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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/21/0093Ra 2019/21/0094Rechtssatz
Es ist unzulässig, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 1 Z 1 dieser Bestimmung - die Erteilung des Aufenthaltstitels ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten - wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314; VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168). In diesem Zusammenhang kann es von vornherein nicht darauf ankommen, ob die erforderlichen Dokumente innerhalb der von der Behörde dazu eingeräumten Frist vorgelegt wurden, sondern nur darauf, ob diese bis zur Bescheiderlassung präsentiert wurden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210092.L01Im RIS seit
04.09.2019Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019