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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §48 Abs2 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des P in G, vertreten durch Dr. Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien I, Rathausplatz 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. März 1998, Zl. 207845/5-IV/10/98, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des im Jahre 1978 geborenen, am 24. April 1996 für tauglich erklärten, seit seiner Zivildiensterklärung vom 17. Mai 1996 zivildienstpflichtigen Beschwerdeführers vom 20. Mai 1997 auf Bewilligung des Aufschubes des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes "gemäß § 14 Abs. 1 bis 3 Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986 idgF" abgewiesen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid ist - wie sich aus seiner Begründung ergibt - auf § 14 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der ZDG-Novelle 1996, BGBl. Nr. 788, gestützt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist Zivildienstpflichtigen, die zu Beginn des Kalenderjahres, in dem ihre erste zur Tauglichkeitserklärung führende Stellung begonnen hat, in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden (der zweite Satz des § 14 Abs. 1 spielt im vorliegenden Beschwerdefall keine Rolle). Nach § 14 Abs. 2 erster Satz ist Zivildienstpflichtigen auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem nach Abs. 1 erster Satz maßgeblichen Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Nach dem zweiten Satz des § 14 Abs. 2 ZDG gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Dem Beschwerdeführer war zum Zweck des Abschlusses seines Mittelschulbesuches ein Aufschub bis 15. August 1997 bewilligt worden. Sein - auf einen anderen Grund gestützter und daher nicht nach der Übergangsbestimmung des § 76 Abs. 1 zweiter Satz zu beurteilender - Antrag war am zweiten Satz des § 14 Abs. 2 ZDG zu messen, da die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag innerhalb der Einjahresfrist ab Ende des Aufschubes (ab 15. August 1997) ergangen ist und kein Zuweisungsbescheid mit Dienstantritt innerhalb dieses Jahres erlassen wurde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 98/11/0129). Die Bewilligung des Aufschubes hätte daher vorausgesetzt, daß in der Unterbrechung des nach Abschluß des Mittelschulbesuchs begonnenen Studiums des Beschwerdeführers eine außerordentliche Härte gelegen wäre.
Der Beschwerdeführer hatte seinen Antrag auf neuerlichen Aufschub damit begründet, daß er ein Diplomstudium an der Wirtschaftsuniversität Wien, welches "mit Bescheid der WU Wien" (richtig: des Rektors dieser Universität) vom 13. Februar 1998 mit Wirkung vom Sommersemester 1998 an individuell genehmigt worden sei, absolviere. Den behaupteten bedeutenden Nachteil, der mit einer Unterbrechung des Studiums verbunden wäre, begründete er im Verwaltungsverfahren - abgesehen von dem in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr geltend gemachten Verlust des Anspruches auf Familienbeihilfe infolge Studienverzögerung - damit, daß sich das Ende seines Studiums um "jedenfalls zwei bis drei Semester" verzögere.
In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht er der Sache nach geltend, daß er einerseits sein Studium nicht während der Zivildienstleistung fortsetzen könne, da die wichtigsten von ihm zu besuchenden Lehrveranstaltungen am Vormittag abgehalten würden, andererseits aber auf Grund der Gestaltung der Studienabschnitte als viersemestrige Blöcke eine Unterbrechung des Studiums für die Dauer des ordentlichen Zivildienstes die Notwendigkeit eines Neubeginns des Studiums nach sich zöge.
Die Behauptung, die Unterbrechung des Studiums mache einen Neubeginn erforderlich, wurde somit erstmals in der Beschwerde aufgestellt. Sie stellt eine unzulässige Neuerung dar. Es kann somit dahinstehen, ob eine solche Auswirkung eine außerordentliche Härte im Sinne des Gesetzes zu begründen vermöchte.
Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Beschwerdeführer den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Daß allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verlorenginge, stellt keine außerordentliche Härte dar.
Im übrigen hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 ZDG betreffend Verlangen nach Zuweisung innerhalb eines halben Jahres (vor Beginn des Studiums) keinen Gebrauch gemacht.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 314/1994. Das Mehrbegehren auf Vorlageaufwand war abzuweisen, weil die belangte Behörde den Verwaltungsakt infolge behaupteten Verstoßes des Aktes nicht vollständig vorgelegt hat.
Wien, am 17. November 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110115.X00Im RIS seit
19.02.2002