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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §5Rechtssatz
Schon aus dem Wortlaut des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO ergibt sich, dass diese Bestimmung "von Rechts wegen" einen Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat vorsieht, ohne dies von irgendeiner Reaktion des zuständigen Mitgliedstaats abhängig zu machen. Wird der Antragsteller nicht vor Ablauf der Überstellungsfrist vom ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt, geht die Zuständigkeit "von Rechts wegen" auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wobei die Überstellungsfrist auch nach Erlassung der Überstellungsentscheidung ablaufen kann. In einer solchen Situation dürfen die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats den Betroffenen nicht in einen anderen Mitgliedstaat überstellen, sondern sind verpflichtet, von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Zuständigkeit des erstgenannten Mitgliedstaats anzuerkennen und unverzüglich mit der Prüfung des von dieser Person gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu beginnen (vgl. EuGH (Große Kammer) 25.10.2017, Shiri, C-201/16; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0081).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0201 Shiri VORABSchlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Besondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018210173.L03Im RIS seit
04.09.2019Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019