RS Vwgh 2012/3/15 2010/17/0210

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Veröffentlicht am 15.03.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGG §42 Abs2 Z3 litc

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2010/17/0211

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/17/0284 E 27. September 1994 RS 3

Stammrechtssatz

Hat ein Begründungsmangel zur Folge, daß der Bf über die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet wurde und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird, und ist nicht auszuschließen, daß die belangte Behörde bei Vermeidung des Mangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, so ist der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (Hinweis: Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 600 f).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010170210.X01

Im RIS seit

04.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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