Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §111 Abs2Rechtssatz
Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. etwa VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0161, mwN). Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall die nach dem ersten Satz des § 111 Abs. 2 ASVG vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Mit dem Hinweis auf eine nicht ausdrückliche Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer wird vor diesem Hintergrund fallbezogen eine Unvertretbarkeit des Ergebnisses der Ermessensentscheidung nicht aufgezeigt (vgl. in diesem Sinn VwGH 17.4.2018, Ra 2018/08/0041).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080031.L01Im RIS seit
04.09.2019Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019