TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/17 98/11/0122

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Veröffentlicht am 17.11.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
44 Zivildienst;

Norm

B-VG Art7 Abs1;
VwRallg;
ZDG 1986 §14 Abs1;
ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788;
ZDG 1986 §76 Abs1 idF 1996/788;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des G in I, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Templstraße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Dezember 1997, Zl. 197313/5-IV/10/97, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Jänner 1996 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 14 Z. 1 ZDG (idF vor der ZDG-Novelle 1996) der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis längstens 15. August 1997 aufgeschoben; der Aufschub ende bereits vor diesem Termin, wenn die für die Bewilligung des Aufschubs maßgebliche Voraussetzung nicht mehr bestehe. Dieser Bescheid erwuchs mit seiner Zustellung an den Beschwerdeführer (durch Hinterlegung) am 17. Jänner 1996 in Rechtskraft.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 1997 wurde der Beschwerdeführer einer näher bezeichneten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes beginnend mit 2. Februar 1998 zugewiesen. Mit Eingabe vom 19. November 1997 teilte der Beschwerdeführer mit, er besuche zur Zeit den zweiten Jahrgang einer näher bezeichneten technischen Lehranstalt, weshalb es ihm nicht möglich sei, dem Zuweisungsbescheid Folge zu leisten; er ersuche um entsprechende Berücksichtigung. Die belangte Behörde wertete diese Eingabe als Aufschubantrag und wies diesen mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 14 Abs. 2 ZDG idF der ZDG-Novelle 1996, BGBl. Nr. 788, ab.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 24. Februar 1998, B 169/98, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer der Sache nach Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 14 Abs. 1 ZDG (idF der ZDG-Novelle 1996) ist Zivilpflichtigen, die zu dem im § 36a Abs. 3 WG genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

Gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 36a Abs. 3 WG genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Gemäß § 76 Abs. 1 ZDG gilt ein vor dem 1. Jänner 1997 gewährter Aufschub des Antrittes des Zivildienstes nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (der ZDG-Novelle 1996) als Aufschub gemäß § 14. Das Datum der Rechtskraft des Bescheides, mit dem der Antritt des ordentlichen Zivildienstes zuletzt vor dem 1. Jänner 1997 aufgeschoben worden ist, gilt als der für den Anspruch auf weiteren Aufschub maßgebliche Zeitpunkt.

Die belangte Behörde begründete die Versagung des Aufschubes damit, der Beschwerdeführer sei rechtskräftig zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt am 2. Februar 1998 zugewiesen, das sei innerhalb eines Jahres nach dem Ende des dem Beschwerdeführer zuletzt gewährten Aufschubes bis 15. August 1997. Der Beschwerdeführer habe daher keinen Anspruch auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG. Daraus erhellt, daß die belangte Behörde von der Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG und weiters vom Fehlen der in dieser Bestimmung normierten zweiten negativen Voraussetzung ("noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen") ausgegangen ist und den Antrag des Beschwerdeführers aus diesem Grund abgewiesen hat. (In der Gegenschrift bezieht sie sich auch auf die Übergangsbestimmung des § 76 Abs. 1 ZDG und erwähnt in diesem Zusammenhang - erstmals - einen Ausbildungswechsel: Fachschule für Maschinenbau bei Gewährung des Aufschubes vom 12. Jänner 1996, nunmehr Besuch der Höheren Abteilung für Berufstätige der HTL Innsbruck; "somit" sei § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden gewesen).

§ 76 Abs. 1 ZDG regelt die Überleitung alter Aufschübe in das neue Recht. Er hat (wie sich aus dem Zusammenhang mit den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 458 Blg. NR 20. GP, 16, ergibt) das Ziel, Personen, denen bereits ein Aufschub gewährt wurde (zu ergänzen: in Ansehung der davon betroffenen Ausbildung) nicht schlechter zu stellen. Der zweite Satz bedeutet im Zusammenhang mit § 14 ZDG, daß derjenige, dem ein Aufschub erteilt wurde und der die Ausbildung bereits begonnen hatte, diese Ausbildung abschließen kann (so wie nunmehr nach § 14 Abs. 1 derjenige, der im Zeitpunkt des § 36a Abs. 3 WG in Ausbildung stand). Hat jemand aber nach der Rechtskraft des (alten) Aufschubbescheides eine (andere) Ausbildung begonnen, unterliegt er

§ 14 Abs. 2 ZDG. Danach kommt ein Aufschub nicht in Betracht, wenn der Betreffende zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb der in dieser Bestimmung normierten Jahresfrist zugewiesen ist. Zweck dieser Beschränkung der Aufschubmöglichkeit ist es, nicht zuletzt im Interesse der Betroffenen eine möglichst rasche Umsetzung der nach Abschluß des Stellungsverfahrens vom Wehrpflichtigen getroffenen Entscheidung zu bewirken (siehe die vorhin zitierte Regierungsvorlage, 14). Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Regelung keineswegs als unsachlich zu erkennen, er teilt daher die unter diesem Gesichtspunkt geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht.

Entscheidend ist somit, ob die dem gegenständlichen Aufschubantrag zugrundeliegende Ausbildung ident mit jener ist, für die dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Jänner 1996 ein Aufschub bewilligt wurde. Bejahendenfalls wäre nach § 14 Abs. 1 ZDG dem Antrag stattzugeben gewesen. Andernfalls erwiese sich die Anwendung des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG als zutreffend, weil ein auf einen anderen Grund gestützer (und daher nicht in den Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 zweiter Satz fallender) Aufschubantrag vorläge. Da es danach auf das Ende des dem Beschwerdeführer zuletzt erteilten Aufschubes (15. August 1997) ankommt und der verfügte Dienstantritt (2. Februar 1998) innerhalb der Jahresfrist des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG liegt, wäre der Antrag des Beschwerdeführers nach dieser Bestimmung zu Recht abgewiesen worden. Mangels jeglicher Ausführungen im angefochtenen Bescheid darüber, ob die dem gegenständlichen Aufschubantrag zugrundeliegende Ausbildung ident mit jener ist, für die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12. Jänner 1996 ein Aufschub bewilligt wurde (diese Frage wird erstmals in der Gegenschrift verneint), kann derzeit nicht beurteilt werden, ob auf diesen Aufschubantrag § 14 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz ZDG anzuwenden ist. Auch die Aktenlage läßt keine zweifelsfreie Beantwortung dieser Frage zu. Der angefochtene Bescheid ist daher mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet. Er war aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der in dieser Verordnung festgesetzte Pauschbetrag für Schriftsatzaufwand bereits die darauf entfallende Umsatzsteuer umfaßt.

Wien, am 17. November 1998

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110122.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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