpressungen aus politischen Gründen motiviert sind, auch wenn sie behaupteter Maßen von AL-Aktivisten eingehoben worden sein sollen.
Dass die Personen, welche die Familie des BF und ihn persönlich behaupteter maßen bedrängt haben sollen, AL-Aktivisten sind, konnte nicht verifiziert werden, insbesondere hinsichtlich der Vorfälle, in denen maskierte Personen diese Überfälle getätigt haben sollen.
Festgestellt wird, dass auf Grund von Vorort Recherchen des BFA mittels Vertrauensanwalt die vom BF vorgelegten Unterlagen teilweise echte Dokumente, teilweise jedoch auch Fälschungen sind.
In diesem Zusammenhang wird auch festgestellt, dass der BF am XXXX ein Verfahren vor der Datenschutzbehörde in Österreich wegen Verletzung des Datenschutzes durch das BFA eingebracht hat, dies jedoch nicht Gegenstand der Beschwerde ist.
Festgestellt wird, dass der BF behauptet, auch über Facebook bedroht worden zu sein, jedoch keine gesicherten Unterlagen dazu vorlegte.
Es wird jedoch nicht festgestellt, dass der BF im Falle einer Rückkehr der Todesstrafe oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre.
Es wird festgestellt, dass im Falle einer Rückkehr der BF keiner unmittelbaren staatlichen Bedrohung ausgesetzt ist.
Es wird festgestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erlangt wurde.
Es wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung rechtens ist und eine Abschiebung des BF zulässig ist.
II.1.3. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:
Politische Lage:
Bangladesch - offizielle Bezeichnung Volksrepublik Bangladesch (People' s Republic of Bangladesh / Ga?aprajatantri Ba?lades) ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 12.2018a). Das Land befindet sich größtenteils in der Deltaebene, die durch die Mündung der Flüsse Ganges und Brahmaputra in den Golf von Bengalen (Indischer Ozean) gebildet wird. Nachbarstaaten sind Indien (Westen, Norden und Osten) und Myanmar (Südosten). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² (CIA 21.2.2019) leben etwa 159 bis 165 Millionen Einwohner (CIA 21.2.2019; vgl. GIZ 1.2019, AA 12.2018a). Bangladesch ist mit 1.127 Einwohnern pro Quadratkilometer der am dichtest besiedelte Flächenstaat der Welt (zum Vergleich: Österreich 104 Einwohner pro km²) (WPR o.D.; vgl. AA 12.2018a).
Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Der Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der fünfjährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige Übergangsregierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB 12.2018; vgl. GIZ 12.2018a). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 12.2018a).
Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300, in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten, Abgeordneten (ÖB 12.2018) mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (AA 27.10.2017; vgl. GIZ 12.2018). Diese werden nicht direkt durch eine Wahl vergeben, sondern die Parteien, die es ins Parlament schaffen, nominiert (GIZ 12.2018a). Das Parlament tagt nicht während der Amtszeit der Übergangsregierung. Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei, unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB 12.2018).
Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien, die "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 12.2018). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 1.2018).
Seit 2009 ist Sheikh Hasina von der Awami League (AL) Premierministerin (GIZ 12.2018a; vgl. ÖB 12.2018). Im Jänner 2019 wurde Sheikh Hasina für ihre vierte Amtszeit, die dritte Amtszeit in Folge, als Premierministerin angelobt. Im Februar 2019 gab sie bekannt, dass sie nach dieser Amtszeit an die "junge Generation" übergeben wolle (DW 14.2.2019).
Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die "Große Allianz" um die regierende AL einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vgl. BN24 31.12.2018, DT 27.1.2019, DS 10.1.2019), wobei in zwei Wahlkreisen aufgrund von Gewalt (DS 10.1.2019) bzw. dem Tod eines Kandidaten Nachwahlen notwendig waren (DT 27.1.2019).
Es gibt Berichte über Wahlmanipulation. Die Opposition verurteilte die Wahl als "Farce" und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei weist die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nennt die Wahl "völlig frei und unabhängig" (BBC 31.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl "viel freier und fairer" ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vgl. Hindu 1.1.2019). Von Oktober bis Anfang Dezember 2018 fanden wiederholt Fälle willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen von Demonstranten und politischen Oppositionellen sowie von Gewalttaten und Einschüchterungen durch Mitglieder der Studenten- und Jugendabteilung der Regierungspartei statt. (HRW 13.12.2018). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 30.12.2018). Am Wahltag wurden mindestens 17 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (Reuters 1.1.2019).
