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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
In der Konstellation, dass ein Asylfolgeantrag mangels Geltendmachung neuer Umstände wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wurde, lässt die Verfahrens-RL den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Regelung des Bleiberechts während des Verfahrens einen weiteren Spielraum, und zwar gemäß deren Art. 41 Abs. 1 lit a iVm Art. 40 Abs. 5 und Art. 41 Abs. 2 lit. c bei einem ersten Asylfolgeantrag dann, wenn der Antrag in Missbrauchsabsicht ("nur zur Verzögerung oder Behinderung der Durchsetzung einer Entscheidung, die zu ihrer unverzüglichen Abschiebung aus dem betreffenden Mitgliedstaat führen würde") gestellt wurde.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018210125.L01Im RIS seit
04.09.2019Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019