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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Fr 2019/13/0001Rechtssatz
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden des die Partei vertretenden Rechtsanwaltes ist der Partei zuzurechnen (vgl. dazu die Nachweise bei Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 46 VwGG, E 42 ff). Das Verfahren über einen Wiedereinsetzungsantrag ist einzustellen, wenn die damit verbundene Revision mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, a.a.O., § 34 VwGG, E 6; § 46 VwGG, E 8 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130022.L02Im RIS seit
04.09.2019Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019