TE Vwgh Beschluss 2019/8/6 Ra 2018/22/0143

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Veröffentlicht am 06.08.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache des B A B, in P, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. Jänner 2018, VGW- 151/085/9564/2017-15, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Der Revisionswerber brachte beim Verwaltungsgericht Wien die - nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasste - außerordentliche Revision ein.

Mit verfahrensleitender Anordnung vom 1. Jänner 2019 wurde dem Revisionswerber der Auftrag erteilt, die von ihm erhobene Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (§ 24 Abs. 2 VwGG). Im Mängelbehebungsauftrag wurde ihm eine Frist von vier Wochen gesetzt; ferner wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Fall der Nichterfüllung des Auftrags innerhalb der gesetzten Frist die Revision als zurückgezogen gilt (§ 34 Abs. 2 VwGG).

Diese Anordnung wurde im Wege der Österreichischen Botschaft Islamabad am 28. März 2019 zugestellt.

Der Revisionswerber hat auf den ihm erteilten Verbesserungsauftrag in keiner Weise reagiert.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind Revisionen - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).

Vorliegend hat der Revisionswerber dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag, die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen, nicht entsprochen.

Der Mangel der unterbliebenen Abfassung und Einbringung durch einen Rechtsanwalt wurde daher innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, sodass die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen gilt.

Die Revision war deshalb - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 20.6.2017, Ra 2016/22/0123).

Wien, am 6. August 2019

Schlagworte

MängelbehebungZurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220143.L00

Im RIS seit

07.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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