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KOVGNorm
AVG §52 Abs1Rechtssatz
Bei Durchführung des medizinischen Sachverständigenbeweises müssen nicht Fachärzte, vielmehr können auch praktische Ärzte herangezogen werden.
Schlagworte
Person des Sachverständigen Anspruch der Partei auf die Verpflichtung der Behörde zur Beiziehung bestimmter Sachverständiger und Durchführung bestimmter Untersuchungenreformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000574.X03Im RIS seit
04.09.2019Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019