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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Rechtssatz
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 37 und § 39 Abs. 2 AVG wird das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vom Grundsatz der materiellen Wahrheit (Offizialprinzip, Amtswegigkeitsprinzip) beherrscht. Demnach hat das Gericht, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen, unter Beobachtung der im AVG enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen und den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0193). Daher kann eine (grob fehlerhafte, die Rechtssicherheit beeinträchtigende) Unterlassung gebotener bzw. beantragter Ermittlungen von jeder Partei ungeachtet dessen geltend gemacht werden, von welcher Partei verfahrensrechtliche Anträge gestellt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019080009.J02Im RIS seit
04.09.2019Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019