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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2010/17/0211Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/17/0284 E 27. September 1994 RS 3Stammrechtssatz
Hat ein Begründungsmangel zur Folge, daß der Bf über die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet wurde und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird, und ist nicht auszuschließen, daß die belangte Behörde bei Vermeidung des Mangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, so ist der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (Hinweis: Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 600 f).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010170210.X01Im RIS seit
04.09.2019Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019