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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §35 Abs3Rechtssatz
Aus der Bekanntgabe nach § 35 Abs. 3 ASVG muss zwar die Übertragung der Verantwortlichkeit für die Erfüllung der dem Dienstgeber obliegenden Meldepflichten hervorgehen. Das kann aber auch durch eine eher allgemein gehaltene Textierung zum Ausdruck gebracht werden, sofern nur hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass es sich dabei um eine Bekanntgabe der Übertragung der Meldepflichten im Sinn des § 35 Abs. 3 ASVG handelt. Davon kann fallbezogen mit Blick auf die im unterfertigten Dokument enthaltene Adressierung an die Gebietskrankenkasse im Zusammenhalt mit der verwendeten Wortwahl (Übergang der Verantwortlichkeit "für sämtliche Angelegenheiten hinsichtlich der (...) Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben" im Unternehmen) ausgegangen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016080088.L04Im RIS seit
04.09.2019Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019