2014 trat die BNP aus Protest gegen Verfahrensfehler bei der Organisation der Wahlen nicht zur Wahl an und forderte die Bevölkerung, ihre eigenen Parteimitglieder und Wähler zu einem Generalstreik (Hartal) auf. Eine der wichtigsten BNP-Vertreter der Opposition war und ist die ehemalige Premierministerin und amtierende BNP-Parteivorsitzende Khaleda Zia. Sie wurde im Februar 2018 wegen Veruntreuung zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt (GIZ 12.2018a) und durfte bei den Parlamentswahlen am 30.12.2018 nicht als Kandidatin antreten (DT 8.12.2018). Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 12.2018a).
Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott am 5.1.2014 überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten war (GIZ 12.2018a) und bei den Parlamentswahlen am 30.12.2018 nur sechs Mandate erzielen konnte (BI 31.12.2018; vgl. DS 10.1.2019).
Durch Verfassungsänderung von Juni 1988 wurde der Islam zur Staatsreligion erklärt, bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen. Auch Säkularismus ist Staatsprinzip und genießt Verfassungsrang (AA 27.10.2017). Die verfassungsändernde Mehrheit der AL im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration. Gesetzesinitiativen schränken den Spielraum der Zivilgesellschaft weiter ein. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, Verbrechen des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure der pakistanischen Streitkräfte, von denen viele bis zur letzten innerparteilichen Wahl in führenden Positionen der islamistischen JI waren. Die Prozesse und (häufig Todes-) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 12.2018).
Bei den am 30.12.2015 in 234 Stadtbezirken durchgeführten Kommunalwahlen in Bangladesch ist die regierende AL in 176 Bezirken als Siegerin hervorgegangen (NETZ 2.1.2016). Die kommenden Kommunalwahlen werden an fünf verschiedenen Wahltagen zwischen 10.3. und 18.6.2019 stattfinden (bdnews24 3.2.2019). Am ersten Wahltermin wurden in den 78 Upazilas eine geringe Wahlbeteiligung beobachtet. Die Wahl wird von der BNP und einigen anderen Parteien boykottiert (DS 10.3.2019).
Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 501 Landkreise bzw. Großstädte (Upazilas / City Corporations), 4.876 Gemeindeverbände (Union Councils / Municipalities) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (AA 12.2018; vgl. ÖB 12.2018). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 12.2018).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (12.2018):
Bangladesch - Innenpolitik,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/-/206322, Zugriff 7.3.2019
* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017):
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017).
* BBC (31.12.2018): Bangladesh election: PM Sheikh Hasina wins landslide in disputed vote,
https://www.bbc.com/news/world-asia-46718393, Zugriff 7.3.2019
* bdnews24 (3.2.2019): 87 Upazila councils go to election on Mar 10 in first phase,
https://bdnews24.com/bangladesh/2019/02/03/87-upazila-councils-go-to-election-on-mar-10-in-first-phase, Zugriff 7.3.2019
* BI - Bangla Insider (31.12.2018): final results of 11th parliamentary elction of Bangladesh 2018, https://en.banglainsider.com/bangladesh/4469/FINAL-RESULTS-OF-11th-PARLIAMENTARY-ELECTION-OF-BANGLADESH-2018, Zugriff 3.1.2019
* BN24 - Bangla News 24 (31.12.2018): Grand alliance wins 288 seats, https://www.banglanews24.com/english/national/article/73191/Grand-alliance-wins-288-seats, Zugriff 7.3.2019
* DS - Daily Star, the (10.1.2019): BNP's Sattar bags B'baria-2, https://www.thedailystar.net/bangladesh-national-election-2018/bangladesh-re-election-3-centres-brahmanbaria-2-constituency-going-peacefully-1685053, Zugriff 11.3.2019
* DS - Daily Star, the (10.3.2019): First phase upazila polls end, counting starts,
https://www.thedailystar.net/country/news/election-78-upazilas-begins-1712992, Zugriff 11.3.2019
* DT - Dhaka Tribune (27.1.2019): Ruling party's Dr Younus Ali Sarker wins Gaibandha 3
by-polls,https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2019/01/27/voting-in-gaibandha-3-by-polls-underway, Zugriff 11.3.2019
* DT - Dhaka Tribune (8.12.2018): EC rejects Khaleda Zia's candidature by majority decision, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2018/12/08/khaleda-zia-s-appeal-remains-pending, Zugriff 7.3.2019
* DW - Deutsche Welle (14.2.2019): Bangladesh PM Sheikh Hasina hints at last term as prime minister, https://www.dw.com/en/bangladesh-pm-sheikh-hasina-hints-at-last-term-as-prime-minister/a-47513555, Zugriff 7.3.2019
* FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019
* GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2018a): Bangladesch - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 7.3.2019
* GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2019): Bangladesch - Überblick, https://www.liportal.de/bangladesch/ueberblick/, Zugriff 11.3.2019
* Guardian, The (30.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as 'farcical', https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence, Zugriff 7.3.2019
* Hindu, The (1.1.2019): Hasina's triumph: on Bangladesh election results,
https://www.thehindu.com/opinion/editorial/hasinas-triumph/article25874907.ece, Zugriff 7.3.2019
* NETZ - Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V. (2.1.2016): Bangladesch Aktuell, http://bangladesch.org/bangladesch/aktuell/detailansicht/news/detail/News/kommunalwahlen/cHash/781fa29261a9302cfb84107680f22794.html, Zugriff 7.3.2019
* ÖB DEL - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018):
Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].
