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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. Heinrich Nagl, Rechtsanwalt in Horn, Pfarrgasse 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. März 1998, Zl. 206570/4-IV/10/98, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des im Jahre 1977 geborenen Beschwerdeführers vom 12. Oktober 1997 auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß "§ 14 Abs. 1 bis 3 Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986 idgF" abgewiesen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist zunächst damit im Recht, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides dem Gebot des § 59 Abs. 1 AVG, wonach im Spruch u.a. die angewendeten Gesetzesbestimmungen anzuführen sind, nicht gerecht wird, weil in den Absätzen 1 bis 3 des § 14 ZDG verschiedene Aufschubtatbestände geregelt sind und die geltende Fassung der angewendeten Bestimmungen genau zu zitierten gewesen wäre. Diese Verletzung von Verfahrensvorschriften ist jedoch nicht wesentlich, weil die Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers als ihre Folge nicht erkennbar ist. Aus der Begründung des Bescheides ist jedenfalls zu ersehen, daß die belangte Behörde § 14 Abs. 2 in der Fassung der Zivildienstgesetz-Novelle 1996, BGBl. Nr. 788, angewendet hat.
In der Begründung setzt sich die belangte Behörde - entgegen dem Inhalt der Beschwerde - mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren auseinander und führt aus, wieso ihrer Auffassung nach mit diesem Vorbringen nicht dargetan wurde, daß mit der Unterbrechung des im Wintersemester 1997/98 begonnenen Universitätsstudiums ein bedeutender Nachteil bzw. eine außerordentliche Härte verbunden wäre.
Gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. ist Zivildienstpflichtigen auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 (zum Zwecke des Abschlusses einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, in der der Zivildienstpflichtige zu Beginn des Kalenderjahres, in dem die erstmalige Erklärung als tauglich erfolgt ist, gestanden ist) zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem Beginn des Kalenderjahres, in dem die erstmalige Erklärung als tauglich erfolgt ist, begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers stammt vom 14. März 1996, der Antritt des Zivildienstes war ihm gemäß § 14 Abs. 1 ZDG zum Abschluß seiner Schulausbildung bis 15. August 1997 aufgeschoben worden. Der Aufschiebungsantrag vom 12. Oktober 1997 wurde nicht auf einen mit dem seinerzeit bewilligten Aufschub identen Grund gestützt, sodaß kein nach der Übergangsbestimmung des § 76 Abs. 1 zweiter Satz ZDG zu beurteilende Fall vorliegt. Die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag erfolgte innerhalb der Einjahresfrist nach § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG, ohne daß eine Zuweisung des Beschwerdeführers mit Dienstantritt innerhalb dieses Jahres erfolgt wäre. Damit war sein Aufschiebungsantrag am zweiten Satz des § 14 Abs. 2 ZDG zu messen. Ein Aufschub wäre nur in Betracht gekommen, wenn mit der Unterbrechung des Studiums für den Beschwerdeführer eine außerordentliche Härte verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren vorgebracht, er wohne während seines Studiums bei seiner 78-jährigen Großmutter in Wien, weil er weder vom Wohnsitz seines Vaters noch von dem seiner Mutter (beide in Niederösterreich gelegen) täglich nach Wien fahren könne. Da er nicht wisse, wie lange ihn seine Großmutter noch beherbergen könne, müsse er sein Studium so schnell wie möglich abschließen. Er habe ferner Ausbildungsdefizite, die aus seiner bis dahin absolvierten Schulbildung herrührten, ausgleichen müssen, sodaß eine Unterbrechung des Studiums kurz nach Beginn ein bedeutender Nachteil wäre. Mit seiner Schulausbildung allein habe er keinen Arbeitsplatz finden können. Schließlich sei es ihm gelungen, einen Praxisplatz in einem Geometerbüro ab Sommer 1998 zu finden; er beabsichtige, sich "an diesem Bureau zu beteiligen".
Die belangte Behörde ist im Ergebnis im Recht, wenn sie in dem geltend gemachten Sachverhalt nicht das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Aufschub nach § 14 Abs. 2 ZDG erblickt hat. Sie weist zunächst zutreffend auf § 10 Abs. 3 ZDG (zu ergänzen: in Verbindung mit Abs. 1) hin, wonach der Bundesminister für Inneres Zivildienstpflichtige, die vor Erhalt des Zuweisungsbescheides selbst ihre Zuweisung zwecks sofortiger Leistung des ordentlichen Zivildienstes beantragen, binnen Jahresfrist zuzuweisen hat; Zivildienstpflichtige, die für eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, in Betracht kommen, sind möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung zum ordentlichen Zivildienst zuzuweisen. Von der Möglichkeit der Berufung auf diese Bestimmungen hat der Beschwerdeführer nach der Aktenlage nicht Gebrauch gemacht. Er hat vielmehr mit dem Studium an einer Universität begonnen und nachher den Aufschiebungsantrag gestellt, in dem er die Unterbrechung des Studiums als bedeutenden Nachteil bzw. als außerordentliche Härte darzustellen bestrebt ist.
Dem Gesetz ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber davon ausgeht, daß Zivildienstpflichtige - nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse - u.a. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage für die ZDG-Novelle 1996, 458 BlgNR 20. GP).
Die Möglichkeit, am Studienort bei seiner Großmutter zu wohnen, mag für den Beschwerdeführer ein Vorteil sein. Ein möglicher Wegfall dieses Umstandes kann keineswegs als außerordentliche Härte für den Beschwerdeführer gesehen werden, da er dann lediglich so gestellt wäre, als ob er von Anbeginn an die günstige Wohnmöglichkeit nicht gehabt hätte.
Das auf die Erlangung eines Praxisplatzes in einem Geometerbüro und eine beabsichtigte spätere Beteiligung daran Bezug habende Vorbringen ist so wenig konkretisiert, daß daraus eine außerordentliche Härte im Sinne des Gesetzes nicht erkennbar ist.
Die Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 17. November 1998
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110129.X00Im RIS seit
19.02.2002