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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §39bBetreff
? Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Arbeitsmarktservice St. Pölten in 3100 St. Pölten, Daniel Gran-Straße 10, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2019, Zl. W121 2201285-1/10E, betreffend Umschulungsgeld (mitbeteiligte Partei: A K in T, vertreten durch Dr. Peter Zawodsky, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 71/10), den Beschluss
Spruch
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Am 19. März 2018 beantragte der Mitbeteiligte beim revisionswebenden Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) die Zuerkennung von Umschulungsgeld "rückwirkend ab 01.06.2014". Das AMS wies diesen Antrag mit Bescheid vom 17. April 2018 mangels bescheidmäßiger Feststellung (durch die Pensionsversicherungsanstal t) eines Rechtsanspruchs des Mitbeteiligten auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e ASVG gemäß § 39b AlVG ab. 2 Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens legte das AMS dem Verwaltungsgericht einen (nicht im Akt erliegenden) Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 17. Dezember 2018 vor, mit dem in Erledigung eines Antrags des Mitbeteiligten (ebenfalls) vom 19. März 2018 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ausgesprochen worden war, dass diesem Invalidität drohe und er als berufliche Maßnahme der Rehabilitation "Anspruch auf Qualifizierung - maßgeschneiderte arbeitsplatznahe Ausbildung zum Bürokaufmann mit Lehrabschluss" habe.
3 Mit dem angefochtenen Beschluss behob das Verwaltungsgericht den Bescheid des AMS vom 17. April 2018 und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurück (§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGG). Begründend führte es aus, dass der Mitbeteiligte (nunmehr) einen bescheidmäßig festgestellten Anspruch auf Rehabilitation iSd § 39b Abs. 1 AlVG habe. Das AMS habe aus verfahrensökonomischen Gründen zu den übrigen Voraussetzungen des Umschulungsgeldes "einschließlich des Beginns
und der Höhe ... sowie der Bereitschaft zur aktiven Teilnahme"
keine Ermittlungen durchgeführt. Das Verwaltungsgericht nehme seine Befugnis zur Zurückverweisung in Anspruch.
4 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Das AMS bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, "der Revisionsgegner" (das Verwaltungsgericht) meine, "dass mit Bescheid der PVA vom 17.12.2018 (Stichtag 01.04.2018) ... Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation ab 19.03.2018 mit Stichtag 01.04.2018 bestehe". Es sei indes "keine andere Entscheidung als die bereits getroffene (Abweisung des Antrags vom 19.03.2018) möglich und bestand daher keine Zurückverweisungsmöglichkeit". Übergangsgeld gebühre "erst mit bescheidmäßiger Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, dh mit 17.12.2018". Die Revision sei zulässig, weil über den Beginn des Umschulungsgeldes keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.
9 Dem ist zu erwidern, dass der angefochtene Beschluss keine Entscheidung über einen Beginn des Umschulungsgeldes enthält, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof angerufen werden könnte. Fest steht nur der auch vom AMS nicht bestrittene Umstand, dass mit der bescheidmäßigen Feststellung der Pensionsversicherungsanstalt vom 17. Dezember 2018 eine der Voraussetzungen für das Umschulungsgeld erfüllt ist. Dieser vor der Abstimmung des verwaltungsgerichtlichen Senates über den gegenständlichen Beschluss vom 20. Februar 2019 eingetretene Umstand fand im Rahmen der vorliegenden Sache Berücksichtigung. Das Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und demgemäß Beginn, Höhe und allfälliges Ende des Umschulungsgeldes festzusetzen, wird Aufgabe des AMS sein. Das AMS behauptet nicht, dass im Übrigen die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG nicht gegeben wären. 10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 2. Mai 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080066.L00Im RIS seit
04.09.2019Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019