* Reuters (1.1.2019): Western powers call for probe into Bangladesh election irregularities, violence, https://www.reuters.com/article/us-bangladesh-election/western-powers-call-for-probe-into-bangladesh-election-irregularities-violence-idUSKCN1OV1PK, Zugriff 7.3.2019
* RW - Human Rights Watch (13.12.2018): Bangladesh: Crackdown as Elections Loom, https://www.ecoi.net/de/dokument/1454483.html, Zugriff 7.3.2019
* WPR - World Population Review (o.D.): World Countries by Population Density 2019,
http://worldpopulationreview.com/countries/countries-by-density/. Zugriff 7.3.2019
Sicherheitslage:
Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere Awami League und die Bangladesch National Party, ist für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich (ACLED 9.11.2018; vgl. FH 1.2018). Beide Parteien sind - gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen - in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018).
Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere Opposition, Islamisten, Studenten) geht nach wie vor in vielen Fällen Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Politische Auseinandersetzungen werden von allen Lagern - mit einem teilweise massiven Aufgebot an Menschen und unter Rekrutierung von Studenten- und Jugendorganisationen - auf der Straße ausgetragen (AA 27.10.2017). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 14.12.2018; vgl. AA 25.2.2019), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKHO 28.2.2019).
Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). Im März 2017 kam es zu drei Selbstmordattentaten mit Todesfolge, zu denen sich der Islamische Staat bekannte (BMEIA 14.12.2018, vgl. USDOS 20.4.2018).
Extremistische Gruppen führen Angriffe auf Angehörige vulnerabler Gruppen durch (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2017; AA 27.10.2017). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z. B. Racheakte oder Landraub, Grund für die Vorfälle sind. In vielen Fällen wird den Sicherheitsbehörden vorgeworfen, nicht oder zu spät reagiert zu haben, vereinzelt sogar an Gewaltakten aktiv teilgenommen zu haben (AA 27.10.2017).
In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (BMEIA 14.12.2018; vgl. AA 25.2.2019; UKHO 28.2.2019). Im Juni 2017 griff eine aufgebrachte Menschenmenge indigene Bewohner der Stadt Langadu im Bezirk Rangamati Hill an und tötete dabei mindestens eine Person. Außerdem wurden Hunderte Häuser niedergebrannt. Berichten zufolge unternahmen Polizisten und Soldaten nichts, um die indigenen Bewohner zu schützen (AI 23.5.2018). Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox's Bazar der Division Chittagong, hat es zuletzt in bzw. in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben. Am 21. Februar 2019 wurden dabei auch ausländische Journalisten angegriffen (AA 25.2.2019).
An der Grenze zu Indien kommt es gelegentlich zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzwächtern. Regelmäßig werden Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren (UKHO 28.2.2019).
In der Monsunzeit von Mitte Juni bis Mitte Oktober muss mit Überschwemmungen gerechnet werden, im südlichen Landesdrittel von Oktober bis November und Mitte April bis Mitte Mai grundsätzlich auch mit Wirbelstürmen (AA 25.2.2019). Regelmäßig wiederkehrende Überschwemmungen sowie die Erosion von Flussufern führen zu einer umfangreichen Binnenmigration (AA 27.10.2017). Die Kriminalität hat ist hoch, insbesondere Raubüberfälle (BMEIA 14.12.2018).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (25.2.2019):
Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292, Zugriff 27.2.2019
* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017):
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017).
* ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (9.11.2018):
The Anatomy of Violence in Bangladesh, https://www.acleddata.com/2018/11/09/the-anatomy-of-violence-in-bangladesh/, Zugriff 6.3.2019
* AI - Amnesty International (23.5.2018): Bangladesch 2017/18, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/bangladesch, Zugriff 5.3.2019
* BMEIA - Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (14.12.2018): Bangladesch - Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/bangladesch/, Zugriff 6.3.2019
* FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019
* ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018):
Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].
