Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §62 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/09/0038 B 15. Juli 2019 RS 2Stammrechtssatz
Gemäß § 17 VwGVG 2014 ist § 62 Abs. 4 AVG vom VwG anzuwenden. § 62 Abs. 4 AVG ist eine Verfahrensvorschrift. Sie gewährt kein absolutes Recht, welches bereits dann verletzt wäre, wenn eine Berichtigung erfolgt, die nicht den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle entspricht; vielmehr stellt eine Verletzung des § 62 Abs. 4 AVG nur dann eine Verletzung subjektiver Rechte einer Partei dar, wenn dadurch gleichzeitig in materielle Rechte der Partei eingegriffen wird (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/12/0143).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090056.L02Im RIS seit
04.09.2019Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019