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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §33Rechtssatz
Wie aus § 35 Abs. 3 ASVG hervorgeht, setzt die wirksame Übertragung der Erfüllung der Meldepflichten zwingend voraus, dass Name und Anschrift des Bevollmächtigten unter dessen Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt gegeben werden. Dass in einer solchen Bekanntgabe ausdrücklich auf die geschehene Übertragung der Erfüllung der dem Dienstgeber nach den §§ 33 f ASVG obliegenden Meldepflichten hinzuweisen wäre, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016080088.L03Im RIS seit
04.09.2019Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019