* UKHO - UK Home Office (28.2.2019): Foreign travel advice Bangladesh - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/safety-and-security, Zugriff 6.3.2019
* USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019
Rechtsschutz/Justizwesen:
Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof. Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen "Common Law". Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem "High Court", der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem "Appellate Court", dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 12.2018).
Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB 12.2018). Gemäß einer Verfassungsänderung hat das Parlament seit 2014 das Recht, oberste Richter abzusetzen (USDOS 20.4.2018).
Auf Grundlage mehrerer Gesetze ("Public Safety Act", "Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act", "Women and Children Repression Prevention Act", "Special Powers Act") wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen. Es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Diese "Speedy Trial" Tribunale haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren ca. 200 Personen zum Tode verurteilt (ÖB 12.2018).
Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 12.2018). Gerichtsverfahren sind durch eine überlange Verfahrensdauer geprägt, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommt es zu Zeugenbeeinflussung und Einschüchterung von Opfern (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 1.2018). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur 11. Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 9.1.2019).
Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden. Diese behandeln meist Fälle betreffend Familienrecht, Unterhalt, Zweitehen, Mitgiftstreitigkeiten und Landeigentum. Obwohl diese "Gerichte" eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftliche Stellung von Frauen nicht unproblematisch. Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 12.2018).
Quellen:
* FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019
* FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019):
Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka] on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 6.3.2019
* ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018):
Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].
* USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019
Sicherheitsbehörden:
Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung aufrecht zu erhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch für innerstaatliche Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und andere Sicherheitsbehörden. Die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen; sie werden aber nicht immer angewandt (USDOS 20.4.2018).
Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 27.10.2017). Misstrauen gegenüber der Polizei und anderen Sicherheitsdiensten hält viele Bürger davon ab, Unterstützung zu suchen oder Verbrechen anzuzeigen. Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Die Polizei hat Regeln für angemessene Gewaltausübung in ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können (USDOS 20.4.2018). Trotz dieser Bemühungen kommt es weiterhin zu Machtmissbrauch und unangebrachter Gewaltanwendung von Sicherheitskräften, insbesondere durch die Rapid Action Batallions (RAPs), die in weiterer Folge ungestraft bleiben (ÖB 12.2018).
Es gibt Hinweise auf willkürliche Festnahmen durch die Polizeikräfte, obwohl dies gesetzlich verboten ist, sowie auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen. Die Festnahme ohne Angabe von Gründen ist für bis zu 30 Tagen zur Verhinderung von Taten, die die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden, erlaubt. Die Arretierten haben kein Recht auf einen Verteidiger. Die hauptsächlich Betroffenen sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben. Nach wie vor problematisch ist auch die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Gegenwärtig geht man von über 2 Millionen ausständigen Zivil- und Strafverfahren aus (ÖB 12.2018).
Die Sicherheitskräfte lassen Personen weiterhin routinemäßig "verschwinden". Bei den Opfern handelte es sich zumeist um Anhänger der Opposition. Folter und andere Misshandlungen waren noch immer weit verbreitet, die Behörden gingen entsprechenden Anzeigen jedoch nur selten nach (AI 23.5.2018; siehe auch Abschnitt 6.). Betroffene sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, so dass diese straflos bleiben (AA 27.10.2017).
Die Sicherheitsbehörden bestehen zum Hauptteil aus der dem Innenministerium unterstellten "Bangladesch Police", die ca. 116.000 Mann zählt. Zur Unterstützung der Polizei stehen weitere Einheiten zur Verfügung (ÖB 12.2018):
Rapid Action Batallions (RABs): Es gibt 14 RABs mit insgesamt ca.
8.500 Mann, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt sind. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in urbanen Zentren stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei und Armee, sind gut ausgebildet und mit moderner Ausrüstung versehen (ÖB 12.2018; vgl. RAB o.D.). Ihnen werden schwere menschenrechtliche Verstöße wie z. B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 27.10.2017). Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete "Gang"-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt. Sie werden auch bei Demonstrationen eingesetzt, wobei exzessive Gewalt, Gummigeschosse aber auch scharfe Munition gegen Demonstranten zum Einsatz kam, welche wiederholt Todesopfer forderten. Es kam trotz zahlreicher Verhaftungen noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen gegen Mitglieder der RABs (ÖB 12.2018). Trotz Vorwürfen von Verstößen, einschließlich einer Audioaufzeichnung einer außergerichtlichen Hinrichtung durch Mitglieder des RAB, haben die Behörden es versäumt, die Verantwortlichen auszuforschen und zu verfolgen (HRW 17.1.2019).
