Index
L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
BAO §135Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2010/17/0211Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/17/0082 E 23. Februar 2012 RS 4Stammrechtssatz
Es kann auch eine unterlassene (weitere) Aufschlüsselung nicht die Rechtsfolgen des § 38 Abs. 3 S.TG nach sich ziehen, wenn die von der Beitragspflichtigen vorgenommene Aufschlüsselung einer vertretbaren Rechtsmeinung entspringt. Möglicherweise letztlich inhaltlich unrichtige Erklärungen können nämlich ebenso wenig einen Anwendungsfall von § 38 Abs. 3 S.TG begründen wie unrichtige Angaben in Steuererklärungen einen Verspätungszuschlag auslösen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1992, Zl. 90/16/0181).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010170210.X02Im RIS seit
04.09.2019Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019