Bangladesh Ansar: Gegründet im Jahr 1948 und ebenfalls dem Innenministerium unterstellt, gibt es aktuell ca. 23.000 leichtbewaffnete Ansars, die zur Unterstützung der Polizei im ländlichen Raum eingesetzt werden und auch Zivilschutz-Aufgaben übernehmen (ÖB 12.2018).
Bangladesh Rifles (BDRs): Diese ca. 40.000 Mann starke paramilitärische Truppe untersteht dem Home Ministry, wird aber hauptsächlich von Armee-Offizieren geführt und dient in erster Linie dem Grenzschutz. Die BDRs sind auch für die Verhinderung von Schmuggel und Menschenhandel zuständig (ÖB 12.2018).
Village Defence Parties (VDP): Gegründet 1976, sollte es in jedem Dorf des Landes je ein männliches und weibliches "Platoon" à 32 Personen geben, die der Unterstützung der Polizei bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Unterstützung der zivilen Behörden bei sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbauprogrammen und bei Naturkatastrophen dienen sollen. In Städten gibt es analog dazu sog. Town Defence Parties (ÖB 12.2018).
Special Branch of Police (SB) ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren (AA 27.10.2017).
Die Zivilbehörden haben eine effektive Kontrolle über das Militär und die Regierung verfügt über die notwendigen Mechanismen, um Missbrauch und Korruption zu ahnden. Allerdings macht sie hiervon immer weniger Gebrauch. Faktisch hat der Sicherheitsapparat ein Eigenleben entwickelt, das kaum mehr von der Regierung kontrolliert wird (AA 27.10.2017).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017):
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017).
* HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 7.3.2019
* ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018):
Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].
* RAB - Rapid Action Battalion Bangladesh (o.D.): Contact Us, http://www.rab.gov.bd/english/contact-us/, Zugriff 11..2019
* USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019
Folter und unmenschliche Behandlung:
Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste (USDOS 20.4.2018). Im Fokus der Kritik bezüglich Folter wie auch extralegaler Tötungen stehen dabei insbesondere die Angehörigen der Rapid Action Battalions (RAB) (ÖB 12.2018). Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach. Das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custodial Death Prevention Act) aus dem Jahr 2013 wird aufgrund mangelndem politischen Willen und Unkenntnis der Strafvollzugsbehörden unzureichend umgesetzt (AI 23.5.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Missbrauch durch Sicherheitsbeamte bleibt weitgehend straflos (USDOS 20.4.2018).
Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, während Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt.
Sicherheitsbehörden wenden Bedrohungen, Schläge, Kneecapping [Anm.:
Schüsse ins Bein oder Knie] und Elektroschocks sowie manchmal Vergewaltigungen und andere sexuelle Übergriffe an, um Informationen von mutmaßlichen Aufständischen und Oppositionellen zu erlangen (USDOS 20.4.2018). Zahlreiche Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung erscheinen politisch motiviert und manchmal werden Familienmitglieder von politischen Gegnern zu Opfern (HRW 17.1.2019). Doch auch vulnerable Gruppen und normale Bürger sind von Folter betroffen (OMCT 26.6.2018).
Gemäß der bangladeschischen NGO Odhikar starben im Jahr 2017 13 Personen an den Folgen von Folter; weiters werden für 2017 155 Fälle von außergerichtlichen Tötungen und 86 Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen berichtet (Odhikar 12.1.2018).
Trotz internationaler Verpflichtungen hat Bangladesch bisher keine Schritte zur Etablierung eines effektiven Opfer- und Zeugenschutzes getätigt und auch keine Prozeduren eingeleitet, die es Opfern ermöglicht ihr Beschwerderecht ohne Angst vor Vergeltung wahrzunehmen. Folteropfer und deren Familien werden nach Anzeigen gegen Sicherheitsbeamte häufig bedroht und in vielen Fällen wird ihnen Geld angeboten, damit sie die Beschwerde zurückziehen. In den wenigen Fällen, die vor Gericht gelangen, sind die Opfer mit einem dysfunktionalen und parteiischem Justizsystem konfrontiert (OMCT 26.6.2018). In Einzelfällen kam es aber zu Verurteilungen (AA 27.10.2017).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017):
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017).
* AI - Amnesty International (23.5.2018): Bangladesch 2017/18, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/bangladesch, Zugriff 5.3.2019
* HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 27.2.2019
* ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018):
Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].
* Odhikar (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf, Zugriff 1.3.2019
* OMCT - World Organisation Against Torture (26.6.2018): Bangl